Rücktritt von Kaufvertrag - Preisirrtum

27. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tojan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt von Kaufvertrag - Preisirrtum

Guten Abend und danke das Ihr euch Zeit nimmt, diesen Beitrag zu lesen.

Hier zu meinem Problem. Ich bin Sammelkarten Spieler und habe eine wertvolle Karte günstig auf einen Verkaufsportal erstanden. Warenwert liegt bei ca. 160€ und der Kaufpreis betrug ca. 107€. Ich habe die Karte am Samstag morgen erstanden und gleich darauf die (automatisierte) Bestätigung erhalten.

Nun hat mich der Verkäufer am Montag angeschrieben, dass er den Kauf stornieren möchte. Da sich beim einstellen der Karte über der Software wohl möglich ein Fehler eingeschlichen hat und die Karte zu günstig eingestellt wurde. Ich habe dieses Abgelehnt und bestehe auf mein Recht, dass der Verkäufer seinen Pflichten nachkommt.

Am Montag Nachmittag hat das Support des Portals bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass sie auf Grund des Softwarefehlers meine Bestellung einfach storniert haben. Hierbei erwähnten Sie, dass die Karte unterhalb von 50% des Verkaufswerts einstellt wurde und daraus folgend, dass es sich tatsächlich um einen Softwarefehler handeln müsste.

Etwas Mathematik
107€/160€~67% ungleich >50%

Hier sind die wichtigen Punkte der AGB'S
2.1 Die Online-Plattform ist ein Internetmarktplatz, auf dem Spiele-Sammelkarten zum Verkauf angeboten, verkauft und gekauft werden können. Die Anbieterin vermittelt dabei lediglich Aufträge zwischen Käufer und Verkäufer. Die Mitglieder der Plattform haben die Möglichkeit, Verkaufsangebote einzustellen, Sammelkarten zu kaufen und verkaufen sowie die Verkaufsabwicklung über die Online-Plattform der Anbieterin zu verwalten. Die Anbieterin wird nicht Vertragspartner der zwischen den Nutzern über die Plattform der Anbieterin geschlossenen Verträge. Die Erfüllung der über die Online-Plattform geschlossenen Verträge erfolgt vielmehr ausschließlich zwischen den Mitgliedern.

7 Vertragsschluss Zwischen Den Mitgliedern

1. Das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Online-Plattform stellt ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
2. Nimmt der Käufer das Angebot durch Hinzufügen eines oder mehrerer Artikel in seinen Einkaufswagen sowie durch Bestätigen des Kaufvorgangs an, so entsteht ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer.
3. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss zu bezahlen.
4. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer Woche nach Eingang der Zahlung zu versenden und die vom Käufer gewählte Versandmethode zu nutzen.

13.1 Du bist für sämtliche Nutzungsrechtseinräumungen, Beiträge, Inhalte deines Nutzerprofils sowie Angebote allein verantwortlich.


So nun zu meinen Fragen:

Dürfen überhaupt Dritte meinen Kaufvertrag verändern bzw. darf das Portal meinen Kaufvertrag auflösen? (Nach meinen wissen darf dieses nur bei eine Übereinkunft zwischen VK und K geschehen bzw. mit Zuhilfenahme von Rechtbeiständen. Dies ist aber hier nicht der Fall.)

Kann der Verkäufer einfach von Kaufvertrag zurücktreten, wegen eines Softwarefehlers? Soweit ich weis kann er es Anfechten, aber nicht alleine bestimmen? Verstehen könnte ich es, wenn der Preis nur 10% oder 1% sich unterscheidet, aber bei einen so krummen Wert? Ich benutze auch eine Software, um meine Karten zu verkaufen und bei mir geschehen solche Fehler nur durch Bedienungsfehler.

Wie schätz Ihr diese Situation ein?
Ich habe direkt Widerspruch eingelegt und wobei ich wie folgt begründet habe: Das Portal kein Recht hat, den Kaufvertrag zu anulieren, dass ich weiterhin auf meinen Kaufvertrag bestehe und das der Verkaufspreis nicht unter die 50% des eigentlichen Kartenwertes liegt, somit ihre Begründung nicht korrekt ist.

Nochmal vielen Dank für eure Zeit


-- Editier von Tojan am 27.10.2015 02:31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Die Plattform kann aus meiner Sicht den Vertrag nicht stornieren, schlichtweg da sie nicht Vertragspartner ist - das macht sie selbst in den AGB ja nochmal deutlich. Von daher ist es vollkommen egal, was die dazu schreiben.

Sie kann aber durchaus in den AGB Regelungen hinterlegen, unter welchen Umständen ein Vertrag gelöst werden kann. Hat zumindest der BGH bezüglich Ebay so gesehen, wobei hier natürlich immer noch die Inhaltskontrolle vorgeschaltet ist.

Der Verkäufer beruft sich hier auf einen Irrtum. Im Zweifelsfall wird er darlegen müssen, wie dieser entstanden ist, ein einfaches "also irgendwas ging da schief" alleine reicht nicht. Letztendlich kommt es vor Gericht dann darauf an, wie glaubhaft die Darstellung des Irrtums ist. Eine große Preisdifferent hilft hier, vor allem sind auch die exakten Beträge (also bspw. bei 17 € statt 107 € ist ein Vertipper glaubhafter als bei 28,37 € statt 95,12 €) zu betrachten.

Das muss man immer im Einzelfall betrachten, ob sich das lohnt. Bei knapp 50 € wäre mir das Prozessrisiko zu hoch. Das liegt bei anwaltlicher Vertretung beider Seiten bei um die 400 €.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Dürfen überhaupt Dritte meinen Kaufvertrag verändern bzw. darf das Portal meinen Kaufvertrag auflösen?

Nein. Ist aber auch irrelevant, denn der Verkäufer hat ja selbst auch schon mitgeteilt, dass er den Kaufvertrag auflösen möchte ("Nun hat mich der Verkäufer am Montag angeschrieben, dass er den Kauf stornieren möchte.").

Zitat:
Kann der Verkäufer einfach von Kaufvertrag zurücktreten, wegen eines Softwarefehlers?

*Wenn* tatsächlich ein Softwarefehler vorliegen würde, dann wäre das in der Tat ein anerkannter Anfechtungsgrund, gegen den du nicht ankommen würdest.

Zitat:
Ich benutze auch eine Software, um meine Karten zu verkaufen und bei mir geschehen solche Fehler nur durch Bedienungsfehler.

Auch ein Bedienungfehler wäre ein anerkannter Anfechtungsgrund, der zu einer Auflösung des Kaufvertrags berechtigen würde.

Allerdings müsste in beiden Fällen der Verkäufer den Softwarefehler bzw. die irrtümliche Softwarebedienung auch darlegen können.

Zitat:
Wie schätz Ihr diese Situation ein?

Einziger Ansprechpartner ist der Verkäufer. Was das Portal macht, ist egal, denn das Portal ist nicht Vertragspartner im Kaufvertrag. Also keine weitere Diskussion mit dem Portal, das bringt nichts.

Letztendlich hängt alles an der Frage, ob wirklich ein Softwarefehler vorliegt.
Ich würde noch etwas nachbohren, und schreiben, dass man den angeblichen Softwarefehler nicht nachvollziehen kann und deshalb die Angelegenheit etwas näher erläutert haben möchte, und man ansonsten auf die Einhaltung des Kaufvertrags bestehen würde.

Zu einem Rechtsstreit kann ich wie mein Vorschreiber nicht wirklich raten. Das Risiko vor Gericht zu verlieren ist zu hoch.






Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tojan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die raschen Antworten. Jetzt stellt sich bei mir noch eine weitere Frage, die mich sehr emotional berührt. Das Portal hat jetzt in meinen Namen, gegen meinen Willen und Erklärung gehandelt, und eine Vertrag Entscheidung getroffen. Dies durften Sie nicht. In diesem Bezug würde ich gerne wissen, ob ich hierbei unabhängig etwas in die Wege leiten sollte. Hierbei verstößt das Portal bzw. die ausführende Person gegen die §177 BGB und §179 BGB .

Vielen Dank in voraus

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Tojan):
In diesem Bezug würde ich gerne wissen, ob ich hierbei unabhängig etwas in die Wege leiten sollte

Und was konkret willst Du da in die Wege leiten?

Zitat (von Tojan):
Hierbei verstößt das Portal bzw. die ausführende Person gegen die §177 BGB und §179 BGB .

Im Übrigen sehe ich auch nicht, dass das Portal hier als Vertreter handelt, es werden ja keine Erklärungen in Deinem Namen oder dem des Verkäufers abgegeben. Sie geben in eigenem Namen die Erklärung ab, dass der Vertrag nichtig wäre, was sie aber schlichtweg nicht zu entscheiden haben.

Zudem könnte Dir dadurch ohnehin kein Schaden entstehen, da die Handlungen eines Vertreters ohne Vertretungsvollmacht für Dich keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
In diesem Bezug würde ich gerne wissen, ob ich hierbei unabhängig etwas in die Wege leiten sollte

Was genau war an meiner Antwort Was das Portal macht, ist egal, denn das Portal ist nicht Vertragspartner im Kaufvertrag. Also keine weitere Diskussion mit dem Portal, das bringt nichts unklar?

Oder anders gesagt: Wenn ich öffentlich verkünde, dass ab sofort in der katholischen Kirche auch Frauen Pfarrer werden dürfen, dann kann der Papst auch nicht gegen mich vorgehen. Selbt wenn ich mich mit meiner Aussage in die Kompetenzen des Papstes eingemischt habe und ich damit eine Entscheidung getroffen habe, die nur der Papst treffen darf.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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