Rücktritt Kaufvertrag Brautkleid

28. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lunamietze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt Kaufvertrag Brautkleid

Hallo,
Folgendes Problem:
Vor 3 Monaten kaufte ich ein Brautkleid in Gr 38, ich selbst trage Gr 32. die Verkäuferin versicherte meiner Mutter und mir, dass es überhaupt kein Problem wäre, es auf meine Größe umzuändern.
Nun war ich bei der Schneiderin. Grds sei es möglich, aber: ich muss mich trotzdem an den Brüsten extrem ausstopfen, damit es passt und selbst dann steht es ab und man müsse nach dem Ändern noch zusätzlich Einnäher seitlich der Brüste anbringen, damit es hält. Dies würde das ursprüngliche Aussehen etwas verändern. Ich will nun ein anderes Kleid, die Verkäuferin lehnt ab.
Ich möchte 1. nicht einen Brustumfang suggerieren, den ich schlicht nicht habe und 2. will ich nicht, dass diese Einnäher angebracht werden und das Kleid eben dadurch optisch verändert wird.

Wie beurteilen Sie die Situation? Habe ich durch diese offenbar falsche Aussage bzgl ändern ein Recht zum Rücktritt?

(2 Fachverkäuferinnen eines anderen Brautmodengeschäftes waren entsetzt, wir man einer Größe 32 eine 38 verkaufen kann und es auf der Hand liegt, dass man das nicht zu 100% ändern kann, dass es perfekt passt)

Ferner sagte die Verkäuferin damals, die Änderung würde zwischen 80-150 € kosten. Reell seien 450.- laut der Schneiderin.

Ich freue mich auf Ihre antworten...
Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Tag,

ich sehe hier zwei Möglichkeiten, um zur Ihrem Recht zu gelangen
Vetraglich vereinbart wurde der Kauf eines passenden (Im Bezug auf die Passform) Brautkleides.

1. Anfechtung gem. § 123 I
Behauptet die Verkäuferin entgegen der Wirklichkeit, dass sich das Kleid "ohne Weiteres" in die gewünschte/erforderliche Passform umschneidern lässt, und haben Sie aufgrund dieser Behauptung den Vertrag geschlossen, dann läge mE ein Anfechtungsgrund iSd § 123 I vor.
Bedingter Vorsatz der Verkäuferin ist ausreichend.

2. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I
Ein Sachmangel liegt mE gem. § 434 I Nr. 1 in dem Umstand, dass sich das Kleid nicht "ohne Weiteres" in die gewünschte/erforderliche Passform umschneidern lässt, und sich somit nicht für die vertragliche vereinbarte Verwenudung eignet.
Die Beseitigung wird wohl unmöglich sein, wobei mE (Unabhängig davon, ob Stück- od Gattungsschuld (str.)) die Ersatzlieferung zumindest in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Sache durchaus möglich ist.

Dies ist meine Meinung zu diesem Sachverhalt und steht unter der Prämisse, dass Behauptetes bewiesen werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Lunamietze,
rechtlich gesehen hat Nutzern4me das ja schon gut beschrieben.

Warum ich die Verkäuferin ein wenig verstehen kann ist, weil du erst 3 Monate gewartet hast bis du reklamierst. Das soll jetzt keine Anschuldigung sein, aber das sieht eben nicht gut aus weil die meisten wahrscheinlich relativ schnell prüfen werden ob das Kleid passt/anpassbar ist oder nicht.

LG

0x Hilfreiche Antwort

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