Widerruf des Kaufvertrags möglich

10. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
aha_soso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)
Widerruf des Kaufvertrags möglich

Hallo zusammen,

folgende Situtation:

Im Mai 13 wurde ein Geschirrspüler gekauft, welcher in den ersten 2 Jahren einen Fehler anzeigte und auch vom Hersteller vor Ort kostenlos repariert wurde. Dann im März 16 derselbe Fehler (also das zweite mal), der Hersteller reparierte das Gerät zu einem Kulanzpreis von 100,- Euro (wollte ursprünlich mehr, lt. Kostenvoranschlag nämlich 450,- Euro, doch hat sich dann nach etwas hin und her für einen deutlichen Rabatt bereit erklärt).

Nun im Mai 17 wieder derselbe defekt (also nun das dritte Mal). Nun bietet der Hersteller mir an das Gerät zu tauschen und auch einzubauen, ich müsste hierfür einen Eigenanteil von 290,- Euro erbringen.

Wie ist eure Einschätzung ? Ist das Handling das Hersteller rechtens oder könnte ich auf Rücknahme des Geräts und Erstattung des Kaufpreises bestehen ? Gibt es dann so etwas wie einen Nutzungsabschlag und wenn ja wieviel ?

Vielen Dank für eure Einschätzung.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von aha_soso):
Im Mai 13 wurde ein Geschirrspüler gekauft,

Beim Hersteller?



Zitat (von aha_soso):
Ist das Handling das Hersteller rechtens

Bisher kann ich nichts unrechtes erkennen.
Im Gegenteil, da ist sogar eine sehr große Kulanz zu sehen. Das ein Hersteller sich 5 Jahre nach dem Kauf noch so kümmert ist eher selten.



Zitat (von aha_soso):
könnte ich auf Rücknahme des Geräts und Erstattung des Kaufpreises bestehen ?

Bestehen kann man auf vieles, das Problem ist aber das durchsetzen. Und da sehe ich derzeit eine Erfolgsaussicht von 0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
aha_soso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)

Ja, direkt beim Hersteller, war ein Werksverkauf. Namhafter deutscher Hersteller. Handelt sich um eine hochpreisiges Topgerät und daher wohl meine Erwartung auf Zuverlässigkeit entsprechend hoch.

Hab ja auf die letztjährige Reperatur wieder 2 Jahre Garantie und da immer dasselbe Teil defekt ist, scheint irgendwas grundsätzlich nicht zu stimmen und der Hersteller will wohl weitere jährliche Reperaturen desselben Teils vermeiden.


Ist ja jetzt eine "Friss oder Stirb" Situation für mich.

Ich würde nur gern wissen, welche Alternative ich hätte zu dem Gerätetausch ? Damit ich abwägen und vernünftig entscheiden kann. Geht mir also nicht darum rumzustreßen... im Gegenteil, ich lechze nach Harmonie :-)

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von aha_soso):
Ich würde nur gern wissen, welche Alternative ich hätte zu dem Gerätetausch ?
Kauf dir einen Neuen oder spüle in Zukunft von Hand.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von aha_soso):
Ich würde nur gern wissen, welche Alternative ich hätte zu dem Gerätetausch

Abgesehen von
Zitat (von radfahrer999):
Kauf dir einen Neuen oder spüle in Zukunft von Hand.
gäbe es wohl noch die "ewige Reparatur".

Genaueres zu den Rechten die man hat müsste man den Garantiebedingungen entnehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von aha_soso):
Zitat (von aha_soso):
Im Mai 13 wurde ein Geschirrspüler gekauft, welcher in den ersten 2 Jahren einen Fehler anzeigte und auch vom Hersteller vor Ort kostenlos repariert wurde.


Gesetzlich haftet der VERKÄUFER 2 Jahre lang auf Nacherfüllung bei Lieferung mangelhafter Geräte. Eine Nacherfüllungsmaßnahme kann als Anerkenntnis der Nacherfüllungsverpflichtung gesehen werden, wodurch die 2-jährige Nacherfüllungsfrist neu beginnt ( jedenfalls hinsichtlich des beanstandeten Fehlers ).

Zitat:
Dann im März 16 derselbe Fehler (also das zweite mal), der Hersteller reparierte das Gerät zu einem Kulanzpreis von 100,- Euro (wollte ursprünlich mehr, lt. Kostenvoranschlag nämlich 450,- Euro, doch hat sich dann nach etwas hin und her für einen deutlichen Rabatt bereit erklärt).


Eigentlich war der Verkäufer(!) im März 16 immer noch gesetzlich zur (kostenlosen) Beseitigung des Defekts verpflichtet. ( Allerdings könnte fraglich sein, ob sein Tätigwerden als Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht angesehen werden dürfte. )

Zitat:
Nun im Mai 17 wieder derselbe defekt (also nun das dritte Mal).


"Normalerweise" wäre durch die 2 erfolglosen Mängelbeseitigungsmaßnahmen ein Rücktrittsrecht entstanden ( was allerdings verjährt sein dürfte, weil der Verkäufer(!) 2016 nicht in Anerkenntnis einer Nacherfüllungspflicht tätig geworden sein dürfte. ).

Zitat:
Nun bietet der Hersteller mir an das Gerät zu tauschen und auch einzubauen, ich müsste hierfür einen Eigenanteil von 290,- Euro erbringen.


Das erscheint günstiger als die gesetzlichen Rechte ...

Wenn ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch fehlschlägt, kann Rückabwicklung verlangt werden. Dabei müßte allerdings der Wert des aus dem Gebrauch erlangten Vorteils ersetzt werden ( der bei sehr funktionsbeeinträchtigenden Mängeln ausnahmsweise fast 0 betragen könnte. ) Ansonsten könnte bei einem mängelbedingten Rücktritt vielleicht als Nutzungsersatz ca. 10-50% des Kaufpreises zu erstatten sein.

RK

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#6
 Von 
aha_soso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

-- Editiert von aha_soso am 11.06.2017 16:33

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

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