Urlaubsanspruch nach Vertragsende bei längerer Krankheit

16. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Megami
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Vertragsende bei längerer Krankheit

Guten Abend.

Arbeitnehmer A ist bis Ende diesen Monats im öffentlichen Dienst beschäftigt(befristet). Leider war A die letzten 1.5 Jahre krankgeschrieben.

Nun fragt sich A: wäre A nach den 1.5 Jahren in den Betrieb zurückgekehrt, hätte er ja den Urlaubsanspruch für diese AU-Zeit aufgespart gehabt. Hat er jetzt nicht auch Urlaubstage für die 1.5 Jahre, die man ihm auszahlen müsste?
Oder ist es sinnlos, da 11 BUrlG Abs. 1 Krankheit nicht als unverschuldetes Arbeitsversäumniss wertet? Wobei A eine "Kollegin" hatte, die nach 2 Jahre Krankheit ihren angesammelten Urlaub genommen hatte, bevor sie wieder Anfing(ohne einen Tag zu arbeiten)...

Vielen Dank für Eure Meinungen
Liebe Grüße
Velvet

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Oder ist es sinnlos, da 11 BUrlG Abs. 1 Krankheit nicht als unverschuldetes Arbeitsversäumniss wertet?

Da bringst du einen Knoten in deine Ausführungen und machst es dir schwer.
§ 11 BUrlG besagt lediglich, dass bestimmte Verdienstkürzungen, z.B. durch Krankheitszeiten, für "die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (bleiben) - m.a.W. es wird so gerechnet, als ob du nicht erkrankt wärest.


§ 11 Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Nun fragt sich A: wäre A nach den 1.5 Jahren in den Betrieb zurückgekehrt, hätte er ja den Urlaubsanspruch für diese AU-Zeit aufgespart gehabt. Hat er jetzt nicht auch Urlaubstage für die 1.5 Jahre, die man ihm auszahlen müsste?

Ja.
Die Urlaubstage aus 2016 und 2017 müssen ausgezahlt werden, wenn A nicht mehr vor Vertragsende arbeitsfähig wird.
Urlaubstage aus 2015 sind allerdings verfallen.
Sollte A vor Vertragsende wieder arbeitsfähig werden, müsste der Urlaub genommen werden, denn "Urlaub nehmen" hat stets Vorrang vor "Urlaub auszahlen".
Was macht A eigentlich nach Ende des Arbeitsvertrags?
Sollte A Arbeitslosengeld beziehen müssen, ist zu beachten, dass eine Urlaubsauszahlung den ALG1-Anspruch vermindert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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