Verkauf von Gold auf Ebay

26. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
fg1907
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf von Gold auf Ebay

Hallo
Es geht um das Thema Goldbarren bei Ebay. Dort habe ich Angebote gefunden wo drin steht dass das Gold aus familären Erbe sei aber nicht geprüft ist, ob es echt ist. Der Käufer muss sich bewusst sein, dass das Gold sowohl echt als auch falsch sein kann. Es gibt ja *Plated* die Täuschend echt aussehen

Ist dies überhaupt rechtlich in Ordnung ? Es ist ja etwas Glück ob es nun echt ist oder nur aus Wolfram z.B. ... Allerdings hat der Verkäufer ja gesagt das der Käufer wissen muss das es echt oder falsch ist ?!

LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Egal ob Technik oder Gold, ungeprüft = defekt, zumindest in den allermeisten Fällen. Hier etwas anderes zu glauben und entsprechend viel zu bieten, ist schon verdammt naiv.
Aber sich bei Unkenntnis abzusichern ist natürlich erlaubt, nur wissentlich defekte/gefälschte Ware so zu betiteln ist dann Betrug. Das müsste aber auch erstmal bewiesen werden.

-- Editiert von Droid am 26.12.2016 12:39

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#2
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Es stellt sich doch auch die Frage warum das Gold nicht geprüft wird? Macht jeder Juwelier oder Goldankäufer. Dort gibt es dann auch direkt die Kohle in die Hand. Eigentlich gibt es keinen logischen Grund echtes Gold bei ebay zu versteigern. Der Wert des Goldes, wenn echt, ist klar. Somit wird keiner das Gold über Wert bieten, und unter Wert zu verkaufen ist auch quatsch

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Droid):
Aber sich bei Unkenntnis abzusichern ist natürlich erlaubt,

Ja, korrekt.

Allerdings ziehen Gerichte da gerne Grenzen, wo dies erkennbar zur Umgehung der Haftung missbraucht wird. Und hier könnte das der Fall sein.



Zitat (von Ihr neuer):
Somit wird keiner das Gold über Wert bieten,

Es scheit tatsächlich einen (kleinen) Markt für Goldbarren geben die als Sammlerstücke gehandelt werden...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Allerdings ziehen Gerichte da gerne Grenzen, wo dies erkennbar zur Umgehung der Haftung missbraucht wird. Und hier könnte das der Fall sein.
Vorallem, da eine Kenntniss vergleichbar günstig zu haben wäre

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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