Hallo.
Gibt es gesetzliche Vorgaben für einen Wohnungseigentümer wie er sich verhalten muss wenn sein Mieter einen anderen Mieter bedroht und verletzt? Einen Paragraphen der aufzeigt wie seine Pflichten sind. Es wird doch Pflichten geben, oder?
Bisher hat der Mieter die Angelegenheit ignoriert und den durch seinen Mieter verletzten Menschen mit Worthülsen abgespeist. Worthülsen die besagen das er da nichts machen kann. Das kann ja nicht so weitergehen.
Der Angegriffene ist ebenfalls Wohnungseigentümer der seine Wohnung nicht vermietet hat, sondern selber in dieser lebt. Die Angriffe die er von Seiten des Mieters erfährt wären bereits seit Jahren. Jetzt möchte der geschädigte den Vermieter in die Pflicht nehmen. Wie sind seine rechtlichen Grundlagen und Chancen.
Können sie mir einen Tipp geben wie sich der Geschädigte verhalten soll. Kann er sich auf Gesetzte berufen?
Vielen Dank.
Schutz der anderen Mieter. Gibt es Gesetze (Pflichten) für Wohnungseigentümers (die vermieten) deren
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatGibt es gesetzliche Vorgaben für einen Wohnungseigentümer wie er sich verhalten muss wenn sein Mieter einen anderen Mieter bedroht und verletzt? Einen Paragraphen der aufzeigt wie seine Pflichten sind. Es wird doch Pflichten geben, oder? :
Nö, es gibt erstmal keine Pflichten.
Er muss sich nicht in die Nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten einmischen, das müssten die Nachbarn erst mal unter sich ausfechten.
Wenn denn mal ein Urteil gegen seinen Mieter in der Welt ist, dann müsste man schauen ob sich etwas machen liese.
Das ist Nachvollziehbar. Wie sähe es im Falle einer Verurteilung des Mieters aus? Gibt es dann gesetzliche Grundlagen die ihn zum Handeln bringen? Danke.
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ZitatWie sähe es im Falle einer Verurteilung des Mieters aus? :
Kommt wie gesagt auf das Ergebnis an.
Eine Geldbduße wegen Ruhestörung wäre anders zu gewichten wie eine Verurteilung wegen Körperverletzung.
Es geht um Körperverletzung und die Frage welche Pflichten zum Schutz des Geschädigten ein Vermieter hat.
Im Falle einer Verurteilung seines Mieters wegen Gewalttätigkeit eines anderen WEG im selben Haus. Wie kann sich dann der Geschädigte WEG vor weitere Angriffen des Mieters schützen? Das was dem Geschägigten helfen würde wäre eine Kündigung des Mieters. Kann er diese nach einer Verurteilung einfordern? Ist das irgenwie gesetzlich geregelt? Nicht nur Mieter und Vermieter haben Rechte. Ein WEG hat ja auch ein Recht auf Gewaltfreies wohnen.
-- Editiert von auge1 am 31.12.2016 00:06
Zitat:Nö, es gibt erstmal keine Pflichten.
Selbstverständlich gibt es Pflichten. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass von seinem Eigentum aus keine derartige Störungen auf Mitbewohner ausgehen. Dazu hat er alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.
Zitat:Er muss sich nicht in die Nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten einmischen
Doch, der Vermieter ist zur Einmischung sogar gesetzlich verpflichtet. Er muss seinen Mieter abmahnen und wenn das nicht hilft, ihm kündigen.
Sollte der Vermieter nichts dergleichen unternehmen kann er durch Klage zur Vornahme solcher Handlungen gezwungen werden.
Doch, der Vermieter ist zur Einmischung sogar gesetzlich verpflichtet.
Danke sehr für diese Information hh.
Gibt es diesbezüglich ein Gesetz. Eine Vorschrift die dem Vermieter vorgelegt werden kann damit er endlich handelt, wenn er dann weiterhin alles ignoriert könnte man ihn dann mitteilen das man ihn wegen unterlassener Hilfeleistung verklagt. Ich denke der Ausdruck ist falsch. Wie wäre ein Fachbegriff der Beschreibt wenn ein Vermieter (wie in diesem Fall) nicht hilft? Gibt es dafür einen Fachbegriff. Eine weitere Möglichkeit wäre sicher eine Eigentümerversammlung einberufen zu lassen. Mit welchem Fachbegriff sollte dieses Thema dann als Punkt aufgeführt werden? Danke sehr.
ZitatGibt es diesbezüglich ein Gesetz. :
Diese Frage würde mich auch interessieren.
Bis dahin sehe ich es wie HvS. Der Vermieter hat auch nach meiner Kenntnis keine Handhabe sich in Privatstreitigkeiten, in die sein Mieter verwickelt ist, einzumischen.
Berry
ZitatSelbstverständlich gibt es Pflichten. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass von seinem Eigentum aus keine derartige Störungen auf Mitbewohner ausgehen. Dazu hat er alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. :
Doch, der Vermieter ist zur Einmischung sogar gesetzlich verpflichtet. Er muss seinen Mieter abmahnen und wenn das nicht hilft, ihm kündigen.
Sollte der Vermieter nichts dergleichen unternehmen kann er durch Klage zur Vornahme solcher Handlungen gezwungen werden.
Ich nehme an Du beziehst Dich hier auf §14 WEG ?
Zwar könnte man diesen dahingehend auslegen, so man wollte, doch würde dies wahrscheinlich am Mietrecht scheitern. Oder gibt es dort einen § oder Urteile darüber, dass ein Vermieter kündigen darf wenn sein Mieter andere Bewohnern vermöbelt hat?
Gibt es kein derartiges Kündigungsrecht für den Vermieter - kann es auch keine Kündigungspflicht (der er rechtlich nicht nachkommen könnte) für den Vermieter geben.
Oder gibt es dort einen § oder Urteile darüber, dass ein Vermieter kündigen darf wenn sein Mieter andere Bewohnern vermöbelt hat?
Das gibt es nicht? Ich persönlich finde das seltsam. Erfüllt die Körperverletzung eines Mietbewohners im Haus nicht zumindest den Kündigungsgrund Störung des Hausfreidens?
Gibt es kein derartiges Kündigungsrecht für den Vermieter - kann es auch keine Kündigungspflicht (der er rechtlich nicht nachkommen könnte) für den Vermieter geben.
Was heißt es dann für den WEG. Er kann sich nicht schützen auch wenn der Mieter verurteilt wird? Er kann ihn ja nicht aus dem Weg gegen. Ein Verkauf der Wohnung ist für den WEG nicht möglich. Es ist mittlerweile der 5. Körperliche Übergriff aber jetzt erst der erste bei dem es einen Zeugen gibt. Also selbst bei einer Verurteilung bleibt alles wie es ist. Der Mieter ist aus diesem Grund nicht kündbar und sein Vermieter hat keine gesetzliche Grundlage zur Kündigung? Habe ich das richtig verstanden? Danke.
Doch, natürlich kann er sich schützen, nur eben nicht auf dem angedachten Weg der Wohnungskündigung durch den Vermieter. So sehe ich es jedenfalls, weil ich der Meinung bin, das die Auseinandersetzung den Vermieter nichts angeht.ZitatWas heißt es dann für den Wohnungseigentümer. Er kann sich nicht schützen auch wenn der Mieter verurteilt wird? :
Ich denke ja, wobei unbeleuchtet bleibt, ob der Vermieter überhaupt kündigen will, wenn er denn dürfte.ZitatDer Mieter ist aus diesem Grund nicht kündbar und sein Vermieter hat keine gesetzliche Grundlage zur Kündigung? Habe ich das richtig verstanden? :
Guten Rutsch
Berry
@SirBerry
Doch, natürlich kann er sich schützen, nur eben nicht auf dem angedachten Weg der Wohnungskündigung durch den Vermieter.
Ich denke auch der Vermieter will nicht helfen. Haben sie die Idee eines anderen Weges wie der WEG in Zukunft vor dem Mieter schützen kann? Was kann er unternehmen? Einen Rat habe ich bereits erhalten. Eine Wohnungseigentümer Versammlung beantragen und diesen Punkt auf die Tagesordnung setzten. Gibt es abgesehen davon noch andere Möglichkeiten? Danke.
-- Editiert von auge1 am 31.12.2016 19:54
-- Editiert von auge1 am 31.12.2016 19:57
Wie beurteilen sie den Wortlaut des folgendesn Briefes den der Geschädigte an den Mieter senden will? Der Hintergrund ist es ihm mit diesem Schreiben doch noch zum Handeln zu bringen.
Herr xy,
die Kommunikation entpuppt sich als Leerlauf. Ich habe die Angelegenheit einem Anwalt übergeben. Die Belästigungen und Übergriffe in den letzten Jahren haben sie mir gegenüber weitgehend unkommentiert gelassen, obwohl sie im Lauf der Zeit heftiger wurden. Mein Anwalt glaubt nicht das sie wirklich helfen wollen. Ihr jetzt auftretendes Engagement ist für ihn lediglich eine Reaktion darauf das sich ihr Mieter nun auch gegen sie wendet und kämpft.
Aus diesem Grund werde ich die Hausverwaltung bitten eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dort lasse ich den letzten (und leider nicht einzigen) Angriff ihres Mieters gegen mich und ihre Reaktion darauf auf die Themenliste setzten. Gewalt gegen einen WEG, Störung des Hausfriedens und eine angebliche Unmöglichkeit dagegen angehen zu können. Das sind Punkte zu denen ich gegenüber den mehrheitlich in diesem Haus wohnenden Wohnungseigentümern Stellung beziehen möchte.
Es bleibt abzuwarten wie die Hausgemeinschaft den momentanen Zustand des Hausfriedens, verursacht durch Übergriffe ihres Mieters, danach beurteilt.
Mfg xy
ZitatSelbstverständlich gibt es Pflichten. :
Dann bitte doch mal die Rechtsgrundlage dafür benennen.
.ZitatIch nehme an Du beziehst Dich hier auf :§14 WEG ?
Zwar könnte man diesen dahingehend auslegen, so man wollte,
Ähm, nicht mal im Ansatz? Da geht es um Gebäudeteile? Und Sachbeschädigung ist ja hier nie behauptet worden.
Im Notfall würde ich eine Kündigungspflicht nach § 242 BGB ableiten.
ZitatOder gibt es dort einen § oder Urteile darüber, dass ein Vermieter kündigen darf wenn sein Mieter andere Bewohnern vermöbelt hat? :
Doch, den § 543 BGB . Schwere Störung des Hausfriedens durch die Tätlichkeit gegenüber dem anderen Mieter ist ein anerkannter Grund
Urteile gibt es meines Wissens nach auch. Ist schon länger her, ich finde jetzt gerade nicht, muss mal suchen.
ZitatWie beurteilen sie den Wortlaut des folgendesn Briefes den der Geschädigte an den Mieter senden will? Der Hintergrund ist es ihm mit diesem Schreiben doch noch zum Handeln zu bringen. :
Total sinnbefreit so was dahin zu schicken. Welche Handlung des Mieters verspricht man sich denn davon?
Im übrigen ist die Überschrift "Schutz der anderen Mieter" falsch, denn die anderen Mieter müssen ja gar nicht geschützt werden.
Zunächst einmal frage ich mich, warum der gestörte Eigentümer (Mieter) nicht direkt selbst gegen den störenden Mieter vorgeht. Eine Klage auf Unterlassung der Störungen wäre von ihm auch ohne Einschaltung des vermietenden Eigentümers möglich. Warum also der Umweg über den Zwang auf den Eigentümer ?
Im Übrigen sehe ich in § 14 Ziffer 1 WEG
schon eine Grundlage der Eigentümergemeinschaft gegen den vermietenden Eigentümer vorzugehen, wenn dieser sein Eigentum nicht in der dort gebotenen Weise nutzen läßt.
Vielen Danke. Ich sehe die Formulierung eines solchen Briefes auch als nutzlos an. Die im Nachfolgenden Text genannten Gesetzte werde ich mir durchlesen. Danke und ein frohes Neues Jahr an alle.
Nachtrag. Der Geschädigte ist eine 55 jährige Frau. Sachschäden gab es in der Vergangenheit auch. Die Dame ist mit der Situation überfordert und hat schon einmal vergeblich einen Anwalt eingeschaltet der viel Geld gekostet hat. Sämtliche Übergriffe fanden bisher ohne Zeugen statt. Der letzte Angriff wurde zum ersten mal beobachtet. Es gibt also einen Zeugen. Darum bleibt abzuwarten wie das ganze jetzt ausgeht.
Zunächst einmal frage ich mich, warum der gestörte Eigentümer (Mieter) nicht direkt selbst gegen den störenden Mieter vorgeht.
Um dies möglich zu machen. Kann die Geschädigte wegen dieses Falles jetzt noch eine Rechtschutzversicherung abschließen oder ist es dafür zu spät, weil der Fall schon vor Geericht liegt? Danke
-- Editiert von auge1 am 01.01.2017 15:52
Editiert
Zitat:Um dies möglich zu machen. Kann die Geschädigte wegen dieses Falles jetzt noch eine Rechtschutzversicherung abschließen oder ist es dafür zu spät, weil der Fall schon vor Geericht liegt? Danke
Wenn die Klage auf den Vorfall für den es Zeugen gibt, gestützt wird: NEIN, denn dann ist es das bereits brennende Haus, dass natürlich nicht nachträglich versichert werden kann.
Und wenn es sich auf einen Vorfall bezieht der vorher stattgefunden hat. Es gab ja mehrere. Dieser Vorfall hatte keinen Zeugen. Steht der Fall dann für sich oder wird er quasi "mitangerechner". Dieser Vorfall wurde ebenfalls angezeigt. Landete jedoch nicht vor Gericht. Er wurde eingestellt da es keinen Beweise gab.
Welche Rechtschutzversicherung ist denn zu empfehlen?
Zitat:Ich nehme an Du beziehst Dich hier auf §14 WEG ?
Korrekt, präziser ausgedrückt der § 14 Nr. 1 WEG , gegen den hier eindeutig vom Vermieter verstoßen wird.
Zitat:Zwar könnte man diesen dahingehend auslegen, so man wollte, doch würde dies wahrscheinlich am Mietrecht scheitern.
Warum sollte das am Mietrecht scheitern? Es liegt ein Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 2 BGB vor, sofern das mehrfach vorgekommen ist.
Zitat:Wie beurteilen sie den Wortlaut des folgenden Briefes den der Geschädigte an den Mieter senden will?
An den Mieter? Sinnlos
Wenn der Geschädigte selbst Eigentümer ist, sollte er sich an die Hausverwaltung wenden mit der Bitte, auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung einen Tagesordnungspunkt zu diesem Thema aufzunehmen. Ggf. kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden.
Der Beschluss sollte beinhalten, dass der Vermieter (Miteigentümer) alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen soll, um die von seinem Eigentum ausgehenden Störungen des Hausfriedens zu unterbinden. Dazu ist er nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet. Zumutbar ist hier mindestens das Schreiben einer Abmahnung durch den Vermieter an seinen Mieter und im Wiederholungsfall ist auch die fristlose Kündigung des Mieters zumutbar. Der Beschluss sollte auch gleichzeitig die Hausverwaltung bevollmächtigen, mit rechtlichen Mitteln (Anwalt, Klage) den gefassten Beschluss durchzusetzen.
Sollte der Beschluss durch die Mehrheit der Eigentümer abgelehnt werden, sollte man a) den Beschluss anfechten und b) mit einem eigenen Anwalt gegen den Vermieter vorgehen.
Es ist hier in erster Linie die Aufgabe der Hausverwaltung und die Aufgabe aller Eigentümer, weitere Störungen des Hausfriedens durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Sollte der Geschädigte selbst Mieter sein, so sollte er seinen Vermieter dazu auffordern, die o.g. Maßnahmen zu ergreifen und in dem Schreiben mit fristloser Kündigung drohen. Wenn der Vermieter des Geschädigten das nicht macht, macht er sich schadenersatzpflichtig für die Kosten, die dem Mieter als Folge einer fristlosen Kündigung entstehen.
Eine Rechtschutzversicherung für diese Sache kann nicht mehr abgeschlossen werden, da die nur für Dinge greift, die zum Zeitpunkt des Abschlusses so einer Versicherung noch nicht vorhersehbar waren.
Hab ich jetzt im falschen Gesetzestext nachgesehen?
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
§ 14
1.
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
falls nein, ist doch der klare Bezug auf "die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile" nicht zu übersehen.
Und dann? Was soll beschlossen werden?ZitatWenn der Geschädigte selbst Eigentümer ist, sollte er sich an die Hausverwaltung wenden mit der Bitte, auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung einen Tagesordnungspunkt zu diesem Thema aufzunehmen. Ggf. kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden. :
ZitatDer Beschluss sollte beinhalten, dass der Vermieter (Miteigentümer) alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen soll, um die von seinem Eigentum ausgehenden Störungen des Hausfriedens zu unterbinden. :
1. Von seinem Eigentum geht keine Sörung aus.
2. Wird hier unterstellt, dass der Hausfrieden gestört wird.
2. halte ich für sehr gewagt. Die ersten Vorfälle hat kein anderer mitgekriegt, wieso sollte sich da alle (oder der größte Teil) gestört fühlen? Beweisbar ist nur ein Fall (lt. TS) und es steht nirgendwo, dass sich dieser Vorfall im Haus abspielte (oder hab ich es überlesen?).
Kann sein, wenn die nachweisbaren Taten (Mehrzahl) im Wohnbereich oder den sonstigen Räumen des Gebäudes stattfanden (Paland: Randbemerkung 12).ZitatEs liegt ein Kündigungsgrund nach :§ 569 Abs. 2 BGB vor,
Aber: Falls die Voraussetzungen des § 569 greifen, berechtigen sie den Vermieter lediglich zur Kündigung. Sie verpflichten ihn nicht dazu.
Bin ich der Einzige, der bei diesem Fall auch an die Möglichkeit einer Störermarionette denkt und das die Fäden ein ganz anderer in der Hand hält?
Berry
ZitatHab ich jetzt im falschen Gesetzestext nachgesehen? :
Witzig, diese Frage hatte ich auch schon in #13 gestellt ...
Bin mal auf die Antwort gespannt.
ZitatKorrekt, präziser ausgedrückt der :§ 14 Nr. 1 WEG , gegen den hier eindeutig vom Vermieter verstoßen wird.
Selbt wenn man das irgendwie in den § 14 Nr. 1 WEG gepackt bekäme, frage ich mich wo hier bitte das "eindeutig" herkommen soll?
Gibt es ein Geständnis? Nein
Gibt es ein Urteil eines Gerichtes oder etwas gleichwertiges? Nein
Gibt es bisher Behauptungen? Ja
Ein Beschluss das der Eigentümer seinen Mieter rein auf Zuruf eines anderen Eigentümers maßregeln soll, dürfte vor Gericht wohl keine große Chance haben.
Hier sollte man nicht den ersten Schritt vor dem zweiten machen, sonst gibt das eine Bruchlandung.
ZitatWitzig, diese Frage hatte ich auch schon in #13 gestellt ... :
Bin mal auf die Antwort gespannt.
Sehe es mir bitte nach, wenn ich dies bei dem ganzen +++++ der hier geschrieben wurde, überlesen habe bzw. nicht mehr im Gedächtnis hatte.
Berry
Hey Leute, in § 14 geht es nicht nur um Gebäudeteile und das Sondereigentum:
[quote=§14 WEG
]Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. ... von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, ... denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
...
Tätliche Angriffe sind sicher kein Gebrauch i.S. § 14 Nr. 1!
Und der Eigentümer ist verpflichtet ... Sicher ist die Kündigung das letzte Mittel der Wahl, aber wenn es nicht mehr anders geht.
Entscheiden ist jedoch vor allem anderen:
- können die Tätlichkeiten bewiesen werden?
- wurden diese bei der Polizei angezeigt - Körperverletzung ist ein strafbares Delikt?
- wie stehen die übrigen Bewohner dazu? Sind diese, insbesondere Miteigentümer, auch betroffen?
Sind die Vorfälle beweisbar und steht die übrige Hausgemeinschaft zusammen, kann auch der Eigentümer gezwungen werden zu handeln. Ist keiner sonst betroffen oder kann es bezeugen, wird der vermietende Eigentümer keine Chance haben etwas wirkungsvolles zu tun und so sieht man sich u.U. dem Vorwurf ausgesetzt, man sei selber der Quertreiber.
Es ist vollkommen überflüssig, immer neue Threads zum gleichen Thema aufzumachen. Zu!
Prinzipiell hat der Mod recht. Aber da die Diskussion schon recht weit fortgeschritten war wurde der Beitrag ausnahmsweise wieder geöffnet.
LG
Admin
ZitatHey Leute, in § 14 geht es nicht nur um Gebäudeteile und das Sondereigentum: :
Der Text ist eigentlich eindeutig.
Zitat:1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
Zitat:3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum
Zitat:4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten,
Woraus ergibt sich für Dich, dass es um was anderes gehn kann?
Berry
Sir Berry, durch bewusstes oder unbewusstes Weglassen entscheidender Satzbestandteile kann man auch eine falschen Eindruck erwecken!
Ich wiederhole mich ungern (hab's schon in Beitrag #25 zitiert), einfach mal aus dem Gesetzestext § 14 Nr. 1 nicht den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern "die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile" weglassen und noch mal lesen:
[quote=§14 WEG
]Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. ... sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, ... denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt
Oder in verständlicheres Deutsch übersetzt:
Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. das Grundstück, Treppenhaus und alle anderen Gemeinschaftsräume so zu benutzen, das andere Miteigentümer nicht geschlagen oder belästigt werden.
2. dafür zu sorgen, dass sich der Mieter seiner Wohnung genauso verhält, wie der Eigentümer unter Nr. 1 verpflichtet ist.
Oder noch mal anders formuliert:
Nr. 1 bezieht sich auf die Instandhaltung des Sondereigentums, den Gebrauch des Sondereigentums und den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums
Nr. 3 bezieht sich ebenfalls auf Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Nur Nr. 4 bezieht sich ausschließlich auf das Sondereigentum.
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