Urlaubsanspruch/ Bezahlung einer Aushilfe bei einem LEH

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb476336-53
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch/ Bezahlung einer Aushilfe bei einem LEH

Guten Tag,

ich hätte ein paar Fragen zu meinen Rechten als Arbeitnehmer und hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Ausgangslage:
Aushilfsvertrag über 7,5 Wochenstunden ( Stundenrahmen mtl. ca 30) bei einem bekannten Leh .
Stundenlohn ist der Mindestlohn.
Ich bin zurzeit Student und angestellt seit dem 29.05.17.
Ich arbeite jede Woche an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Zeiten. Diese werden mir meistens am Mittwoch für die nächste Woche mitgeteilt. Im Juni waren es 60,5 Stunden, August 46,25 und September 41.
Mir werden maximal 46 Stunden pro Monat ausgezahlt, die restlichen werden "vermerkt" und eingetragen sobald ich unter 46 Stunden bin. ( noch offen sind aktuell 10)
Mir wurde gesagt ich hätte Anspruch auf 2 Urlaubstage je gearbeiteten Monat.

Meine Fragen:
Wie viel Entgelt sollte ich pro Urlaubstag erhalten?

Angenommen ich arbeite am Montag ( den 1.1 ) 4,5 Stunden, fahre von Dienstag (2.1) - Dienstag(9.9) in den Urlaub , und arbeite am Freitag ( den 12 ) und Samstag ( den 13) jeweils 3 Stunden. Muss ich also 7 Tage Urlaub nehmen, auch wenn ich mit weniger Urlaubstagen auch meine 7,5 Wochenstunden erreichen würde?

Wann muss ich Urlaub nehmen und wann kann ich sagen, dass ich einfach nicht arbeiten kann? Ich habe ja keine Festen Arbeitstage. Angenommen ich kann in einer Woche aufgrund von Terminen nur Samstags arbeiten.

Angenommen ich arbeite von 8-12.
Zählt das Anlegen der Arbeitskleidung am Arbeitsort zur Arbeitszeit ( ich muss erst um Punkt 8 vor Ort sein) oder muss ich diese Zeit bei meiner Anfahrt mit einplanen?
Zählt das Abkassieren meiner Kasse zur Arbeitszeit? ( Abmelden der Kasse um 10 vor 12 und dann abrechnen)
Aktuell darf ich mich erst um Punkt 12 abmelden, und die danach folgenden 10 Minuten abrechnen fallen nicht unter meine Arbeitszeit.

Ich wäre für jede Hilfreiche Antwort dankbar, da ich mich durch meinen Arbeitgeber nicht ausreichend informiert fühle und auch Rückfragen eher wage beantwortet werden.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Das Abrechnen der Kasse ist Arbeitszeit, die muss Ihnen also bezahlt werden. Umkleidezeit gehört zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Dann muss der Arbeitgeber diese Zeit auch bezahlen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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