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Führerschein

Rechtsberatung und Informationen zu Führerschein und Verkehrsrecht.

Der Führerschein kann bei schweren Verfehlungen oder Fahruntauglichkeit abgenommen werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, wenn jemand ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Die Neuerteilung kann dann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, z.B. Nachschulung oder MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung).

Wenn der Führerschein verloren wurde, stellt sich immer die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen man den Führerschein wiederbekommt. Neben der erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis ist immer wieder der Erwerb eines Führerscheins im Ausland Thema.

Das sagt das Gesetz

Straßenverkehrsgesetz StVG

§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. 3Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 4Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) 1Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6. erste Hilfe leisten kann und
7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
2Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können

...weiterlesenweniger

als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. 3Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. 4Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) 1Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. 2Die Erlaubnis wird befristet erteilt. 3Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. 4Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden. 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 2Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) 1Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. 2Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. 2Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. 3Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

(9) 1Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. 2Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. 3In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. 4Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. 6Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) 1Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. 3Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 4Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt - erteilen. 2Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
3Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) 1Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. 2Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) 1Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. 2Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. 3Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k näher bestimmt. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) 1Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.

(15) 1Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. 2Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) 1Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. 2Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. 4Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

Häufige Fragen & Antworten

Fahrverbot - Wo muss man den Führerschein abgeben?

Wird ein Fahrverbot angetreten, ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Das AG Parchim entschied am 18.12.12, dass zur Entgegennahme und Verwahrung jede Ordnungsbehörde befähigt ist.
Danach kann der Führerschein bei jeder örtlichen Polizeidienststelle abgegeben werden.

Mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung beginnt das Fahrverbot. (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einem Fahrverbot verliert man nicht seine Fahrerlaubnis, sondern darf sie nur für einen Zeitraum von 1-3 Monaten nicht nutzen. Die weitaus schwerwiegendere Maßnahme ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem Entzug erlischt die Fahrerlaubnis vollständig.

Der Betroffene hat dann nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrzeit, oder bei behördlichen Entziehungsverfahren frühestens nach 6 Monaten die Möglichkeit, bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Diese Wiedererteilung wird in vielen Fällen, z.B. bei zuvor festgestellter Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder nachgewiesenem Drogenkonsum, vom Bestehen einer MPU abhängig gemacht.

Bei einem Fahrverbot besteht grundsätzlich die Möglichkeit, mittels fristgerechtem Einspruch die Rechtskraft und somit den Zeitraum der Abgabe zu verzögern. Daneben haben all diejenigen Personen, bei denen in den letzten 2 Jahren vor dem Verstoß nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde, zusätzlich die Möglichkeit, den Zeitraum um bis zu vier Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu verzögern. (von Rechtsanwalt Marcus Beyer)

Dringend?

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Wann droht Entzug der Fahrerlaubnis?

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges liegt bei dem vor, der aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. In § 69 Abs. 2 Nr. 1- 4 StGB sind vier Regelfälle vorgesehen, in denen die fehlende Eignung vermutet wird.

Hierzu gehören:

- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Fahrerflucht)
- Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB
- und der Vollrausch gem. § 323 a StGB

Sofern dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf dieser mit Rechtskraft der Entscheidung keine Kraftfahrzeuge führen, für die eine Führerscheinpflicht besteht (auch Mofas).

Vielfach wird übersehen, dass bei Entziehung auch mit einem ausländischen Führerschein kein Fahrzeug geführt werden darf. (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

Vorzeitige Aufhebung der Führerscheinsperre

Das Amtsgericht Kehl hat am 21.3.2014 entschieden, dass die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar die vorzeitige Aufhebung der Führerscheinsperre und die Neuerteilung rechtfertigen kann.

So kann ein maßgeschneidertes standardisiertes Aufbauseminar für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer einerseits zu einer Verbesserung von Selbstwahrnehmung u. Selbstkritik führen. Andererseits könne so auch eine selbstverantwortliche Reflektion der eigenen Verhaltensweisen im Straßenverkehr erzielbar sein, welche dann dem Teilnehmer eine positive Entwicklungsprognose für die Zukunft bescheinige. (von Rechtsanwalt Sven Skana)

Werden EU-Führerscheine anerkannt?

„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt."

„Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."

Die Möglichkeiten, wann in Einzelfällen vom Anerkennungsgrundsatz abgewichen werden kann, sind laut EuGH folgende Fälle:

- Der Inhaber des Führerscheins wird nach Erwerb der Fahrerlaubnis erneut auffällig, was Zweifel an seiner Eignung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr begründet,

- Die Fahrerlaubnis wurde während einer laufenden Sperrfrist erworben, oder

- Der Erwerber hat die Anforderungen an das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten. Ist in dem Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen oder ergibt sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates, dass der Erwerber dort keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz begründet hatte, muss der Führerschein nicht anerkannt werden. (von Rechtsanwältin Stefanie Helzel)

wird ein ausländischer Führerschein bei Wohnsitz in Deutschland anerkannt?

Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.

Aber:

Etwas anderes gilt, wenn der Kläger zuvor gar keinen Führerschein in Deutschland besessen hat. Eine Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit deutschem Wohnsitz kommt nach EU-Recht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber seine deutsche Fahrerlaubnis zuvor aberkannt, versagt oder entzogen wurde oder er auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. März 2010, Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG (von Rechtsanwältin Stefanie Helzel)

Kann man mit einem ausländischen Führerschein die MPU vermeiden?

Grundsätzlich kann jeder Bürger auch im EU Ausland einen weiteren Führerschein erwerben, allerdings nur, wenn er dort einen Wohnsitz hat (Aufenthalt über 185 Tage im Jahr) und dieser nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt wird.

Dieser Führerschein berechtigt sodann auch zum Fahren in Deutschland, aber nur wenn in diesem Führerschein auch die ausländische Adresse genannt ist.

Auch sollte darauf geachtet werden, dass es sich dabei um einen Neuerwerb handelt und keinen bloßen Umtausch (Führerscheinvermerk "70D"). (von Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer)

Was ist die Härteklausel bei einem Führerscheinverlust?

Es besteht die Möglichkeit, einen Führerscheinentzug zu verhindern. Dies ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden. Der Betroffene muss zunächst glaubhaft darlegen, dass das verhängte Fahrverbot eine unzumutbare Härte bedeuten würde (sog. Härteklausel). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Führerscheinverlust zu einer Existenzgefährdung führen könnte (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes). Sind die strengen Voraussetzungen gegeben, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass auf die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet wird, wenn im Gegenzug ein höheres Bußgeld gezahlt wird. (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Kann man sich aussuchen, wann der Führerschein bei Fahrverbot abgegeben werden muss?

Der Bußgeldbescheid wird 14 Tage nach Erhalt rechtskräftig. Innerhalb dieser 14 Tage kann Einspruch eingelegt werden. Ist dies nicht der Fall, so erlangt der Bußgeldbescheid seine Rechtskraft. Sofern innerhalb der letzten zwei Jahre kein Verstoß begangen wurde und somit auch nichts im Verkehrszentralregister eingetragen ist, wird eine Frist von 4 Monaten nach Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids eingeräumt. Innerhalb dieser 4 Monate ist es möglich den Führerschein bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist diese 4 Monatsfrist nicht eingeräumt, so muss der Führerschein unverzüglich abgegeben werden. (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Wie bereitet man sich auf die Medizinisch Psychologische Untersuchung vor?

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ("MPU") ist nicht zu Unrecht gefürchtet. Hohe Durchfallquoten und viel Halbwissen spielen dem nicht mehr überschaubaren Markt der unseriösen Anbieter diverser mitunter vollkommen überteuerter Vorbereitungskurse in die Hände.

Den absoluten Schwerpunkt jeder MPU bildet immer der psychologische Teil. Hierbei hat sich der Psychologe streng an den sog. "Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung" orientieren, die ihm zwingend die Fragestellungen vorgeben, aus denen er letztlich seine eigenen Fragen entwickelt. Es handelt sich praktisch um die "Fragen hinter den Fragen", ohne deren genaueste Kenntnis eine positive Gestaltung der MPU nur schwerlich denkbar ist.

Der Begutachtung liegt hierbei eine ganzheitliche Betrachtung Ihrer Person zugrunde. Die Zielsetzung kann mit der einfachen Frage beschrieben werden:

"Befindet sich das Leben des Klienten wieder in geregelten Bahnen?"

Um eine MPU positiv gestalten zu können sind mehrere Dinge erforderlich:

1) Exakte Kenntnis der Fragestellungen, die durch die Begutachtungsleitlinien vorgegeben werden.

2) Konsequente und dauerhafte Aufarbeitung der durch die Fragen angesprochenen Probleme in Ihrem Leben!

3) Sehr wichtig ist die schriftliche Dokumentation Ihrer Bemühungen! (von Rechtsanwalt Björn Schüller)

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