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Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer

Rechtsberatung und Informationen zu Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer und Arbeitsrecht.

Das Arbeitsverhältnis kann durch einen Vertrag nicht nur begründet, sondern auch wieder beendet werden. Ein solcher (Aufhebungs-)Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Ein Aufhebungsvertrag ist ein Erlassvertrag. Erforderlich ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also der zweiseitige Vertrag.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt? Hier ist Vorsicht angesagt, Fehler können viel Geld kosten! Mit einem Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) im Arbeitsrecht beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Durch das beidseitige Einverständnis muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsschutz beachten, der Arbeitnehmer keine Fristen einhalten. Im Aufhebungsvertrag werden oft Abfindungen vereinbart. Abfindungen können zu Sperren beim Arbeitslosengeld oder zu Steuerpflicht führen.

Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers kann dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job in Aussicht hat und die Kündigungsfrist verkürzen will.

Das sagt das Gesetz

§ 623
Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen & Antworten

Muss man einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Oft sind Aufhebungsverträge sehr zu Ungunsten des Arbeitnehmers gestaltet.

Wie jeder Vertrag setzt auch ein Aufhebungsvertrag immer die Zustimmung von zwei Leuten (hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer) voraus. Zu einer Unterschrift kann Sie daher niemand zwingen. Haben Sie den Aufhebungsvertrag aber erst einmal unterschrieben, dann kann Ihnen keiner mehr helfen.

Bei ungeschickter Gestaltung des Aufhebungsvertrages droht eine Sperrfrist für Arbeitslosengeld.

Daher: Eine Unterschrift nur nach anwaltlicher Beratung! (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten Sie als Arbeitnehmer auf keinen Fall sofort unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber Druck macht, ist nahezu immer etwas faul.

Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Zeit zu prüfen hat, ist in der Regel von einem Aufhebungsvertrag abzuraten. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Indem er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, will der Arbeitgeber in erster Linie Geld sparen. Erhebt der Arbeitnehmer nämlich infolge einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage, besteht für den Arbeitgeber das erhebliche Risiko, dass die Kündigung am Ende nicht durchgeht und er den Arbeitnehmer zurücknehmen muss. Dann muss er für viele Monate das Gehalt nachzahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

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Was müsste in einem Aufhebungsvertrag drin stehen?

Muster - so könnte ein Aufhebungsvertrag aussehen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher, fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zum ... aufgehoben wird.

2. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von ... brutto.

3. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note gut. Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber ein von ihm formuliertes Zeugnis vorlegen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, von dem Text nur bei Vorliegen wichtiger Gründe abzuweichen.

... (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Was ist wenn man zum Aufhebungsvertrag gedrängt wurde?

Arbeitnehmer können erheblich unter Druck gesetzt werden, Strafanzeigen oder die Diffamierung bei Kollegen und Familie werden angedroht. In einem solchen Fall kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Betracht. Allerdings muss hierzu eine widerrechtliche Drohung vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies ist in der Praxis nur sehr schwer durchsetzbar.

Zudem darf der Arbeitgeber durchaus auch gewisse Handlungen androhen, wenn diese an sich legitim sind. Auch die Androhung einer Strafanzeige kann als angemessen betrachtet werden. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)

Wann droht durch Auflösungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen: In § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist eine Sperrzeit von 12 Wochen vorgesehen, wenn der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.07.2006 – A. B 11a AL 47/05 R) gilt dies jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine ansonsten drohende Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Beendigungszeitraum abwenden kann.

Der Beendigungszeitpunkt muss mit dem der maßgeblichen Kündigungsfrist zumindest identisch sein. Aber die Behauptung, dass ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen würde, muss auch zutreffen. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)

Wie kann man eine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag umgehen?

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt keine Sperrzeit, wenn es einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages oder die Eigenkündigung gibt. Als wichtigen Grund definiert die Arbeitsagentur

- eine Inaussichtstellung einer Kündigung
- eine drohende und betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung
- das Arbeitsverhältnis wird zu dem selben Zeitpunkt beendet, wie es auch die drohende Arbeitgeberkündigung tun würde
- mit der angedrohten Arbeitgeberkündigung würde die Kündigungsfrist eingehalten werden
- der/die Arbeitnehmer/in bzw. Arbeitslose vermeidet objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen.
... (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Hat man in einem Auflösungsvertrag einen Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Pflicht zur Abfindung kennt das Kündigungsgesetz nicht. Aufhebungsverträge enthalten aber regelmäßig Abfindungsregelungen.

Mit der Abfindungszahlung wird regelmäßig das Arbeitsverhältnis durch Vergleich oder Vertrag beendet. Eine Abfindung lohnt sich oft aber nur für rentennahe Arbeitnehmer oder hochqualifizierte Arbeitskräfte.

Denn: Sollten der Arbeitnehmer nach 12 Monaten Arbeitslosengeldbezug keine neue Beschäftigung finden, müssten er von der Abfindung leben. Sollte er nur nur 3 Jahre arbeitslos sein, so ist die Abfindung meist völlig aufgebraucht.

(von Rechtsanwalt Florian Brödel)

Wie hoch fällt eine Abfindung im Aufhebungsvertrag aus?

Die Höhe der Abfindung hängt von der Beschäftigungsdauer ab und dürfte in den meisten Fällen irgendwo im Bereich zwischen 0,3 und 1,5 Monatsgehältern je Jahr Beschäftigungsdauer liegen. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)

Was ist wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wünscht?

Ein neuer Arbeitgeber lockt. Er will Sie sofort. Sie haben aber bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat, unter Umständen sogar von 3 Monaten einzuhalten.

Abhilfe schafft hier nur eine einvernehmliche Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages. Die Vorteile des Aufhebungsvertrages liegen auf der Hand: Arbeitnehmer können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen.

Wenn sich der aktuelle Chef querstellt, kann es unter Umständen angebracht sein, mit den richtigen Argumenten ein wenig Druck auszuüben, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.

Am besten wird es aber sein, den aktuellen Arbeitgeber davon zu überzeugen, wie wichtig für die eigene Karriere der Arbeitsplatzwechsel ist. Überzeugen Sie Ihren Chef von der Dringlichkeit eines Aufhebungsvertrages. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Aufhebungsvertrag unterschrieben - kann man widerrufen oder anfechten?

Ein gesetzliches Recht zum Widerruf oder Rücktritt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages gibt es nicht. Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, hat deshalb in der Regel keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen oder von diesem zurückzutreten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausnahmsweise in einer besonderen Regelung vorgesehen ist, z.B. in dem geschlossenen Aufhebungsvertrag selbst oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.

Denkbar ist aber, dass dem Arbeitnehmer ein Recht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages zusteht. Das Gesetz sieht ein Recht zur Anfechtung eines Vertrages insbesondere für die Fälle vor, in denen ein Vertragspartner durch eine „widerrechtliche Drohung"" oder durch eine „arglistige Täuschung" zum Abschluss eines Vertrages bewegt worden ist.

Wäre z.B. eine Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, droht der Arbeitgeber aber dennoch mit einer Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollte, kann der Arbeitnehmer den von ihm unterschriebenen Aufhebungsvertrag anfechten. (von Rechtsanwalt Henning Kluge)

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