Zwei Kinder, Vater stirbt ( Ehefrau lebt auch nicht mehr). Kind A erhält im Jahre 1999 eine Immobilie Schenkung. Bis zum Tode des Vaters im Jahre 2016 behält dieser das Nießbrauch, so das die Schenkung nicht der Abschmelzungsregel zum Opfer gefallen ist, sondern für das Erbe noch relevant ist. Hier sind sich beide Kinder einig und beauftragen einen Gutachter, die Werte zu berechnen. Der Wert der Immbilie betrug zum Zeitpunkt der Schenkung 150 tsd Euro. Zum Zeitpunkt des Erbfalles 270 tsd Euro. Das Nießbrauch hat einen Wert von 120 tsd Euro. Kind B hat noch 12 tsd Euro geerbt und will Ergänzungsansprüche gelten machen. Der Anwalt von Kind A sieht keine Ergänzungsansprüche, da er wie folgt rechnet: nach den Niederwertprinzip nimmt er den niedrigsten Wert, also 150 tsd Euro, zieht davon den Wert des Niebrauch ab, so dass 30 tsd Euro verbleiben. Mit den Erbe von B zusammen ergibt das Erbe einen Wert von 42 tsd Euro. Ein Pflichtteil hätte einen Wert von 10500€. Da B aber schon 12 tsd hat, liegt kein Egänzungsanspruch vor. Der Anwalt von B sieht das aber anders als Anwalt von A und rät B zur Klage. Hat Anwalt von A einen Denkfehler gemacht?
Schenkung mit Nießbrauch, wer hat Recht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Nach meiner Kenntnis hat der Anwalt von A fast Recht, jedoch müssen die 30T€ noch um die Inflationsrate bereinigt werden, so dass ein geringer Anspruch entstehen kann.
BGH-Urteil vom 08.03.2006, Az.: IV ZR 263/04
Vielen Dank! Ja ich glaube das mit der Inflationsrate hatte der Gutachter schon soweit mitgerechnet. Jetzt frage ich mich, was der andere Anwalt noch einklagen will? Gibt es auch die Möglichkeit, dass es wegen kleiner Begebenheiten komplett anders ausgelegt werden kann?
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Was der Anwalt von B bezweckt, ist reine Spekulation.
a) Er kennt die Rechtslage nicht.
b) Er kennt zwar die Rechtslage, hält sie aber für falsch, so dass er auf eine Änderung der Rechtsprechung hinarbeitet.
c) Es ist ihm egal. Er selbst verdient schließlich auch dann Geld, wenn er den Prozess verliert.
d) Eine Zermürbungstaktik, damit A doch etwas zahlt um seine Ruhe zu haben.
Zitat:Gibt es auch die Möglichkeit, dass es wegen kleiner Begebenheiten komplett anders ausgelegt werden kann?
Die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema wird in der Fachliteratur stark kritisiert. Absolute Sicherheit, dass A einen Prozess gewinnt, gibt es daher nicht. Dennoch wäre es ungewöhnlich, wenn ein Gericht von der Rechtsprechung des BGH abweicht.
Super, vielen Dank. Mittlerweile weiß ich, dass Anwalt B der Meinung ist, der Wert des Nießbrauch wird hier nicht abgezogen.
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