Zustandekommen eines Kaufvertrags und Schadesersatzvorderung

21. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb426352-59
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Zustandekommen eines Kaufvertrags und Schadesersatzvorderung

Guten Abend,

ich habe folgendes Beispiel:

Ein Kunde kauft bei einem Onlineshop ein. Dabei wird ein Gutschein mehrfach angerechnet. Trotzdem wird ein großer Teil der Ware vom Verkäufer versendet und der Kaufbetrag über einen Zahlungsdiensleister komplett eingezogen.

Nach 10 Tagen bekommt der Käufer die Nachricht, dass die fehlenden Artikel nicht lieferbar seien und sie daher storniert worden sein. Im Onlineshop erscheinen sie aber noch als lieferbar. Eine direkte Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums erfolgte nicht. Nach Kontakt mit dem Telefonkundenservice wird auf deren Anraten vom Käufer die fehlende Ware erneut bestellt. Laut Angaben des Kundenservices wäre die Verrechnung kein Problem und die Rechnung müsste entsprechend nicht bezahlt werden.

Wiederum 5 Tage später kommen die Waren beim Käufer an, jedoch auch eine Mail, dass die Bestellungen nicht miteinander zutun hätten und daher der Kaufbetrag bezahlt werden müsse. Der Käufer weist darauf hin, dass er ja bereits mit der ersten Bestellung für die Ware bezahlt und keine Rückerstattung erhalten hatte. Er gehe daher davon aus, dass der Gutschein entsprechend so gelten sollte, da gute 3 Wochen keinerlei Hinweis vom Verkäufer erfolgte, dass es sich um einen Fehler gehandelt haben könnte.

Nach Prüfung der Rechtsabteilung erhält er folgende Nachricht:
Ein Kaufvertrag für die fehlende Ware sei nicht zustandegekommen. Durch die AGB-Klausel "Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung annehmen" sei gewährleistet worden, dass nur der Teil der Bestellung angenommen worden sei, der auch ausgeliefert wurde. Ebenfalls bestände kein Zusammenhang zwischen den Bestellungen.

Der Kunde ist damit nicht zufrieden und gibt an, dass ihm, falls kein Zusammenhang zwischen den Bestellungen bestände, entsprechend die Differenzsumme als Schadenersatz zustände.

Kann ein Kaufvertrag nur für Teilbestellungen angenommen werden? Kann ein Verkäufer wegen fehlendem Lagerbestand stornieren, obwohl die Artikel nachweislich lieferbar waren? Kann der Käufer davon ausgehen, dass es trotz der Klausel zu keinem Kaufvertrag kam, wenn er erst nach drei Wochen und auf Nachfrage darüber informiert wurde, dass es sich um einen Systemfehler handelte?

Vielen Dank für eure Hilfe bei meinem kleinen Beispielfall!

Probleme nach Kauf?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zitat:
Kann ein Kaufvertrag nur für Teilbestellungen angenommen werden?


Ja.

Zitat:
Kann ein Verkäufer wegen fehlendem Lagerbestand stornieren, obwohl die Artikel nachweislich lieferbar waren?


Soweit noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist: Ja.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb426352-59
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe. Demnach könnte ein Verkäufer 100 Waren zu je 1 Cent und 4,99 € Versandkostten anbieten, die Versandkosten kassieren und im Anschluss alles bis auf einen Artikel stornieren und der Käufer müsste trotzdem 5 € für einen Artikel zahlen statt 5,99 € für 100?

Demnach sollte der Käufer versuchen die zweite Bestellung zu stornieren und das Geld für die nicht gelieferten Waren erstatten zu bekommen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Jotrocken):
Zitat:
Kann ein Kaufvertrag nur für Teilbestellungen angenommen werden?

Ja.

Sehe ich anders. Das ist letztendlich eine Einzelfallentscheidung, es ist der Willen des Käufers beim Kaufangebot gemäß §133 BGB zu erforschen.

Wenn sich bspw. jemand eine Wohnwand aus Einzelelementen (mit unterschiedlichen Bestellnummern) zusammenstellt, dann dürfte anzunehmen sein, dass er diese auch nur komplett haben will. Dasselbe gilt für das Beispiel mit den 1 Ct.-Waren aus dem letzten Posting.

Wenn man hingegen eine Hose, einen Fernseher, Rasierklingen, drei Packungen Kaffee und ein Buch beim weltgrößten Gemischtwarenhändler bestellt, dann dürfte auch dann ein Vertrag zu Stande kommen, wenn die Hose nicht mehr lieferbar ist.

Der Fall ist hier aber ohnehin anders gelagert. Der Händler hat das Geld für die komplette Bestellung eingezogen, also umfasst der Kaufvertrag auch alle bestellten Waren - auf welcher Basis sollte er auch sonst das Geld holen? "Zahl mal und ich überlege dann, was davon ich liefere" ist nicht drin, da hilft auch keine AGB Klausel (OLG Frankfurt, AZ 6 W 84/12 ).

Wenn er nun nicht liefern kann, ist das alleine das Problem des Händlers. Die Möglichkeit zur Anfechtung sehe ich jetzt hier auch nicht, "ich hab vergessen die Ware aus dem Shop zu nehmen" ist aus meiner Sicht kein Anfechtungsgrund.

-- Editiert von JogyB am 22.10.2015 18:07

1x Hilfreiche Antwort

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