Schließung der Abteilung während der Elternzeit

31. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
blue81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schließung der Abteilung während der Elternzeit

Hallo zusammen, an einem Tag nachdem ich in den Mutterschutz gegangen bin, wurde unsere Abteilung geschlossen.
Grund: nicht genügend Arbeitskräfte, daher wurde die Arbeit an einer Firma mit günstigeren Löhnen abgegeben.
(die Firma ist 100 km entfernt von meiner Arbeitsstelle)
Dieses wurde vorher schon mal angekündigt mit dem Versprechen bis Ende 2017 bleibt alles so wie es ist.
Wie ist das wenn ich Anfang nächsten Jahres wieder arbeiten werde.
Habe ich trotzdem Recht auf meinen alten Arbeitsplatz ? auch wenn mein Bereich (Grafik) nicht mehr vorhanden ist ?
Muss der AG diesen Bereich dann wieder erschaffen ?

Ich bin dankbar über eine Antwort.
Grüße

Signatur:

35 J.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nein, eine Abteilung muss nicht neu eingerichtet werden. Du sollst durch die Elternzeit nicht benachteiligt werden, aber auch nicht bevorzugt. Es ist Dir ein gleichwertiger Arbeitsplatz anzubieten.

wirdwerden

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

der AG müsste Ihnen nach der Elternzeit lediglich einen "gleichwertigen" Arbeitsplatz anbieten. "Gleichwertig" heißt in diesem Zusammenhang oft, "nicht von wensentlich geringerem Lohn". Auf Ihren Fall übersetzt könnte das bedeuten, dass der AG Ihnen einen Arbeitsplatz, z. B. in der Produktion bei in etwa gleichem Lohn anbieten könnte. Einen Anspruch darauf, weiter im Bereich Grafik beschäftigt zu werden, haben Sie nicht.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

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#3
 Von 
blue81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die antworten !

Signatur:

35 J.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag die Berufsbezeichnung, z.B. Grafiker, drinsteht, dann muss der Arbeitgeber Sie auch in dieser Tätigkeit beschäftigen und kann Sie keinesfalls in die Produktion versetzen.
Hier bleibt die Frage, ob es für Sie geeignete Positionen gibt und wie kompromissbereit Sie sind.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Richtig. Ab der Rückkehr aus der Elternzeit ist der Arbeitnehmer genauso gut (oder genau so schlecht) vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt wie andere Mitarbeiter in dem Betrieb auch.
Wenn man also den angebotenen Ersatz-Arbeitsplatz nicht annimmt, wird wohl schnell die betriebsbedingte Kündigung eintrudeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
blue81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

mhhh doch sehr unterschiedliche Meinungen hier. die genaue berufsbezeichnung steht im Vertrag. gleichwertig bedeutet für mich schon in der speziellen berufssparte und nicht in der Produktion.
denke das ist verhandlungssache.
mich interessiert nur wirklich mein recht.
Werde auf das Gespräch warten und dann berichten ..

Signatur:

35 J.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Man hat Anspruch auf eine Tätigkeit, die dem Arbeitsvertrag entspricht. Das muss nicht exakt die gleiche Position sein, wie vor der Elternzeit, darf aber nicht außerhalb des Bereichs liegen, der im Arbeitsvertrag definiert ist.
Um beim Beispiel mit dem Autohaus zu bleiben:
Wenn im Arbeitvertrag "KfZ-Mechaniker" steht, dann muss man nach der Elternzeit auch als KfZ-Mechaniker eingesetzt werden.
Das Problem: Wenn die Werkstatt geschlossen wurde und das Autohaus nur noch Verkauf macht, muss das Autohaus die Werkstatt nicht wieder aufmachen, um dem rückkehrenden Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu verschaffen.
Der Arbeitnehmer kann dann am ersten Tag nach der Rückkehr aus der Elternzeit betriebsbedingt gekündigt werden, weil der Betriebsteil "Werkstatt" geschlossen wurde.
D.h. der Arbeitnehmer kann sich aussuchen, ob er freiwillig in den Verkauf geht, oder gekündigt wird. Wenn er sich für letzteres entscheidet darf er während der Kündigungsfrist nicht in den Verkauf abkommandiert werden, denn das wäre ja keine Tätigkeit, die dem Arbeistvertrag entspricht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

M.E. muss der Arbeitgeber im Beispiel mit dem Autohaus noch nicht einmal einen Arbeitsplatz im Verkauf anbieten. Kfz-Mechaniker und Verkäufer sind nicht vergleichbar.

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