Verweigerung des Widerrufsrechts - Audiofile

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Seaitilr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Verweigerung des Widerrufsrechts - Audiofile

Hallo Zusammen,

ich habe im Internet ein Audiofile bestellt, zweifele nun aber an der Seriosität des Verkäufers. Ich möchte von meinem 14-tägigen Widerrufsrecht gebrauch machen, das Problem ist, dass der Verkäufer dies verweigert mit Verweis auf die AGBs. Darf er das überhaupt verweigern?
Im Internet steht, dass Audiofiles von dem Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, ich habe die Ware jedoch noch nicht erhalten, da ich per Vorkasse überweisen sollte.
Auf der Rechnung per Mail stand nicht einmal, welches Produkt ich überhaupt gekauft habe, keine Adresse des Unternehmens, nur die Internetseite.
Jetzt habe ich schon die 2. Mahnung innerhalb von 1,5 Wochen bekommen. In der Mahnung stehen weder Zahlungsfristen noch Angaben zum Produkt oder die Höhe der Forderung.
Mir wurde damit gedroht Auskunfts-Unternehmen über die Nichtzahlung zu informieren. Wobei ich den Artikel nicht einmal erhalten habe, ist das rechtsgültig?
In der einen Email bekomme ich gesagt, ich hätte stornieren sollen, in der anderen Mail, dass Storno nicht möglich wäre. Da das Audio speziell für mich personalisiert sei, was ich mir aber nicht vorstellen kann, da ich nicht sehe, was daran speziell für mich gefertigt sein soll.
Nun wurde mir damit gedroht, meine Eltern zu kontaktieren, obwohl ich schon seit längerem Volljährig bin und ich nicht ganz verstehe, was diese damit zutun haben. Dürfen die Händler einfach Dritte kontaktieren?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Stef.TT):
Darf er das überhaupt verweigern?


Zitat:
§ 312g BGB

(...) (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(...)
6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen (...)

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17011 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Stef.TT):
Darf er das überhaupt verweigern?
Er braucht es gar nicht zu verweigern, denn gesetzlich hast du überhaupt kein Widerrufsrecht.

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#3
 Von 
Seaitilr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Er darf es auch verweigern, wenn ich den Download, bzw. die Datei nicht einmal bekommen habe?
Ich konnte ja gar nicht reinhören oder mir irgendeine Kopie machen und dann zurück senden.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17011 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Stef.TT):
Er darf es auch verweigern, wenn ich den Download, bzw. die Datei nicht einmal bekommen habe?
Hast du noch nicht einmal das Passwort oder den Download Link bekommen oder einfach nur nicht heruntergeladen?

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#5
 Von 
Seaitilr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Hast du noch nicht einmal das Passwort oder den Download Link bekommen oder einfach nur nicht heruntergeladen?

Ich habe ein Passwort bekommen, aber noch keinen Link zum Download. Das Passwort bringt mir ohne den Download nichts. Wäre es irgendeine Lizenz, die ich auf einer anderen Internetseite mit dem Passwort erwerben könnte, würde ich verstehen, dass das Widerrufsrecht hier nicht eingreift. Aber diese Audiofiles gibt es ja wirklich nur auf der Internetseite.

Erst meinen sie, dass Storno nicht möglich wäre, dann meinen Sie, es sei meine Schuld gewesen und ich hätte direkt stornieren können. Der Kauf ist aber noch keine 2 Wochen her.

Mich macht auch stutzig, dass so einige Rechtschreibfehler dabei sind und schon nach 2 Tagen nach dem Kauf eine Email kommt, wo denn meine Zahlung bleibt. Vor allem, dass in so einem unhöflichen und rauen Ton geschrieben wird.

Weiß jemand mir mit den anderen Fragen zu helfen?
Ich weiß nicht einmal, ob das eine Rechnung ist, die ich erhalten habe. Weder Adresse, noch ein normaler, aussagekräftiger Betreff oder Artikel stehen drin. Ist das dann überhaupt eine rechtsgültige Willenserklärung seitens des Händlers? Oder erfolgt eine WE erst mit Zusendung der Ware/ bzw. des Downloads?
Denn das Audio auf der Webseite ist ja nur eine Anpreisung und noch keine WE.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Stef.TT):
Ich weiß nicht einmal, ob das eine Rechnung ist, die ich erhalten habe.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Rechung.
Dem Käufer muss nur mitgeteilt werden was er zu zahlen hat.



Zitat (von Stef.TT):
Oder erfolgt eine WE erst mit Zusendung der Ware/ bzw. des Downloads?

Das sollte die Lektüre der AGB des Verkäufers ergebne, wann ein Vertragsabschluss erfolgt.



Zitat (von -Laie-):
Hast du noch nicht einmal das Passwort oder den Download Link bekommen

Selbst wenn er das nicht hätte, würde da kein Widerrufsrecht draus erwachsen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17011 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn er das nicht hätte, würde da kein Widerrufsrecht draus erwachsen.
Natürlich hat der Käufer ein Widerrufsrecht solange es ihm nicht möglich war die Audio Dateien herunter zu laden.
Im Fall hier besteht also das Widerrufsrecht. In meiner ersten Antwort bin ich davon ausgegangen, dass der Käufer einfach nur die Datei noch nicht heruntergeladen hat, es aber hätte tun können.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Natürlich hat der Käufer ein Widerrufsrecht solange es ihm nicht möglich war die Audio Dateien herunter zu laden.


Der Käufer hat hier kein Widerrufsrecht. Das ergibt sich klar aus § 312g BGB .

Vereinbart wurde hier wahrscheinlich Vorauszahlung, so dass sich der Käufer auch nicht auf eine nicht erfolgte Lieferung berufen kann, so lange er nicht gezahlt hat.

Es gilt hier ganz einfach, dass Verträge einzuhalten sind.

Aber selbst wenn der Verkäufer nicht liefern würde, führt das nicht zu einem Widerrufsrecht, sondern zu einem Rücktrittsrecht. Das ist nicht das Gleiche. Das Recht zum Rücktritt setzt nämlich voraus, dass die Gegenseite die vertraglich eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat.

Hier könnte also der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und vom Käufer statt Erfüllung Schadenersatz fordern.

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#9
 Von 
Seaitilr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das sollte die Lektüre der AGB des Verkäufers ergebne, wann ein Vertragsabschluss erfolgt.


Leider steht in den AGBs nicht, wann ein Vertragsabschluss erfolgt. Was heißt das nun für mich, wann erfolgte der Vertragsabschluss?

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17011 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von hh):

Der Käufer hat hier kein Widerrufsrecht. Das ergibt sich klar aus § 312g BGB .

Vereinbart wurde hier wahrscheinlich Vorauszahlung, so dass sich der Käufer auch nicht auf eine nicht erfolgte Lieferung berufen kann, so lange er nicht gezahlt hat.

Es gilt hier ganz einfach, dass Verträge einzuhalten sind.

Aber selbst wenn der Verkäufer nicht liefern würde, führt das nicht zu einem Widerrufsrecht, sondern zu einem Rücktrittsrecht. Das ist nicht das Gleiche. Das Recht zum Rücktritt setzt nämlich voraus, dass die Gegenseite die vertraglich eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat.

Hier könnte also der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und vom Käufer statt Erfüllung Schadenersatz fordern.
Zitat (von hh):
Zitat:
Natürlich hat der Käufer ein Widerrufsrecht solange es ihm nicht möglich war die Audio Dateien herunter zu laden.


Der Käufer hat hier kein Widerrufsrecht. Das ergibt sich klar aus § 312 BGB .
Ich wüsste jetzt nicht wo das dort stehen sollte. Hilf mir mal auf die Sprünge.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Seaitilr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Stef.TT):
Ich weiß nicht einmal, ob das eine Rechnung ist, die ich erhalten habe.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Rechung.
Dem Käufer muss nur mitgeteilt werden was er zu zahlen hat.


Ich habe auf diversen Internetseiten etwas Anderes gelesen, bzw. vielleicht falsch verstanden. u.a. auf https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/steuerrecht/umsatzsteuer_national/rechnungsstellung_pflichtangaben/
3. Punkt

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Wenn man eine Rechung ausstellt, dann muss man Pflichtangaben machen.
Daraus ergibt sich aber kein Rechtsanspruch auf eine Rechung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Stef.TT):
ich habe im Internet ein Audiofile bestellt


Es besteht ein Widerrufsrecht, weil keiner der in § 312g genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Grundsätzlich besteht nach einem Widerruf zwar eine Wertersatzpflicht insoweit, wie es zu einem Wertverlust durch einen zu Prüfzwecken nicht nötigen Umgang gekommen wäre. Das Gesetz nimmt Verträge über die Lieferung unverkörperter digitaler Inhalte jedoch ausdrücklich davon aus:

§ 357 Absatz 9 BGB
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Zitat:
zweifele nun aber an der Seriosität des Verkäufers.


Die Zweifel erscheinen aufgrund der geschilderten Umstände unbegründet, durch welche vielmehr eine Unseriosität des Verkäufers als erwiesen gelten kann.

Zitat:
Auf der Rechnung per Mail stand nicht einmal, welches Produkt ich überhaupt gekauft habe, keine Adresse des Unternehmens, nur die Internetseite.

Nun wurde mir damit gedroht, meine Eltern zu kontaktieren


RK

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Seaitilr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten!

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