Urlaubsvergütung bei Kurzarbeit/ Krank wird als Kurzarbeit angerechnet ?

13. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Herr H+M
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)
Urlaubsvergütung bei Kurzarbeit/ Krank wird als Kurzarbeit angerechnet ?

Hallo Leute,
ich habe 3 kleine Fragen, möchte aber vorab sagen, daß ich auf dem Bau als LKW Fahrer tätig bin.

1. Frage: Ich habe nun auf meiner Dezemberabrechnung gesehen, daß meine Urlaubstage wie Kurzarbeit in der Stundenabrechnung behandelt werden, sogar noch schlechter, denn bei Kurzarbeit werden pro Tag 7,75 Std berechnet, beim Urlaub nur 7,5 Std , ist das korrekt ? Wenn nicht, was tun ?

2. Frage: Ich war 1,5 Wochen krank im Dezember vor dem Weihnachtsurlaub und da steht auf dem Gehaltszettel statt Krankheitstage Kurzarbeit drin. Ist das korrekt ?

3.Frage : Uns werden jeden Monat vom Gehalt Winterbauzuschlag abgezogen, das ja gesetzlich geregelt sein soll, wie ich hörte. Der Arbeitgeber soll demnach den größeren Brocken des Zuschlags zahlen. Nun habe ich mitbekommen, daß der Arbeitgeber in dieser Hinsicht diesen überhaupt nicht zahlt. Kann ich meine Zuschläge zurück verlangen ?

Vielen Dank im vorraus für hoffentlich hilfreiche Antworten

Viele Grüße H+M

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Vorbemerkung: unter dem Vorbehalt, dass Kurzarbeit Sonderregelungen mit sich bringen kann, antworte ich allgemein

zu 1: siehe BUrlG - Praxis bei euch ist offenbar derselbe Unsinn, der öfter hier im Forum immer wieder auftaucht, dass a) Die Verwaltung mit Durchschnittszahlen arbeitet, und b) offenbar einschlägige Regeln nicht bekannt sind; hier also

[i]§ 11 Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubserhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. .....
[/i].
Ob du alleine etwas bewirken kannst - Jein. Du kannst eine korrekte Berechnung deines Urlaubsentgelts verlangen. Dass die tatsächliche AZ für Ab- und Berechnungen zugrunde gelegt werden, ist wohl ein längerer Prozess, der bestenfalls durch eine gemeinsame und gut koordinierte Initiative eingeleitet werden kann.

zu 2: richtig ist das gewiss nicht - aber einen Schaden oder Nachteil für dich sehe ich nicht

zu 3: - keine Ahnung -

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Zu 1: Sehe ich genau so wie blaubär+!
Zu 3: der AG dürfte hier über eine Umlage an den Kosten beteiligt werden. Da Winterbaugeld hier eher sonst nie als Thema auftaucht, wäre es sinnvoll, Sie beschreiben mal genau, worum es geht. Wer zahlt Ihnen wieviel dazu und wieviel zieht der AG wieder ab?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Herr H+M
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von altona01):

Zu 3: der AG dürfte hier über eine Umlage an den Kosten beteiligt werden. Da Winterbaugeld hier eher sonst nie als Thema auftaucht, wäre es sinnvoll, Sie beschreiben mal genau, worum es geht. Wer zahlt Ihnen wieviel dazu und wieviel zieht der AG wieder ab?

Dabei handelt es sich um folgendes:
Zitat:
Winterbeschäftigungsumlage

Da die Berechnungsgrundlage sowie die Fälligkeitstermine der Winterbeschäftigungsumlage sowie der Sozialkassenbeiträge identisch sind, zieht SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit auch die Winterbeschäftigungsumlage ein.

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt 2,0 % der Bruttolohnsumme aller im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag von 2,0 % abzuführen. Falls der Arbeitgeber dies wünscht und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Winterbeschäftigungsumlage in die Saldierung der Sozialkassenbeiträge einbezogen werden. Hierfür muss die erforderliche Erklärung bei SOKA-BAU eingereicht werden.

Die Umlage wird anteilig vom Arbeitgeber in Höhe von 1,2 % und vom Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 % aufgebracht. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalt muss also der Arbeitnehmeranteil von 0,8 % aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers errechnet und einbehalten werden. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.


Und wie gesagt, der Arbeitnehmer zahlt nichts. Nur bei uns wird jeden Monat scheinbar abgezogen.
Zu 2. stimmt das blaubär´+ nur die Bezeichnung finde ich irgendwie.. aber ist nicht die Welt.
Zu 1. kann ich das fast dann knicken, weil soviel Eigenbrödler es in der Firma gibt..... aber nicht das Geld, das bleibt ja gleich, aber die berechnen weniger Stunden in den Urlaubstagen als wie im Sommer... Urlaub sollte normal anders berechnet werden von den Stunden her ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Erstaunlich finde ich, dass Sie als Arbeitnehmer laut Zitat 0,8% Umlage zahlen,
Sie aber angeben, nichts zu zahlen.
Zur Berechnung des Urlaubsentgelts: NOCHMAL: Siehe Antwort von blaubär+.



-- Editiert von altona01 am 14.01.2017 20:50

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Herr H+M
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Erstaunlich finde ich, dass Sie als Arbeitnehmer laut Zitat 0,8% Umlage zahlen,
Sie aber angeben, nichts zu zahlen.
Zur Berechnung des Urlaubsentgelts: NOCHMAL: Siehe Antwort von blaubär+.

Nochmal.. wir als Arbeitnehmer zahlen bzw. wird uns diese Umlage vom Gehalt abgezogen, die Firma zahlt angeblich nichts.
Oder war der Satz jetzt unglücklich gestaltet ?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen