Unfall beim Abschleppen: PKW biegt zwischen schleppendes und geschlepptes Fahrzeug ab. Rechtslage?

11. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
sorachan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall beim Abschleppen: PKW biegt zwischen schleppendes und geschlepptes Fahrzeug ab. Rechtslage?

Das Kraftfahrzeug von Person A ist mit einem Motorschaden auf der Autobahn liegengeblieben und wurde vor die Haustür von A geschleppt. Wenige Tage später erklärt sich Person B bereit, in seinem KFZ das Fahrzeug von A zur ca 7km entfernten Autoverwertung zu schleppen. An einer Ampelkreuzung ereignet sich dann folgende Situation:
B biegt mit A im Schlepptau links ab.
Gleichzeitig nähert sich aus der Gegenrichtung Person C in seinem KFZ der Ampelkreuzung und möchte in dieselbe Richtung abbiegen. Unklar ist, ob B C die Vorfahrt genommen hat oder ob C sich so schnell der eher unübersichtlichen Kreuzung näherte, dass B ihn beim Abbiegen nicht sehen konnte.
Trotz offensichtlicher Warnblinker an den Fahrzeugen von A und B und dem mit Fähnchen gekennzeichneten Abschleppseil gewährt C B die Vorfahrt und biegt hinter ihm (also direkt ins Abschleppseil) ab, worauf A trotz versuchter Vollbremsung die Front seines gezogenen Fahrzeugs in die linke Seite des Fahrzeugs von C steuert, wodurch der Wagen von B schließlich an der Seite so stark deformiert ist, dass es sich vermutlich um einen Totalschaden handelt.
Selbst der später hinzugekommene Polizeibeamte ist absolut ratlos, wem an diesem Unfall nun die rechtliche Schuld zu geben ist, zumal er sich (wieso auch immer) nicht sicher ist, ob der Wagen von A überhaupt hätte abgeschleppt werden dürfen, da es sich um einen Rechtslenker mit englischer Zulassung handelte. (Der Wagen von A wurde daraufhin übrigens vom ADAC zur Verwertung gebracht und befindet sich nicht mehr in seinem Eigentum.)

Wie ist diese ganze Situation rechtlich zu bewerten? Vielen Dank im Voraus...

-- Editier von sorachan am 11.07.2017 21:37

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10 Antworten
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#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Meines Erachtens nach hat C in der Kreuzung nichts verloren.

Selbst wenn B die Vorfahrt genommen hat (Teilschuld?), darf C nicht in die Kreuzung einfahren, wenn diese nicht frei ist.

Wenn die Verkehrslage so unübersichtlich ist, dass C den Abschleppvorgang nicht erkennt, fühle ich mich sogar noch bestätigt.

Warum sollte es verboten sein, ein ausländisches KFZ abzuschleppen?
Es gelten, auch für ausländische Fahrzeuge, die deutschen Verordnungen.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Unklar ist, ob B C die Vorfahrt genommen hat oder ob C sich so schnell der eher unübersichtlichen Kreuzung näherte, dass B ihn beim Abbiegen nicht sehen konnte.
Solange C nicht deutlich zu schnell war spielt das keine Rolle, Vorfahrt hat man nicht nur wenn man gesehen wird. Da aber C der Schilderung nach auf seine Vorfahrt verzichtet hat ist eh egal wer ursprünglich Vorfahrt hatte. Und das man nicht nur einem Teil eines Gespanns Vorfahrt geben kann dürfte die Sache klar sein: alleinige Schuld bei C. Die Punkte "Warnblinklicht" und "Fähnchen" kommen noch verschärfend dazu (aber mehr als 100% gibt es trotzdem nicht :) ).
Die Versicherung wird aber vermutlich die Betriebsgefahr anführen, und die ist imho um so höher wie gefährlicher ein Fahrzeug ist. Sprich, beim Abschleppen geht man bewusst ein größeres Risiko ein als beim normalen Betrieb (z.B. dauert das Anfahren länger, der ziehende PKW sollte möglichst nicht bremsen, der hintere hat aber schlechte Sicht etc.), also muss man entsprechend noch vorsichtiger agieren. Ein Unfall beweist da regelmäßig, dass dem nicht so war, jedenfalls nicht ausreichend. Daher halte ich eine Mithaftung von 20% bis 33% für möglich, und auch legitim.

Zitat:
zumal er sich (wieso auch immer) nicht sicher ist, ob der Wagen von A überhaupt hätte abgeschleppt werden dürfen, da es sich um einen Rechtslenker mit englischer Zulassung handelte.
Man darf Rechtslenker in Deutschland fahren, also natürlich auch abschleppen. An was der Polizist womöglich dachte:
- wurde das Fahrzeug mit ausländischer Zulassung von einem Inländer bewegt?
- war das Fahrzeug auf Rechtsverkehr umgerüstet (Scheinwerfer)?
Ob diese Punkte aber beim Abschleppen überhaupt einschlägig sind möchte ich gar nicht beurteilen, denn all das wäre sicher nicht unfallursächlich, also hier egal.

Wenn ich C wäre würde ich überprüfen (lassen), ob das Abschleppseil ordnungsgemäß war (insbesondere nicht länger als 5 Meter). Mehr Entlastendes fällt mir nicht ein.

Stefan

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#3
 Von 
sorachan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank euch beiden!

Zitat:

- wurde das Fahrzeug mit ausländischer Zulassung von einem Inländer bewegt?

Jein - Person A hatte bis Ende Juni einen Wohnsitz in England, wohnt nun wieder fest in Deutschland, ist aber kein deutscher Staatsbürger, sondern EU-Ausländer.
Zitat:

- war das Fahrzeug auf Rechtsverkehr umgerüstet (Scheinwerfer)?

Ja, vorschriftsgemäß mit Eurolites-Aufklebern umgerüstet. (Allerdings ereignete sich der Vorfall tagsüber, daher keine Scheinwerfer.)
Zitat:

Wenn ich C wäre würde ich überprüfen (lassen), ob das Abschleppseil ordnungsgemäß war (insbesondere nicht länger als 5 Meter).

Es handelte sich um ein vorschriftsgemäßes und speziell für diesen Zweck vorgesehenes Abschleppseil mit Rückstoßdämpfer.

Sollte in jedem Fall A seine KFZ-Versicherung verständigen oder hat diese mit dieser Situation überhaupt nichts zu tun?

-- Editiert von sorachan am 12.07.2017 00:44

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sollte in jedem Fall A seine KFZ-Versicherung verständigen oder hat diese mit dieser Situation überhaupt nichts zu tun?
Wenn dann ist die Versicherung von B zuständig, grundsätzlich.
Man kann das natürlich immer melden, quasi zur Sicherheit, das hat aber den Nachteil, dass dann sofort höher gestuft wird. Und bisher sehe ich eigentlich keinen Grund dafür, ich würde mich an die Versicherung von C halten und dort den gesamten Schaden einfordern.
Da das imho kein Standardfall ist könnte auch ein Anwalt hilfreich sein.

Zitat:
Jein - Person A hatte bis Ende Juni einen Wohnsitz in England, wohnt nun wieder fest in Deutschland
Ich bin jetzt überfragt welche Übergangsregelungen es da gibt, also wie lange man in solchen Fällen ohne An/Ummeldung das Fahrzeug noch bewegen darf.
Mit der Staatsbürgerschaft hat das aber nichts zu tun, nur mit dem Wohnsitz, und es geht dabei vor Allem um die Steuer. Für den Unfall ist das hingegen - wie schon gesagt - völlig unbedeutend (und zwar auch, weil das Unfallfahrzeug ja ein anderes war, eben das ziehende).

Das mit der Länge des Abschleppseils hatte ich übrigens nur erwähnt, weil ich mir nicht so richtig vorstellen kann, wie man bei weniger als 5 Metern noch dazwischen kommt. Ist schon ein bisschen kurios finde ich.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Das mit der Länge des Abschleppseils hatte ich übrigens nur erwähnt, weil ich mir nicht so richtig vorstellen kann, wie man bei weniger als 5 Metern noch dazwischen kommt. Ist schon ein bisschen kurios finde ich.


Danke - das spricht mir aus der Seele..
Wirkt auf mich so, als wollte man(C) sich da die Vorfahrt erzwingen

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sorachan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
ich würde mich an die Versicherung von C halten und dort den gesamten Schaden einfordern.
Da das imho kein Standardfall ist könnte auch ein Anwalt hilfreich sein.

Ich sehe gerade, dass ich mich im ursprünglichen Beitrag vertippt habe - der hauptsächliche Schaden enstand am Fahrzeug von C. Am Fahrzeug von B ist keinerlei Schaden entstanden, das Abschleppseil riss durch die Wucht des Zusammenstoßes, allerdings wurde B im Polizeibericht nach Ermessen des Polizisten als Hauptverantwortlicher gelistet. (Dieser schien aber ohnehin mit der Lage überfordert... fragwürdig erschien auch sein Rat an C, trotz deformierter Fahrerseite und gebrochenem Seitenfenster einfach mit dem Auto weiterzufahren und es nicht abschleppen zu lassen... aber das ist ja nun nicht das Problem von A und B gewesen.) Des Weiteren entstand natürlich Schaden am Fahrzeug von A, dies war A aber recht egal, da es sich schon vorher motortechnisch um einen Totalschaden handelte und das Fahrzeug vom Verwerter für denselben vorher vereinbarten Preis verschrottet wurde.

Zitat:
Zitat:
Jein - Person A hatte bis Ende Juni einen Wohnsitz in England, wohnt nun wieder fest in Deutschland
Ich bin jetzt überfragt welche Übergangsregelungen es da gibt, also wie lange man in solchen Fällen ohne An/Ummeldung das Fahrzeug noch bewegen darf.
Mit der Staatsbürgerschaft hat das aber nichts zu tun, nur mit dem Wohnsitz, und es geht dabei vor Allem um die Steuer. Für den Unfall ist das hingegen - wie schon gesagt - völlig unbedeutend (und zwar auch, weil das Unfallfahrzeug ja ein anderes war, eben das ziehende).

A war für ein Auslandsjahr in England und war währenddessen dort gemeldet, hat sich aber aus Bequemlichkeit auch nie zwischendurch in Deutschland abgemeldet...

Zitat:
Zitat:

Das mit der Länge des Abschleppseils hatte ich übrigens nur erwähnt, weil ich mir nicht so richtig vorstellen kann, wie man bei weniger als 5 Metern noch dazwischen kommt. Ist schon ein bisschen kurios finde ich.

Danke - das spricht mir aus der Seele..
Wirkt auf mich so, als wollte man(C) sich da die Vorfahrt erzwingen

Naja, bei einer PKW-Breite von ca. 2m ist das schon möglich... und dass er die Vorfahrt erzwingen wollte, scheint wahrscheinlich. Fakt ist, C hat noch gehupt und ist in die Kreuzung eingefahren und im nächsten (Schock-)Moment hatte A die Front seines PKWs schon in der Fahrerseite des PKWs von C hängen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Am Fahrzeug von B ist keinerlei Schaden entstanden, ...
Dann habt' ihr (A und B) also praktisch gar keinen Schaden (wenn man mal von dem Abschleppseil absieht).

Zitat:
fragwürdig erschien auch sein Rat an C, trotz deformierter Fahrerseite und gebrochenem Seitenfenster einfach mit dem Auto weiterzufahren und es nicht abschleppen zu lassen...
Das ist bei Bagatellschäden aber üblich.
Ein gebrochenes Fenster sehe ich auch nicht als so dramatisch, man darf ja schließlich auch mit offenem Fenster fahren. Und mit Blechschäden darf man sogar für immer weiter fahren, sofern es keine scharfen Kanten gibt.

Zitat:
A war für ein Auslandsjahr in England und war währenddessen dort gemeldet, hat sich aber aus Bequemlichkeit auch nie zwischendurch in Deutschland abgemeldet...
Es geht nicht nur um die Meldung der Person, sondern auch um das Auto. Als Inländer darf man nämlich keine im Ausland zugelassenen Fahrzeuge bewegen. Bei doppeltem Wohnsitz oder Umzug in ein anderes Land müsste es da aber eigentlich Ausnahmen geben.
Aber egal, das betrifft dich ziemlich sicher nicht, denn erstens hätte der Polizist sich dann vermutlich entsprechend geäußert bzw. eine Anzeige geschrieben, und zweitens wurde das betreffende Fahrzeug ja geschleppt (imho ist das kein "in Betrieb setzen").

Zitat:
Naja, bei einer PKW-Breite von ca. 2m ist das schon möglich... und dass er die Vorfahrt erzwingen wollte, scheint wahrscheinlich.
Ich hatte es so verstanden, dass C auf seine Vorfahrt verzichtet hat (gegenüber B jedenfalls). Und dann hat er nicht bemerkt, dass da an B noch was dranhängt.
Aber genau das ist ziemlich unlogisch, wer fährt denn direkt hinter einem Abbieger los? Und ohne zu kucken (ob da noch ein zweiter ist)?

Logischer wäre es hingegen, wenn C von B die Vorfahrt genommen wurde, dieser dann aber nicht mehr rechtzeitig zum Stehen gekommen ist und B in sein - verlängertes - Hinterteil gekracht ist.
Dann sähe die Schuldfrage auch wieder ganz anders aus, meiner Ansicht nach genau umgekehrt zu meiner Quote von oben (20% bis 33%, eher sogar noch niedriger, für C natürlich).
Auch nachvollziehbar wäre, wenn das Gespann gestanden hat. Dann hätte C denken können, dass er da zwischen durch kann (speziell dafür - und für Fußgänger - gibt es das rote Fähnchen).
Solche Spekulationen wird ein Gutachter* - so denn einer eingeschaltet wird - vielleicht auch anstellen.

*gemeint ist hier nicht der Gutachter der den Wert feststellt, sondern einer der den Unfallhergang ergründen soll (gibt es aber meist erst bei Personenschäden oder sehr hohen Sachschäden)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
A war für ein Auslandsjahr in England und war währenddessen dort gemeldet, hat sich aber aus Bequemlichkeit auch nie zwischendurch in Deutschland abgemeldet...


Er war aber wieder zurück. Als Inländer darf er im Inland kein im Ausland zugelassenes Fahrzeug führen. Das wäre Hinterziehung der Kfz-Steuer. Ob das hier verfolgt wird, muss man abwarten.

Zitat:
zumal er sich (wieso auch immer) nicht sicher ist, ob der Wagen von A überhaupt hätte abgeschleppt werden dürfen,


Da gibt es evtl. ein ganz anderes Problem. Es hat sich nämlich nicht um Abschleppen, sondern um Schleppen gehandelt. Das ist das Schleppen nach § 33 StVO verboten. Außerdem muss geprüft werden, ob B überhaupt das Gespann fahren durfte, da beim Schleppen das gezogene Fahrzeug als Anhänger gilt. Je nach genauer Kombination reicht die Führerscheinklasse B bzw. 3 dafür nicht aus.

Zum eigentlichen Unfall:
Da das geschleppte Fahrzeug rechtlich als Anhänger gilt ist der Fall nicht anders zu bewerten als wenn B ein echtes Gespann gefahren wäre und C dann in den Anhänger gekracht wäre. B hat daher klar die Vorfahrt von C missachtet und das führt regelmäßig zu einem überwiegenden Verschulden von B. Die Frage ist jetzt, ob der Unfall für C vermeidbar war. Je nach Grad der Vermeidbarkeit bekommt C eine Teilschuld. B bekommt dann die Alleinschuld, wenn C nur aufgrund eines Ausweichmanövers in das geschleppte Fahrzeug gekracht ist.

Anders sieht es nur aus, wenn C bereits (fast) gestanden hat und dann angefahren ist und hinter B in das Fahrzeug von A gekracht ist. Dann würde ich bei B nur eine Mithaftung aus Betriebsgefahr sehen.

Für die Schadenabwicklung sehe ich übrigens auch die Versicherung des ziehenden Fahrzeuges in der Pflicht, also diejenige von B und nicht diejenige von A.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da gibt es evtl. ein ganz anderes Problem. Es hat sich nämlich nicht um Abschleppen, sondern um Schleppen gehandelt.
Das sehe ich nicht so. Ein beschädigtes Fahrzeug darf abgeschleppt werden, und dazu gehört imho neben dem Transport in eine Werkstatt auch der Weg zum Schrottplatz (vergleichbar mit dem was man ohne Zulassung machen darf).
Außerdem wäre auch das nicht unfallursächlich.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
dazu gehört imho neben dem Transport in eine Werkstatt auch der Weg zum Schrottplatz


Da irrst Du Dich. Unter Abschleppen versteht man nur eine kurzfristige Nothilfemaßnahme. Die Tour von der Autobahn zum Wohnort von A war Abschleppen, die zweite Fahrt jedoch nicht mehr.

Zitat:
Außerdem wäre auch das nicht unfallursächlich.


Richtig, an der Schuldfrage und der Verteilung der Schuld ändert das nichts. Das gibt nur ein zusätzliches Bußgeld für B und wenn es dumm läuft auch noch ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.

0x Hilfreiche Antwort

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