Scheidung-Versorgungsausgleich

17. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung-Versorgungsausgleich

Kann man bei einer Scheidung auch auf den Ausgleich der Versorgungsentgeltpukte, die man in der Rentenversicherung erworben hat, im gegenseitigen Einvernehmen verzichten? Ich habe diesbezüglich auch von 2 Anwälten unterschiedliche Auskünfte erhalten. Mir ist bekannt, daß man in einem Scheidungsverfahren gegenseitig auf einen Vermögensaudgleich verzichten kann, aber eine Anwältin sagte, gesetzlich sei es nicht möglich, auf den Ausgleich der Rentenentgeltpunkte zu verzichten.

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3 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Im Scheidungsverfahren gilt wie in allen zivilen Verfahren der Grundsatz, dass das Gericht nur über das entscheidet, was auch beantragt ist. Eine Ausnahme bildet der Versorgungsausgleich. Darüber ist zwingend zu entscheiden. Ein Versorgungsausgleichsverfahren entfällt in der Regel, wenn die Ehe bis zum einreichen der Scheidung kürzer als 3 Jahre dauerte, oder wenn die Eheleute vor der Scheidung einen Ehevertrag mit entsprechendem Inhalt notariell geschlossen haben, oder wenn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens der Verzicht festgestellt wird. Das Gericht muss jedoch prüfen, ob ein Verzicht nicht unbillig ist. Da kann dann auch ein notarieller Vertrag "für die Füße" sein. Hintergrund ist, dass durch einen Verzicht keine Sozialfälle im Alter geschaffen werden sollen.

Meist ist ein Verzicht doch mit recht viel Aufwand und Kosten verbunden, während die Rentenkasse in Berlin recht schnell und unproblematisch die Anwartschaften errechnet (die früher so komplizierte und zeitaufwändige Berechnung gibt es im Normalfall nicht mehr). Und, wenn man sich für das Modell des gerichtlichen Vergleichs entscheidet, dann müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein, mit den Kostenfolgen auf beiden Seiten, währen ansonsten bei Einigkeit in allem ja nur eine Partei anwaltlich vertreten sein muss. Und auch den gerichtlichen Vergleich in der Richtung muss der Richter ja genehmigen.

Warum soll denn auf den VA verzichtet werden?

wirdwerden

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#2
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Es geht um eine Eheschließung, die in Kanada erfolgt, Mann Deutscher in Kanada lebend, Frau Deutsche in Deutschland lebend, beide Akademiker. Das Zusammenleben erfolgte nur zeitweise in Kanada und aufgrund der großen Distanz lebten sich beide Partner im Laufe der Jahre auseinander, Streit gab es aber nicht, die Ehefrau entschied sich letztendlich, nicht nach Kanada auszuwandern, was aber ursprünglich geplant war.
Die Ehe wurde in Deutschland nach deutschem Recht geschieden, anwesend waren ein deutscher Anwalt in Vollmacht des Ehemannes und die deutsche Ehefrau wurde ebenfalls durch einen deutschen Anwalt vertreten. Da beide Eheleute das Scheidungsverfahren wegen erheblicher Kosten nicht unnötig in die Länge ziehen wollten, einigten sie sich darauf, im gegenseitigen Einvernehmen auf den Versorgungsausgleich zu verzichten und auch darauf, auf die Versorgungsanwartschaften zu verzichten. Der Anwalt des Ehemannes legte eine Aufstellung des Sozialversicherungsträgers in Kanada vor, in der, wie auch bei der deutschen Rentenversicherung, genau nachzuvollziehen ist, welche Dollarbeträge in die kanadische Rentenversicherung während der Ehezeit eingezahlt wurden, auch das habe ich mir kopiert, allerdings ist das System in Kanada ein anderes und man erkennt keine Entgeltpunkte sondern lediglich die eingezahlten Beiträge in Dollar.

Allerdings sagte der Anwalt der Ehefrau nach dem Scheidungsurteil, sie solle ubedingt daran denken, zum Rentenbeginn die Versorgungsanwartschaften überprüfen zu lassen und ggf. übertragen zu lassen. Mich verwirrt das, denn ich habe das Scheidungsurteil gelesen und kopiert und darin steht klar und deutlich, daß auch gegenseitig auf die Anwartschaften verzichtet wurde, was stimmt jetzt? Und wie ich schon sagte, gibt es 2 unterschiedliche anwaltliche Aussagen dazu, ein deutscher Anwalt in Kanada sagte z.B., daß zum Scheidungstermin die deutschen Gerichte IMMER den Versorgungsausgleich der Aufteilung der Rentenentgeltpunkte immer ermitteln, ein deutscher Anwalt sagte, ein Verzicht auf Entgeltpunkte in einem Scheidungsverfahren sei gesetzlich gar nicht möglich.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Schade, dass die wesentlichen Punkte so oft erst im Nachhinein vorgetragen werden. Nach der Fragestellung war ich davon ausgegangen, dass die Scheidung noch ansteht. Und der internationale Bezug ist natürlich auch von Bedeutung. Vielleicht mal was Grundsätzliches. Das "deutsche" Versorgungsausgleichsverfahren beruht auf unserem Rentensystem, der Werteausgleich der Punkte erfolgt automatisch. Deshalb kann man die Punkte (deren Wert sich eben ändert) problemlos aufteilen. Was ein Punkt derzeit wert ist, ergibt sich also nicht aus der Höhe der Einzahlung, sondern aus dem Wert des dadurch erworbenen Punktes.

Dann haben wir noch ein anderes System, wie etwa bei den Lebensversicherungen, auch im amerikanischen System und offensichtlich auch im canadischen. Da wird nicht in Punkten gerechnet, sondern es geht um das, was eingezahlt wurde, wobei noch einige andere Faktoren dazu kommen. Etwa die Verzinsung, eventuelle andere Gutschriften, ein Treuebonus. Dieser Anspruch kann hinsichtlich seiner Höhe aber erst bei der Verrentung berechnet werden.

Der Versorgungsausgleich ist also zum Zeitpunkt der Scheidung nicht möglich, einfach, weil man den Anspruch auf der canadischen Seite im Augenblick noch nicht beziffern kann. Für diese Fälle gibt es den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der eben lange nach der Scheidung durchgeführt werden kann.

So und jetzt ist die Frage, ob in dem Scheidungsbeschluß derzeit abesehen wurde von der Durchführung des VA (weil unmöglich) mit der Option, den VA später durchzuführen, oder aber, ob ein grundsätzlicher abschliessender Verzicht vorliegt. Das können wir hier nicht wissen.

wirdwerden

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