Was passiert für einen Schlusserben, bei Wiederheirat?

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
undefiniert
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Was passiert für einen Schlusserben, bei Wiederheirat?

Mein Vater ist alleiniger Erbe seiner Ehefrau/meiner Mutter. Mein Bruder und ich wurden als Schlusserben genannt.
Nur als Schlusserbe, von "alleinige" oder ähnliches ist nicht die Rede.

Mein Vater hat nun wieder geheiratet.
Meine Frage ist nun, wie verhält sich die Erbaufteilung nun? Was für Ansprüche hat die neue Frau nun?

Testament oder Erbe?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist nun, wie verhält sich die Erbaufteilung nun?

Das gemeinschaftliche Testament und die Schlusserbeinsetzung gilt auch weiterhin und kann von Deinem Vater im Normalfall nicht mehr geändert werden.
Zitat:
Was für Ansprüche hat die neue Frau nun?

Die Ehefrau hat einen Pflichtteilsanspruch von 1/8 + Zugewinnausgleich.

-- Editiert von cruncc1 am 19.07.2017 22:12

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#2
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat:
Das gemeinschaftliche Testament und die Schlusserbeinsetzung gilt auch weiterhin und kann von Deinem Vater im Normalfall nicht mehr geändert werden.

So eine Konstellation ist ja vermutlich der Hauptgrund, warum man überhaupt einen Schlusserben einsetzt.

Hier ist von einer Wiederverheiratungsklausel die Rede. Ich würde also vermuten, dass wir das Testament kennen müssten, um die Frage beantworten zu können.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
So eine Konstellation ist ja vermutlich der Hauptgrund, warum man überhaupt einen Schlusserben einsetzt.

:???:
Zitat:
Hier ist von einer Wiederverheiratungsklausel die Rede. Ich würde also vermuten, dass wir das Testament kennen müssten, um die Frage beantworten zu können.

Das sehe ich nicht so.

Die "Wiederverheiratungsklausel " soll den Kindern das Erbe erhalten, was beim obigen Testament der Fall ist.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Es ist jedoch eine Anfechtung des Testamentes durch den neuen Ehegatten nach § 2079 BGB möglich, da dieser neue Ehegatte ein übergangener Pflichtteilsberechtigter ist.

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