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Alkohol

Rechtsberatung und Informationen zu Alkohol und Verkehrsrecht.

Alkohol ist eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle. Promillegrenzen gibt es daher nicht nur bei Autos, sondern auch bei Fahrrädern und anderen Fahrzeugen. Bei Trunkenheit im Verkehr wird je nach Promille zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Sofern Sie im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren, kann dies sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat verfolgt werden. Derartige Fahrten können darüber hinaus auch den zeitlich begrenzten oder endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Zwar sind diese Fahrten auch über Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung versichert, Ihre Versicherung kann jedoch beim alkoholisiert Fahrenden Regress nehmen. Die Kaskoversicherung kann eine Regulierung der eigenen Fahrzeugschäden ganz oder z. T. ablehnen.

Das sagt das Gesetz

StGB

§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 24a 0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist bei einer Polizeikontrolle im Zusammenhang mit Alkohol erlaubt?

Die Polizei ist lediglich berechtigt, die Personalien und Fahrzeugpapiere zur Einsicht zu fordern. Weitere Fragen wie „haben Sie Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel zu sich genommen" müssen vom Betroffenen nicht beantwortet werden.

Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet, etwaige Tests wie das „auf einem Bein stehen", „auf einer Linie gehen" oder das „Hineinleuchten in die Augen" über sich ergehen zu lassen.

Beim Verdacht des Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln hat es sich durchgesetzt, dass Polizeibeamte sogenannte Schnelltests – meist Urintests - mitführen.

Auch hier trifft den Betroffenen keine Mitwirkungspflicht – von der Abgabe von Urin ist dem Betroffenen auch abzuraten, da die meisten Drogen im Urin länger nachweisbar sind als im Blut.

Die Feststellung, ob Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Drogenkonsums vorliegt, kann gerichtsfest nur über eine Blutuntersuchung erfolgen.

Die Polizei darf die Entnahme einer Blutprobe nach § 81a Abs. 2 StPO jedoch nur selbst anordnen, wenn eine gewisse Eilbedürftigkeit - eine so genannte Gefahr im Verzug - vorliegt. Bei dem Verdacht auf Alkoholkonsum scheidet die Eilbedürftigkeit meist aus, da es gesicherte medizinische Methoden gibt, die Alkoholkonzentration im Blut auch nach längerer Zeit auf den Tatzeitpunkt zurück zu rechen, so dass mit der Blutentnahme auch solange gewartet werden kann, bis der Beschluss eines Richters vorliegt.

Bei Betäubungsmitteln gibt es solche medizinischen Erkenntnisse nicht, so dass meist die „Gefahr im Verzug" vorliegt und auch die Polizei entsprechende Anordnungen treffen darf. (von Rechtsanwalt Mathias Drewelow)

Muss man bei einer Alkoholkontrolle pusten?

Der Promillegehalt wird meist vor Ort durch Pusten ins sog. Röhrchen festgestellt. Dies ist freiwillig, da Sie als Beschuldigter nicht zum mitwirken gezwungen werden dürfen. Sie dürfen das Pusten daher sanktionslos verweigern, müssen jedoch damit rechnen, das bei Ihnen dann ein Blutalkoholtest durchgeführt wird. Dessen Anordnung darf aber nicht ins "Blaue" hinein erfolgen, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Rauschfahrt vorliegen ( Alkoholgeruch, Schlangenlinien fahren, lallen, etc. ).

Ergibt ein durchgeführter Atemalkoholtest eine Promilleüberschreitung, folgt danach regelmäßig ebenfalls ein Blutalkoholtest, da dieser exaktere Ergebnisse liefert. (von Rechtsanwalt Moritz Kerkmann)

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Welche Promillegrenzen gibt es?

- 0,0/0,2 Promille

Dieser Grenzwert hat für diejenigen Bedeutung, denen die Fahrerlaubnis lediglich auf Probe (§§ 2a-2e StVG) erteilt wurde und/oder für Fahrer unter 21 Jahren.

Da eine Wirkung von Alkohol nach medizinischen Erkenntnissen überhaupt erst ab einem Wert von 0,2 Promille eintreten kann, bleiben geringere BAK-Werte zumeist straflos.

- 0,3 Promille

Ab diesem Wert kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Strafrechtliche Sanktionen drohen ab diesem Grenzwert immer dann, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehler hinzukommen.

- 0,5 Promille

Wird der Führer eines Kraftfahrzeugs ohne weitere Ausfallerscheinungen mit einem BAK-Wert von 0,5 – 1,09 Promille angetroffen, so wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG eingeleitet.

- 1,1 Promille

Ab diesem Wert spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Ab 1,1 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

- 1,6 Promille

Wird dieser Grenzwert erreicht, so ist vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinbehörde anzuordnen. (von Rechtsanwalt Alexander Biernacki)

Alkohol auf dem Fahrrad

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol dazu nicht sicher in der Lage ist, kann nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift.

Bei Radfahrern wird bei ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird zumindest ab 1,6 Promille prüfen wollen, ob Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist und dazu auffordern, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen zu lassen.
(von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Welche Strafen drohen bei Alkohol im Straßenverkehr?

- ab 0,3: Promille

strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder bei Beteiligung an einem Unfall. Kann mit 7 Punkten, Führerscheinentzug und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug geahndet werden.

- ab 0,5 bis 1,1 Promille

Es liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern keine Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem durch den Alkoholkonsum bedingten Unfall gekommen ist:
-250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
-500,- bis 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot (falls bereits eine Entscheidung im Verkehrszentralregister eingetragen ist)

Liegen Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vor oder ist es zu einem durch den Alkoholkonsum bedingten Unfall gekommen, können folgenden Sanktionen drohen:

7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

- ab 1,1 Promille

7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

- ab 1,6 Promille

7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und zwingende Beibringung eines medizinisch-psycholgischen-Gutachtens bei Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Was ist relative und absolute Fahruntüchtigkeit?

Für die Annahme der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille angenommen. Für eine relative Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 Promille, wenn zusätzlich noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren hinzukommen (z.B. Schlangenlinienfahren).

(von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

Blutentnahme ohne Richter - kann die Blutprobe vor Gericht verwertet werden?

Die Anordnung einer Blutentnahme ist Sache des Richters. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung dürfen auch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizeibeamten die Blutentnahme anordnen.

Wenn Polizei bzw. Staatsanwaltschaft eine Blutentnahme anordnen, obwohl der Untersuchungserfolg durch eine richterliche Anordnung nicht gefährdet wäre, ist diese Anordnung gesetzeswidrig. Allerdings heißt das nicht, dass das Ergebnis der Blutentnahme unter keinen Umständen verwertet werden darf. Ein solches Beweisverwertungsverbot kommt nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.01.2010) dagegen nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. (von Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus)

Alkoholfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so setzt das Gericht eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren fest, in der die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist. Sofern gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, beträgt die Mindestdauer der Sperrfrist ein Jahr. In besonders schweren Fällen kann das Gericht diese Sperre auch für immer anordnen.

Die Aufhebung durch das Gericht ist frühestens zulässig, wenn die Sperre 3 Monate gedauert hat. Ein Grund, der die vorgenannte Annahme rechtfertigt, besteht beispielsweise in der erfolgreichen Teilnahme an einem Verkehrsseminar für alkohlauffällige Täter.

In besonderen Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. Als Nebenstrafe wird das Gericht in der Regel ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten anordnen. In diesen Fällen ist es dem Verurteilten ebenfalls untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen. (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Wann wird bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss eine MPU angeordnet?

Im Bereich der Alkoholdelikte ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen, wenn:

1. nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

2. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

3. ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

4. die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Punkte 1 bis 3 genannten Gründe entzogen war oder

5. sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. (von Rechtsanwalt Andre Stämmler)

mehr dazu: MPU ja oder nein?

Was ist der Vollrausch?

Bei Promillisierungen ab 2,0 ‰ kann je nach Lage des Falles angezweifelt werden, ob der Beschuldigte überhaupt noch schuldfähig gewesen ist oder ob zumindest verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Dabei ist zu bedenken, dass selbst dann, wenn Schuldunfähigkeit bejaht wird (was in der Regel bei Promillisierungen ab 3,0 ‰ in Betracht kommt) der Beschuldigte nicht freigesprochen wird. Ihm wird dann zum Vorwurf gemacht, dass er sich betrunken hat. Dies nennt das Gesetz den so genannten Vollrausch (§ 323 a StGB). Gegebenenfalls wird dann wegen Vollrausches verurteilt. Bei einer Verurteilung wegen Vollrausches wird in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. (von Rechtsanwalt Rolf Tarneden)

Welche Promillewerte gelten in Europa?

Manche Länder wie Rumänien, Slowakei oder Tschechien haben sowieso schon für alle eine 0,0 Promille-Grenze. Schweden, Polen oder Norwegen haben mit einer 0,2-Promille-Grenze ein faktisches Alkoholverbot für alle. In Großbritannien dagegen gelten 0,8 Promille als Grenzwert. Auch für Fahranfänger. (von Rechtsanwalt Jörn Blank)

mehr dazu: Urlaub mit dem Auto

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