Rückzahlung von zuviel gezahltes Arbeitslosengeldes

26. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb464588-23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung von zuviel gezahltes Arbeitslosengeldes

Ich habe eine Frage ich habe heute ein Brief von Deutsche Inkasso Eos Did Hamburg bekommen. Ich habe angeblich im August 2006 zuviel Arbeitslosengeld bekommen. Ich weiß es nicht mehr ob ich dort überhaupt Arbeitslosengeld bezogen habe. Ist das übernehmen rechtens jetzt nach soviel Jahren. Ohne sich vorher zu melden einfach an Inkasso zu geben und jetzt soll ich das bezahlen. Muss ich das eigentlich

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38 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Sicher, dass es sich um Arbeitslosengeld handelt? Wie schaut die Forderungsaufstellung aus? Gibt es einen Rückforderungsbescheid mit Zugangsnachweis? In Kopie anfordern. Per Einschreiben.



-- Editiert von Retels am 27.04.2017 08:18

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

sicher, dass es um 2006 geht? Oder doch eher um 2016?

Außerdem treiben Behörden ihre Forderung imho eher selbst ein.

Stefan

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Dachte ich auch bisher:
http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/arbeitslosigkeit/120-000-saeumige-kunden-inkasso-firmen-arbeiten-fuer-bundesagentur-fuer-arbeit_id_6092168.html

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#4
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich war gestern bei Arbeitsamt die wissen nichts. Kann weiss keiner was.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

um meine Frage nach dem Jahr nochmal klarzustellen: 2006 wäre eindeutig verjährt, und zwar selbst bei Betrug.
Oder gibt es einen Titel? (das ist ein Gerichtsurteil)

Stefan

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Auch ein Verwaltungsakt ist ein Titel.

wirdwerden

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#8
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich gehe am Montag zum Anwalt dann werden wir sehen was er dazu sagt.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auch ein Verwaltungsakt ist ein Titel.
Das müsste dann aber ein gesonderter Bescheid sein (nicht der normale, etwa zum Arbeitslosengeld).

Stefan

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@reckoner:

Zitat:
Das müsste dann aber ein gesonderter Bescheid sein (nicht der normale, etwa zum Arbeitslosengeld).


Voraussetzung für die Rückforderung einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist immer ein gesonderter Rückforderungsbescheid. Und bei dem handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel.

@fb:

Das Inkassounternehmen muss dich in die Lage versetzen, die Forderungen einem exakten Bescheid zuzuordnen. Das heisst, es müssen entsprechende Angaben zum Bescheiddatum, der erlassenden Behörde, des Behördenaktenzeichens usw. gemacht werden. Nur damit wirst Du in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu überprüfen. Und auch die Bundesagentur für Arbeit benötigt diese Angaben, um Dir verbindliche Auskünfte erteilen zu können.

Kannst Du das Inkassoschreiben mal vollständig einscannen/abfotografieren, anonymisieren, hochladen und hier verlinken? Inklusive Forderungsaufstellung.

Darüber hinaus: Auch ich wüsste aus dem Ärmel geschüttelt wohl nicht unbedingt sofort, ob ich vor 11 Jahren ALG bezogen habe und wenn ja, in welchen Monaten des Jahres. Aber ich garantiere Dir, ich wäre innerhalb von ca. 2 bis 3 Minuten in der Lage, dass anhand meiner vorhandenen Unterlagen zu rekonstruieren und die Frage mit Sicherheit zu beantworten. Nicht zu wissen, und ggf. auch nicht nachvollziehen zu können, ob Du im fraglichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hast, ist ehrlich gesagt ein ganz schlechtes Zeichen.

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Axel,

Zitat:
Voraussetzung für die Rückforderung einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist immer ein gesonderter Rückforderungsbescheid. Und bei dem handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel.
Genau das meinte ich.
Und damit müsste sich der TS nicht nur an die Leistung an sich erinnern, sondern auch an einen solchen Bescheid (und vermutlich an zahlreiche weitere Schreiben).
Aber gut, wenn es einen solchen Bescheid gab, dann ist vielleicht noch nichts verjährt, die genauen Fristen kenne ich aber auch nicht.

Zitat:
Nicht zu wissen, und ggf. auch nicht nachvollziehen zu können, ob Du im fraglichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hast, ist ehrlich gesagt ein ganz schlechtes Zeichen.
Damit meinst du aber doch das Inkassoschreiben, oder?
Denn wenn man sich nicht erinnern kann - auch nicht daran ob man überhaupt Leistungen bezogen hat - dann ist wohl die wahrscheinlichste Erklärung, dass alles gelogen ist.
Aber es kann natürlich auch ganz anders sein, z.B. wenn man in der fraglichen Zeit mehrere/viele Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hat (Kurzzeitarbeitslosigkeit, Umzug mit sich überschneidenden Anträgen u.ä.). Da kann man schon mal den Überblick verlieren.

Stefan

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#12
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich war zu dieser Zeit auf 400 Euro beschäftigt. Ich habe keine Leistung von arbeisamt in den Jahren 2006 bezogen.

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#13
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich war zu dieser Zeit auf 400 Euro beschäftigt. Ich habe keine Leistung von arbeisamt in den Jahren 2006 bezogen.

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#14
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
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#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
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#16
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich weiß es nicht wie ich das schreiben hier reinstellen kann.

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#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

du musst es bei einem Bilderdienst hochladen, und den Link dann hier posten.

Stefan

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#18
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
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#19
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

https://s.amsu.ng/fYZirZXBMw1N

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#20
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

https://s.amsu.ng/fYZirZXBMw1N

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#21
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
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#22
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Sorry ich kann das leider nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

https://goo.gl/photos/dNVU5gw3qjEJJruW6

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
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#25
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Dankeschön

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

https://s.amsu.ng/nREMC9p1I1MN

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#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

und was hat diese Abrechnung jetzt mit der Forderung zu tun?
Ist das der genannte Minijob? Wenn ja ist das ziemlich unerheblich, es kann ja daneben noch Arbeitslosengeld gegeben haben - bzw. wäre der Minijob eventuell gerade der Grund für die Rückforderung (als arbeitsloser darf man u.U. auch keinem Minijob nachgehen).

Außerdem, was ist mit der Forderungsaufstellung, die bei dem Inkasso-Schreiben dabei war?

Stefan

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#28
 Von 
fb464600-36
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Richtig nur ich war seit 2002 nur auf geringfügige Basis beschäftigt und habe kein Arbeitslosengeld bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

wie hier schon gesagt wurde muss in dem Inkassoschreiben (Anlage?) irgendwo auf einen Bescheid Bezug genommen werden.
Und mit diesen Daten sollte es dann möglich sein beim Arbeitsamt Auskunft zu bekommen.

Kannst du vielleicht die Forderungsaufstellung auch noch online stellen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von fb464600-36):
Ich gehe am Montag zum Anwalt dann werden wir sehen was er dazu sagt.


Wenn dann nur mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht. Sonst sprengen die Anwaltskosten die 165,- Forderung.
Bleibe bei #1

0x Hilfreiche Antwort

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