Wirksamer Kaufvertrag?

18. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Caspexon
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirksamer Kaufvertrag?

Ich habe folgende Frage:

Ich habe online bei einem Möbelhändler ein Angebot abgegeben, welches mit einer Empfangsbestätigung quittiert wurde. In der Bestätigung wurde ausdrücklich auf eine Freizeichungsklausel hingewiesen, d.h. das Angebot wurde noch nicht angenommen. Gleichzeitig bot der Händler die Bezahlung per PayPal als Vorauskasse an, welches ich natürlich genutzt habe.

Leider hat sich bisher nichts getan.
Ist die Annahme des Geldes per PayPal bereits eine schlüssige Handlung, die die Annahme des Kaufangebotes unterstellt? Und kann ich damit auch gleichzeitig die baldige Lieferung des Vertrages verlangen?

Vielen Dank für eure Hilfe. :-)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Caspexon):
Ist die Annahme des Geldes per PayPal bereits eine schlüssige Handlung, die die Annahme des Kaufangebotes unterstellt?

Ja, das wird von der Rechtsprechung durchaus so gesehen.



Zitat (von Caspexon):
Und kann ich damit auch gleichzeitig die baldige Lieferung des Vertrages verlangen?

Klar. Ich frage mich nur was Du damit anfangen willst?
Ich würde ja eher die Lieferung des Kaufgegenstandes verlangen und zwar gerichtsfest.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Caspexon
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Ich hoffe, ich muss über den Fortgang nicht weiter berichten ...

Natürlich will ich den Kaufgegenstand geliefert haben, keinen Ausdruck des Vertrages. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, das wird von der Rechtsprechung durchaus so gesehen.
Echt? Wo denn?

Bei der - bewussten - Annahme einer Barzahlung mag das so sein, aber doch nicht bei einer Überweisung, die kann der Verkäufer ja gar nicht verhindern.
Ich sehe das ähnlich als wenn ich bei einem Händler eine Bestellung in den Briefkasten werfe, mitsamt dem Geld natürlich. Auch da dürfte noch kein Vertrag zustande gekommen sein, sondern nur ein Angebot.

Stefan

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Stefan,

Dein Einwand hat durchaus was für sich. Ich hatte auch erst den Gedanken.

Aber: wenn der Händler die Bezahlung per Vorkasse unaufgefordert anbietet/auffordert (s. Eingangspost) kann man daraus durchaus auch den konkludenten Vertragsabschluss herleiten.

Für mich ist das Händlerverhalten hier durchaus widersprüchlich - einerseits der Vorbehalt, andererseits die Aufforderung zur Zahlung.

Festlegen würde ich mich in diesem kuriosen Fall jedenfalls nicht.

Berry

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich sehe das ähnlich als wenn ich bei einem Händler eine Bestellung in den Briefkasten werfe, mitsamt dem Geld natürlich.

Apfel mit Birnen?
Zitat (von Caspexon):
Gleichzeitig bot der Händler die Bezahlung per PayPal als Vorauskasse an, welches ich natürlich genutzt habe.

Hier hat der Händler von sich aus die Zahlung mit PayPal angeboten. Wenn die dann genutzt wird und für ihn unerwünschte Folgen hat, dann ist das sein Problem.


Hätte der Händler nicht aufgefordert / die Möglichkeit aktiv geboten, dann wäre ich bei Dir.



Zitat (von reckoner):
Echt? Wo denn?

Das entnehme ich aus den Urteilen: AG Dieburg , 22 C 425/04 und LG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20S%20289/02" target="_blank" class="djo_link" title="LG Köln, 16.04.2003 - 9 S 289/02: "Ihr Auftrag wird bald ausgeführt" - § 150 BGB, eine über ein...">9 S 289/02</a>



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hier hat der Händler von sich aus die Zahlung mit PayPal angeboten. Wenn die dann genutzt wird und für ihn unerwünschte Folgen hat, dann ist das sein Problem.
Wir wissen ja noch gar nicht wie dieses Angebot erfolgt ist.
Wenn dort irgendwo unter Zahlungsmöglichkeiten neben der Bankverbindung auch Paypal steht, dann ist daraus noch keine Vertragsannahme konstruierbar.

Zitat:
Apfel mit Birnen?
Wieso? Der TS hätte doch anstatt Paypal auch die Post bemühen können, oder nicht? Und dann sind wir 1:1 bei meinem Beispiel.

Außerdem, es gibt ja ausdrücklich eine Freizeichnungsklausel, was sagst du denn dazu? Imho bedeutet das, dass vorher grundsätzlich kein Kaufvertrag zustande kommt (auch nicht mit Zahlung).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wieso? Der TS hätte doch anstatt Paypal auch die Post bemühen können, oder nicht? Und dann sind wir 1:1 bei meinem Beispiel.

Bei der Post ja.

Bei Paypal muss der Verkäufer das aber aktiv anbieten und auch den Shop mit Paypal so verbinden das Kunden/Bestellnummer an Paypal übermittelt werden und die Zahlungsbestätigung von Paypal an den Shop übermittelt wird.
Da sind also ganz andere Handlungen als bei einer Postanschrift notwendig und vor allem zielgerichtete Handlungen die nur dem Empfang von Geldzahlungen (üblicherweise Kaufpreiszahlungen von Kunden) dienen.

Das ist genau so, als wenn man die Bankverbindung mit "Bitte zahlen sie ..." angibt.


Die Postanschrift zu unterhalten ist ja keine zielgerichtete Handlung die nur dem Empfang von Geldzahlungen dient. Die kann ja für mehr als Geldzahlungen genutzt werden. Im Gegenteil ist ja eine Geldzahlung per Post eher unüblich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Hier muss ich Harry wiedersprechen. Für eine PayPal Zahlung genügt es heute bereits die Emailadresse des Geldempfängers zu kennen. Viele Gewerbetreibende nutzen diese Möglichkeit bereits und schreiben beispielsweise auf ihre Rechnungen: "Wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht überweisen sondern per PayPal bezahlen wollen, senden Sie ihre Zahlung bitte unter Angabe der Rechnungsnummer an firma@email.de. Jeder Käufer kann nun die PayPal-Funktion "Geld senden" nutzen. Einzige Vorraussetzung ist Kenntnis der Emailadresse des Geldempfängers.

Gruß
Nico

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
"Wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht überweisen sondern per PayPal bezahlen wollen, senden Sie ihre Zahlung bitte unter Angabe der Rechnungsnummer an firma@email.de.

Und wenn das so im Bestellablauf irgendwo steht, dann ist das genau wie die Bekanntgabe der Bankverbindung mit IBAN.

Zahlungsaufforderung + Bekanntgabe von Bankverbindung = Vertrag (zumindest bei Verbrauchern)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zahlungsaufforderung + Bekanntgabe von Bankverbindung = Vertrag (zumindest bei Verbrauchern)
Dagegen steht aber die Freizeichnungsklausel.
Wenn man vertraglich ein Rücktrittsrecht o.ä. vereinbart (und die Klausel würde ich so interpretieren), dann gilt das natürlich (Vertragsfreiheit). Erst wenn es eine versteckte Klausel wäre (Kleingedrucktes, AGB etc.) sähe es anders aus.

Stefan

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