Schönheitsreparaturen, Kaution und Nebenkostenabrechnungen

9. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kaipi1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen, Kaution und Nebenkostenabrechnungen

Moin zusammen,

ich habe ein paar Probleme mit meinem ehemaligen Vermieter. Die Wohnung wurde zum 01.03. an einen Nachmieter übergeben. Kündigung habe ich per Post an den Vermieter geschickt, aber nie eine Bestätigung bekommen. Ein Übergabeprotokoll an den neuen Mieter (inklusive Unterschrift von Mit, Vermieter und neuem Mieter) ist vorhanden. Der Vermieter hat auch einen Teil der Kaution zurückbezahlt. Nun zu den Problemen:

1.) Im Übergabeprotokoll steht, dass die Türen beschädigt sind. Das war auch bei meinem Einzug bereits so. Jetzt hat der Vermieter die Türen streichen lassen und mir das von meiner Kaution abgezogen. Davon war bei der Übergabe nie die Rede (habe auch Zeugen dafür). Darf der Vermieter das also einfach von meiner Kaution einbehalten? Und vor allem muss er mir nicht vorher eine Frist setzen? Falls dies rechtens ist, habe ich ja quasi den Handwerker bezahlt, steht mir dann eine auf meinen Namen lautende Rechnung des Handwerkers zu? Bzw. kann ich eine Rechnung anfordern?

2.) Ich habe das Gefühl, dass der Vermieter mit der Kaution "gearbeitet" hat und mehr Zinsen damit verdient hat als er mir ausbezahlt. Kann ich auch jetzt im Nachhinein vom Vermieter verlangen, mir eine Auskunft über die Anlage der Kaution zukommen zu lassen?

3.) Ich habe für die Jahre 2013, 2014 und 2015 keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Ich denke auch dort wird er Geld einbehalten haben. Kann ich eine Nebenkostenabrechnung verlangen? Wenn ja, welche Frist muss ich dem Vermieter einräumen?

Vielen Dank schonmal für die Antwort.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat:
2.) Ich habe das Gefühl, dass der Vermieter mit der Kaution "gearbeitet" hat und mehr Zinsen damit verdient hat als er mir ausbezahlt. Kann ich auch jetzt im Nachhinein vom Vermieter verlangen, mir eine Auskunft über die Anlage der Kaution zukommen zu lassen?


Was meinst Du wie viel das ist? Zinsen für Sparkonten betragen etwa 0,20 % pro Jahr. Das wären bei 1000 € läppische 2 €.

Zitat:
3.) Ich habe für die Jahre 2013, 2014 und 2015 keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Ich denke auch dort wird er Geld einbehalten haben. Kann ich eine Nebenkostenabrechnung verlangen? Wenn ja, welche Frist muss ich dem Vermieter einräumen?


Was genau ist denn Nebenkosten vertraglich vereinbart? Pauschale oder monatliche Vorauszahlungen?

Nur bei monatlichen Vorauszahlungen muß der Vermieter 1 x jährlich abrechnen. Bei kalenderjähriger Abrechnung jeweils bis spätestens 31.12. des Folgejahres.

Heißt für 2013 bis 31.12.2014, für 2014 bis 31.12.2015 und für 2015 bis 31.12.2016

Folglich wäre die Abrechnung für 2015 noch gar nicht fällig.

Die anderen Abrechnungen kannst Du fordern. Nachweisbar mit Fristsetzung, sagen wir mal, bis 30. Juni 2016.

Aber wie gesagt, vorausgesetzt es sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart und der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Zu 1.: Der Vermieter muß bei Mängeln, die dem Mieter bei Mietende anzulasten sind, eine Frist setzen bis wann der Mieter diese beheben soll. Ansonsten hat er kein Recht Teile der Kaution dafür zu verwenden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zu 1.: Der Vermieter muß bei Mängeln, die dem Mieter bei Mietende anzulasten sind, eine Frist setzen bis wann der Mieter diese beheben soll. Ansonsten hat er kein Recht Teile der Kaution dafür zu verwenden.


Ich widerspreche Dir ungern. Das gilt nur bei "Schönheitsreparaturen" oder solche Dinge, die ein Mieter auch erledigen kann. Bei Schäden, für das man einen Handwerker braucht sollte es anders sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ich widerspreche Dir ungern. Das gilt nur bei "Schönheitsreparaturen" oder solche Dinge, die ein Mieter auch erledigen kann. Bei Schäden, für das man einen Handwerker braucht sollte es anders sein.

Dann wiederspreche ich dir nur ungern. Das kommt auf den Schaden an.

Wurde eine vertragliche geschuldete Leistung vom Mieter nicht erbracht, so ist Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen von § 281 BGB möglich. Und dazu gehört eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Wurde jedoch auch mietrechtlich ein Schaden verursacht, dann kann wegen § 823 BGB der Vermieter direkt und ohne Frist Schadensersatz vom Mieter verlangen.

Beispiel hier: Wenn die Tür durch vertragsgemäßen Gebrauch beschädigt wurde, so wäre das kein Schaden im Sinne des Mietrechtes (§ 538 BGB ). Möglicherweise hätte der Mieter diese Beschädigung aufgrund einer vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturenklausel dennoch beheben müssen, aber dann sind wir bei § 281 BGB . Wurde keine Frist zur Nacherfüllung vom Vermieter gesetzt, dann bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die Tür durch vertragsgemäßen Gebrauch beschädigt wurde, so wäre das kein Schaden im Sinne des Mietrechtes (§ 538 BGB )


Vielleicht habe ich nicht genug Phantasie:

Bitte erkläre mir doch wie eine Tür durch "vertragsgemäßen Gebrauch" beschädigt wird?

Edit: Zur Fristsetzung gibt es ein Urteil, dass das relativ gut aufdröselt. https://www.schneideranwaelte.de/mietrecht/beschaedigung-der-mietsache-nachfristsetzung-erforderlich/




-- Editiert von Ver am 10.06.2016 15:26

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Bitte erkläre mir doch wie eine Tür durch "vertragsgemäßen Gebrauch" beschädigt wird?

Warum steht denn in fast jeder Schönheitsreparaturenklausel, dass dazu auch das Streichen von Innentüren gehört? (Genau das wurde hier vom Vermieter durchgeführt.) Das wäre ja vollkommen unnötig, wenn jede Beschädigung einer Innentür automatisch durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstehen würde.

Eine Tür kann durchaus im Laufe der Zeit wie alles andere auch verkratzen, vergilben, Lack kann abplatzen, etc. Das wäre jetzt nicht besonders aussergewöhnlich. Und da die Türen laut Eingangspost nur gestrichen wurden, wäre es durchaus möglich, dass einfach nur übliche Gebrauchs- bzw. Alterungsspuren entfernt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Eine Tür kann durchaus im Laufe der Zeit wie alles andere auch verkratzen, vergilben, Lack kann abplatzen, etc. Das wäre jetzt nicht besonders aussergewöhnlich.


Das sind für mich wiederum keine Beschädigungen, sondern Gebrauchsspuren. Im Übergabeprotokoll steht jedoch Schaden. Wenn ich einen Schaden an der Tür reparieren, muss ich im Anschluss auch streichen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kaipi1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bei den Türen handelt es sich um ältere Türen mit Kassetten. Teilweise war der Lack abgesprungen (Türen wurden wohl auch beim letzten mal nur übermalt) und an einer Tür waren Spuren einer irgendwann mal (nicht von mir) montierten Klimmzugstange, Die Türen wurden wirklich nur gestrichen, also nicht gespachtelt oder sowas.

Bei der Kaution denke ich, wird er diese eher in Aktien etc angelegt haben, also ich schätze mal eher 3 oder 4% erwirtschaftet haben.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.326 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen