Sachmängelhaftung / Gewährleistung

13. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
lenny-1909
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmängelhaftung / Gewährleistung

Hallo,
ich habe im Sommer im Internet ein 3-teiliges Pfannenset gekauft. Nach ca. 4 Monaten traten zwei Mängel auf. Zum einen ist die Beschichtung abgeblätter, zum anderen hat sich im Griff immer Wasser abgelagert, welches dann bei Benutzung verdampft und auf die Herdplatte tropft. Ich habe dies beim Verkäufer mit Fotos bemängelt und musste auch angeben, ob ich die PFannen in der Spülmaschine gewaschen habe. Dies habe ich bejaht, da in der Artikelbeschreibung auf der Website die Eigenschaft "Spülmaschinenfest" stand.
Der Verkäufer ist nun der Meinung, dass ich die Pfannen unsachgemäß benutzt habe und kein Sachmangel vorliegt.

Wer ist hier im Recht bzw. habe ich Anspruch auf Austausch oder Rückerstattung?

Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Der Verkäufer ist nun der Meinung, dass ich die Pfannen unsachgemäß benutzt habe und kein Sachmangel vorliegt.


Wie du schon schreibst, ist das nur eine Meinung. Will er die Gewährleistung deswegen verweigern muss er diese Aussage auch beweisen. Was sind seine Argumente?

Zitat:
Wer ist hier im Recht bzw. habe ich Anspruch auf Austausch oder Rückerstattung?


Wenn der Verkäufer nichts beweisen kann hast du Anspruch auf Austausch oder Nachbesserung. Ich denke Austausch ist hier zweckmäßiger.

Diesen Anspruch würde ich dem Händler schriftlich mit Fristsetzung (min. 14 Tage) mitteilen und gleichzeitig seine Meinung als unbegründet zurückweisen

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#2
 Von 
lenny-1909
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fm89. Ich habe ihm das alles auch so mitgeteilt. Er sieht sich aber im Recht. Ich habe darauf hingewiesen und um Austausch oder Erstattung gebeten, da ich ansonsten einen Anwalt einschalten werde. Daraufhin hat er nur geantwortet, dass ich das dann wohl tun müsse. Bevor ich nun wirklich einen Anwalt anspreche, wollten ich mich hier noch einmal vergewissern.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von lenny-1909):
Er sieht sich aber im Recht
Evtl. ist er das auch. Hier kommt es ganz genau auf das Datum des Kaufes und er Reklamation an. Bitte poste doch diese beiden Daten, denn nach 6 Monaten bist nämlich DU in der Pflicht zu beweisen, dass der Mangel (abblättern) bereits latent bestanden hat. Hast du den Mangel denn direkt nach den erwähnten 4 Monaten auch schon beim VK angezeigt, oder erst später? Sollte es erst später (nach 6 Monaten) gewesen sein, dann hast du nämlich ein Problem zu beweisen, dass der Mangel sich schon vor Ablauf der 6 Monate gezeigt hat. Das abtropfende Wasser sehe ich zunächst einmal gar nicht als Mangel.

-- Editiert von micbu am 13.12.2016 16:47

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Diesen Anspruch würde ich dem Händler schriftlich mit Fristsetzung (min. 14 Tage) mitteilen und gleichzeitig seine Meinung als unbegründet zurückweisen

Und zwar per Einschreiben-Einwurf und Fristsetzung nach Datum.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
lenny-1909
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Evtl. ist er das auch. Hier kommt es ganz genau auf das Datum des Kaufes und er Reklamation an. Bitte poste doch diese beiden Daten, denn nach 6 Monaten bist nämlich DU in der Pflicht

Die Ware wurde am 16.6.16 bestellt, am 18.6.16 geliefert und Anfang November habe ich den Mangel angezeigt. Also alles innerhalb der 6-Monatsfrist.

Ich denke, dass ich dem VK nun noch einmal postalisch die Frist setze und mich danach dann an einen Anwalt wende.

Vielen Dank.

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