Säumnisurteil und Privatinsolvenz

3. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Laura.T
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Säumnisurteil und Privatinsolvenz

Schönen guten Tag,
vor Jahren (2008) wurde ich von einem Telekommunikationsunternehmen verklagt. Es folgte ein Säumnisurteil welches eine Summe von damals 4500 Euro bezifferte.

Es ging damals um eine Domain welche ich als Vertriebspartner registriert hatte. Angeblicher Verstoß gegen Namens- Marken- Urheberrechte. Obwohl diese Marke zu diesem Zeitpunkt nicht als geschützte Marke eingetragen war. Aber das nur Nebenbei.

Dieses Urteil wurde allerdings nie Vollstreckt, auch wurde diese Summe nie Angemahnt. Eigentlich gehe ich davon aus das dass Unternehmen diese Forderung auch schon lange abgetreten hat doch habe ich diesbezüglich bis zum heutigen Tag nichts mehr von gehört. Was mich eigentlich ein wenig verwundert denn die Summe ist ja nicht die kleinste.

Allerdings ist im laufe der Zeit das Schriftstück verschütt gegangen. Also habe ich gegenwärtig weder das Urteil noch das Aktenzeichen vorliegen.

Gegenwärtig bin ich dabei, mit der Schuldnerberatung, die Privatinsolvenz vorzubereiten. Im ersten Beratungstermin wurde mir mitgeteilt das man keine Probleme sehen würde. Das Säumnisurteil wurde erwähnt. Im zweiten Termin wurde mir dann mitgeteilt dass dieses Säumnisurteil durchaus ein großes Problem darstellen würde.

Das unerlaubte Handlungen und auch Verurteilungen durchaus zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können war und ist mir bekannt. Allerdings liest es sich eigentlich immer so das dieses die Wohlverhaltensphase betrifft und nicht vorangegangene Dämlichkeiten.

Die Frage ist jetzt, bekomme ich vom hiesigen Gericht ohne Probleme das Aktenzeichen und eventuell auch eine neue Ausfertigung des Urteils?

Denn die Schuldnerberatung meint diese Unterlagen zu benötigen.

Und kann durch dieses Urteil tatsächlich die gesamte Privatinsolvenz scheitern?



Besten Dank im Voraus für Hilfreiche Informationen.






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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Laura.T):
Allerdings liest es sich eigentlich immer so das dieses die Wohlverhaltensphase betrifft und nicht vorangegangene Dämlichkeiten.

Wo steht denn solch ein Unsinn?
Selbstverständlich betrifft das auch bzw. gerade die vorangegangenen "Dämlichkeiten", denn genau die will ein Schuldner ja üblicherweise mit dem Insolvenzverfahren/der Restschuldbefreiung loswerden.

Eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist kein Versagensgrund für die Erteilung der Restschuldbefreiung an sich. Allerdings gilt die Restschuldbefreiung eben nicht für Forderungen aus unerlaubter Handlung und auch bestimmte andere Forderungen wird man nicht durch eine Restschuldbefreiung los > Insolvenzordnung § 302

Wann die Forderung entstanden ist, ist dabei irrelevant bzw. die Forderung darf noch nicht verjährt sein (für titulierte Forderungen gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren > BGB § 197 (1) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche)

Wegen "frischer" Schulden oder anderem Fehlverhalten (die Restschuldbefreiung setzt ja den redlichen Schuldner voraus) aber unter Umständen auch die Restschuldbefreiung insgesamt versagt werden > InsO § 290 und § 295 - das betrifft nicht deliktische Forderungen! (nicht vom Titel bzw. der Adresse täuschen lassen)
http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/deliktische-forderungen/
auch hier nochmal
https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/die-versagungsgrunde-im-insolvenzverfahren/

Eigentlich sollte dir so etwas der Schuldnerberater erklären ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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