Guten Tag,
ich werde diesen Monat meinen Arbeitsvertrag kündigen. Da ich bereits 22 Jahre im Unternehmen war, beträgt meine Kündigungsfrist 7 Monate (vertraglich vereinbart). Mit meinem derzeitgen AG habe ich mich darauf verständigt, dass das Vertragsverhältnis, im beidseitigen Einvernehmen, zum 31.03.2018 beendet wird.
Mein AG möchte aber keinen Aufhebungsvertrag. Ich soll meine Kündigung mit dem o.g. Datum abgeben und er würde mir das so bestätigen. Das Verhältnis zum AG ist eigentlich in Ordnung, man möchte mir keine Steine in den Weg legen.
Meine Fragen dazu:
Ist diese Verkürzung der Kündigungsfrist möglich, denn eine Kündigung durch den AN ist ja erst einmal eine einseitige Willenerklärung (zumindest in Schriftform)?
Wie sollte ich die Kündigung formulieren?
Reicht es, wenn der AG mir eine schritliche Bestätigung über den Erhalt der Kündigung überreicht?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Joe
einvernehmlich verkürzte Kündigungsfrist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Fristen schützen oder puffern wenigsten Überraschungen. Doch wenn beide Parteien sich einig sind, kann man auch andere Vereinbarungen treffen als die gesetzlichen oder tariflichen. Eine Kündigung zu einem x-beliebigen Termin ist also möglich, wenn die andere Seite dies akzeptiert.
Schreiben könntest du etwa: ich kündige den AV zum ... , wie wir es besprochen haben.
Danke für die Antwort.
Erinnert zwar an Methoden ala Stasi, aber ich habe das Gespräch mit dem Smartphone aufgezeichnet, nur zu meiner eigenen Sicherheit. Wobei ich meinen Chef schon 22 Jahre kenne und er mir sicher nicht in den Rücken fällt. Wir haben auch danach noch ein ordentliches Verhältnis.
Ich hab das Schreiben wie folgt formuliert, denke das sollte ausreichen::
hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag, den ich mit Ihnen am 01.08.2008 geschlossen habe, wie am 15.09.2017 besprochen im beidseitigen Einvernehmen, zum 31.03.2018.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meiner Kündigung und das Aufhebungsdatum des Arbeitsvertrages schriftlich.
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MIt der Aufzeichnung haben Sie sich strafbar gemacht, siehe §201 Strafgesetzbuch. Somit sollten Sie die keinesfalls jemals erwähnen.
da habe ich wohl im Affekt gehandelt, ohne über Konsequenzen nachzudenken. Ich habe die Aufnahme gelöscht. Im Nachhinein betrachtet war das komplett überflüssig.
ZitatMein AG möchte aber keinen Aufhebungsvertrag. :
Aha.
Genau das
ZitatIch soll meine Kündigung mit dem o.g. Datum abgeben und er würde mir das so bestätigen. :
ist aber ein Aufhebungsvertrag.
Sollte man dem AG aber aus taktischen Gründen nicht auf die Nase binden.
ZitatIst diese Verkürzung der Kündigungsfrist möglich :
Ja, ist es.
Zitat:hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag, den ich mit Ihnen am 01.08.2008 geschlossen habe, wie am 15.09.2017 besprochen im beidseitigen Einvernehmen, zum 31.03.2018.
Das würde ich nicht machen. Damit machst Du genau das, was Dein AG gerade nicht will und provozierst möglicherweise eine Ablehnung des Termins.
Vielmehr solltest Du zum genannten Termin kündigen und um schriftliche Zustimmung zum Kündigungstermins bitten.
Danke Euch für die Antworten.
Dann lasse ich den Passus im beidseitigen Einvernehmen weg und bitte um eine Bestätigung des Termin, ansonsten hat das ja in der Tat den Charakter eines Aufhebungsvertrag. Mein Vertrag mit dem neuen AG liegt schon unterschriftsreif vor mir. Eigentlich ist das nur noch eine Formalität für mich.
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