Wie viel Urlaub steht mit zu innerhalb 6 Monaten?

23. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
aliskleve
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie viel Urlaub steht mit zu innerhalb 6 Monaten?

Hallo zusammen bin seit Mitte April befristet für 6 Monaten beschäftigt und da mir die Arbeitsbedingungen dort nicht gefallen
habe ich nach Vertragsende was neues gefunden.
Nun werde ich meinen Vertrag Auslaufen Lassen und möchte vorher auch meine Urlaubstage im Anspruch nehmen doch wie viele
stehen mir zu? Da ich öfters im Internet Lese das erst nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch nehmen kann und ich innerhalb des 6 Monats aufhören will.
Laut meinen Vertrag habe ich eine 5 Tage Woche 40st und 20 Tage Urlaub im Jahr.
Kann ich auch den 6 Wöchigen Praktikum den ich vor meinen Arbeitsvertrag mit einbeziehen?
Danke für jede Hilfe
MfG
Nico

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Deinen Urlaub musst du beantragen, aus betrieblichen Gründen könnte er dir verweigert werden und wäre dann auszubezahlen.
Anspruch hast für jeden vollen Monat; hier also anteilig (aufs Jahr bezogen), also offenbar 10 Tage.
Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis - wenn es denn ein Praktikum war. 'Praktikum' setzt einen Schul- oder Ausbildungskontext voraus, bei dem eben betriebliche Praktika vorgesehen sind. Ist das nicht der Fall, handelt es sich doch um ein Arbeitsverhältnis (mit entsprechendem Lohnanspruch und allen AN-Rechten).

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#2
 Von 
aliskleve
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ja das Problem mir wurden schon 4 antrage abgelent auch für 1 tätigen Urlaub.
Soweit Ich nachgelesen habe ist es mein Recht das Ich Anspruch auf Erholungsurlaub habe oder? Ich möchte nämlIch keine Auszahlung und habe auch keine Lust mir einen Krankenschein zu holen wenn Ich nIcht wirklich krank bin.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ja, man hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Aber nun kann es jetzt gerade sein, dass der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe hat, um den Urlaub abzulehnen. Dann kann man versuchen, den Urlaub einzuklagen. Das geht am einfachsten über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
aliskleve
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen ich werde ausbezahlt wie sieht es den bei der neuen Firma aus mit dem Urlaubanspruch da Sie eine Urlaubsbescheinigung des alten AG brauchen, dann wird stehen das Sie mich ausbezahlt haben.
Habe ich dann wiederum keinen Anspruch auf Urlaub bei der neuen Firma?

-- Editiert von aliskleve am 23.09.2017 11:13

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du fängst dann wieder von vorne an, wenn der Urlaubsanspruch abgegolten ist.
Alternative: Du nimmst den U-Anspruch mit und lässt dir vom Ex-AG eine Urlaubsbescheinigung geben. Allerdings wird dein neuer AG nicht begeistert sein, wenn er dir den U gewähren soll. Die Rechtslage ist aber so.

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#6
 Von 
aliskleve
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das will ich nicht den neuen AG verärgern weil der Alte nicht kooperativ ist.
Nun welche andere Möglichkeiten habe ich den überhaupt noch?
Für mich ist es im Vordergrund, dass ich ein paar Tage ausschalte bevor ich wieder vom neu anfange da ich
schon seit 2 Jahre keinen U hatte.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Urlaub beantragen - gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen. Das Arbeitsgericht prüft, ob wirklich betriebliche Gründe entgegenstehen und ersetzt ggf. das Nein des AG.

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#8
 Von 
aliskleve
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie lange dauert es um Gerichtlich anzugehen? Mein vertrag geht bis zum 20 Oktober. Theoretisch gesehen müsste ich schon anfang Oktober Urlaub nehmen.

-- Editiert von aliskleve am 23.09.2017 13:36

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Alternative: Du nimmst den U-Anspruch mit und lässt dir vom Ex-AG eine Urlaubsbescheinigung geben.


Wie soll denn im konkreten Fall das mitnehmen von Urlaub funktionieren? Wenn der TS auf etwas keinen Anspruch hat, dann darauf.

In dem ersten Arbeitsverhältnis wird der TS nur Teilurlaubsansprüche erwerben, weil er die Warteizeit nicht erfüllt und damit gemäß § 5 Abs. 1 b) BUrlG nur ein Teilurlaubsanspruch entsteht. Und beim nächsten AG entsteht ebenso nur ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG , weil in diesem Jahr auch die Wartezeit beim neuen AG nicht erfüllt werden kann. Von daher ist nichts mit mitnehmen und der TS sollte sich auch hüten, dies beim neuen AG anzusprechen. Das würde doch sehr zu Irritationen führen und den TS nicht in ein gutes Licht stellen.

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