Folgendes: Erhält man eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt sehen die Richter im Erbrecht das meist so, dass die 10 Jahres Abschmelzung noch nicht beginnt, sonder der Wert der Immobilie in die Berechnung der Erbansprüche mit berücksichtigt wird. Jedoch bei mir gab es einen Unterschied: trotz Nießbrauch bin ich vom Zeitpunkt der Schenkung für etwa 8 Jahre in die Immobilie gezogen. Ich habe also meine Schenkung auch gelebt und den vollen Nutzen draus gezogen. Erst später bin ich ausgezogen und meine Mutter hatte dann als Nießbraucher die Immobilie zum Teil vermietet. Achja die Schenkung war 14 Jahre vor ihren Todestag. Nun lese ich urteile, das durch solch ein Prozedere ( der Beschenkte nutzt seine Immobilie selber) die Schenkung doch vollzogen ist. Ist wohl nicht ganz klar. Ich hab's auch nicht so ganz verstanden muss ich ehrlich sagen, wer kann mir das hier genauer erklären?
War meine Schenkung vollzogen oder nicht?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitat:Nun lese ich urteile, das durch solch ein Prozedere ( der Beschenkte nutzt seine Immobilie selber) die Schenkung doch vollzogen ist.
Kannst Du bitte so ein Urteil nennen.
Folgendes hab ich auf die Schnellle gefunden: Eine Schenkung gilt nach der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit § 2325 BGB erst dann als vollzogen, wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung auch tatsächlich entbehren muß (BGHZ 98, 226 , 232) so war es doch bei mir, dadurch das ich eingezogen bin und nich der Erblasser hatte den Genuss des verschenkten Gegenstandes sondern ich? Oder interpretiere ich das falsch? Das Urteil dazu finde ich jetzt leider nicht wieder. Aber es ging darum, dass der Erblasser sein Nießbrauch auch praktiziert haben muss. Tut das der Beschenkte, so ist die Schenkung vollzogen und die Abschmelzung beginne mit den Schenkungstag. Leider weiß ich nur nicht, ob das für mich auch so gilt
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Folgendes hab ich auf die Schnellle gefunden: Eine Schenkung gilt nach der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit § 2325 BGB
erst dann als vollzogen, wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung auch tatsächlich entbehren muß (BGHZ 98, 226
, 232) so war es doch bei mir, dadurch das ich eingezogen bin und nich der Erblasser hatte den Genuss des verschenkten Gegenstandes sondern ich? Oder interpretiere ich das falsch? Das Urteil dazu finde ich jetzt leider nicht wieder. Aber es ging darum, dass der Erblasser sein Nießbrauch auch praktiziert haben muss. Tut das der Beschenkte, so ist die Schenkung vollzogen und die Abschmelzung beginne mit den Schenkungstag. Leider weiß ich nur nicht, ob das für mich auch so gilt ( hab's doch noch gefunden http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/wohnrecht.html )
-- Editiert von FantaFanta am 27.07.2017 07:38
Zitat:... wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung auch tatsächlich entbehren muß ...
Da deine Mutter nach deinem Auszug weiterhin ihr Nießbrauchrecht wahrgenommen hat, hat sie während deiner Wohnzeit lediglich auf deine Mietzahlung verzichtet. Ihr Nießbrauchrecht hat sie ja behalten!
Meiner Meinung nach ( also so wie ich diverse Urteil interpretiere) reicht es nicht, wenn der Erblasser nur formell der Nießbraucher ist. Er muss das Nießbrauch auch vorrangig gelebt haben ( oder interpretiere ich das falsch? Ich will ja nicht auf meiner Meinung bestehen, sonst hätte ich ja nicht gefragt). Laut meinen Recherchen gehört dazu 1. entweder vermieten 2. selber benutzen. Benutz jedoch der Beschenkte die Immobilie, trägt alle laufenden Kosten usw wie ein eigenes, ist die Schenkung bereits zum Schenkungstag vollzogen oder nicht? Oder hat gaga92 recht, das der formelle behält des Nießbrauch ausreicht?
Zitat:also so wie ich diverse Urteil interpretiere
Leider konntest Du bislang keines dieser Urteile nennen.
Zitat:Laut meinen Recherchen gehört dazu 1. entweder vermieten 2. selber benutzen.
In Prinzip ja.
Zitat:Benutz jedoch der Beschenkte die Immobilie, trägt alle laufenden Kosten usw wie ein eigenes, ist die Schenkung bereits zum Schenkungstag vollzogen oder nicht?
Ich teile diese Auffassung nicht und sie wird auch nicht von dem durch Dich zitierten Urteil (BGHZ 98, 226, 232) gestützt. Aus dem Urteil würde ich sogar interpretieren, dass Deine Rechtsauffassung nicht zutreffend ist.
Es ging in dem Urteil zwar nicht um ein Nießbrauchrecht, sondern um eine Rentenzahlung. Allerdings stellt der BGH darin den Schenkungszeitpunkt auf den endgültigen dauerhaften Verzicht auf die Rentenzahlung ab und nicht etwa auf den Zeitpunkt auf den bereits tatsächlich auf die Rente verzichtet wurde.
Übertragen auf das Nießbrauchrecht interpretiere ich das so, dass der Verzicht auf das Nießbrauchrecht erforderlich wäre, ein Verzicht auf Mieteinnahmen, der nicht endgültig und dauerhaft vorgenommen wurde, jedoch nicht reicht.
Ok, das ist wirklich hilfreich und verständlich. Danke
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