Unfall - Mann fährt in bereits offene Tür

20. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
HH-3+2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall - Mann fährt in bereits offene Tür

Hallo,
ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen. Folgendes:
Ich parkte mein Auto in einer Einbahnstraße, 30er Zone, beidseitig beparkt, also eine recht schmale Fahrbahn. Vor dem Aussteigen vergewisserte ich mich, dass frei ist, öffnete die Fahrertür und stieg aus. Schaute dann erneut, es war kein Auto zusehen, und öffnete dann die hintere Tür fast vollständig, um mein Kind vom mittleren Sitz abzuschnallen und aussteigen zu lassen. Dann hörte ich ein Auto schnell näher kommen (Kopfsteinpflaster) und sofort einen lauten Knall. Der andere Fahrer hatte versucht, an mir vorbei zu fahren, was wohl aber nicht passte. Sein Spiegel war etwa 3 Meter weit geflogen.

Nun sagte er erst, das er Schuld sei. Alles kein Problem. Dann kam 2 Wochen später ein Brief von meiner Versicherung. Der Unfallgegner hat angegeben, ich hätte erst im letzten Moment die Tür geöffnet. Somit sei ich Schuld.

Ich schrieb eine Stellungnahme, malte eine Skizze und benannte auch eine Zeugin, diese sprach mich nach dem Unfall an und gab mir ihre Karte.

Wieder 1 Woche später kam ein Schreiben von der Versicherung. Da ich meine Tür im fließenden Verkehr geöffnet hätte und meine Sorgfaltspflicht verletzt hätte, sei ich Schuld und meine Haftpflicht reguliert nun den Schaden des Gegners.

Auf telefonische Nachfrage bei der Versicherung hieß es, das sei in Deutschland so. Es hat immer der Schuld, der die Tür offen hat. Da nicht eindeutig geklärt werden kann wie lange die Tür schon auf war. Meine Zeugin wurde noch nicht einmal befragt!!

Ist das tatsächlich korrekt so? Das kann doch nun wirklich nicht sein. Ich habe absolut keinen Fehler begangen und soll trotzdem dafür bezahlen? ?

Kann mit da jemand weiterhelfen und ggf sagen, wie ich weiter vorgehen soll?

Besten Dank im voraus!

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Übergeben Sie das Ganze an Ihre Versicherung. Die ist auch dafür da unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

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#2
 Von 
HH-3+2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Antwort, dass ich Schuld sei, kam von meiner Versicherung. Ebenso die Aussage, dass das in Deutschland so geregelt sei, dass immer der Schuld hat, der die Tür öffnet.
Daher kann ich wohl leider nicht auf die Unterstützung meiner Versicherung hoffen.

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von HH-3+2):
Auf telefonische Nachfrage bei der Versicherung hieß es, das sei in Deutschland so. Es hat immer der Schuld, der die Tür offen hat. Da nicht eindeutig geklärt werden kann wie lange die Tür schon auf war. Meine Zeugin wurde noch nicht einmal befragt!!


So pauschal ist das natürlich Quatsch, auf Aussagen des Callcenters kann man gern verzichten. Eher kommt ein beidseitiges Verschulden in Frage. Gegen die Entscheidung der eigenen Versicherung, zu zahlen, kann man aber leider nix machen. Seinen eigenen Schaden müsste man ggf. anteilig bei der gegnerischen Versicherung einklagen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Gegen die Entscheidung der eigenen Versicherung, zu zahlen, kann man aber leider nix machen.

Hat das überhaupt schon mal einer (gerichtlich) versucht? Nicht gegen das zahlen, aber gegen die daraus resultierenden Nachteile bei der Einstufung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ein gänzlich unjuristischer Rat von einer Mutter: NIEMALS die Kids zur Straße hin aussteigen lassen. Immer zum Fußweg hin. Es hätte Ihr Kind statt der Tür sein können...

-- Editiert von fb367463-2 am 21.07.2017 01:37

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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