Räumungsklage wegen Mietschulden, die bereits bezahlt sind

6. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)
Räumungsklage wegen Mietschulden, die bereits bezahlt sind

Am 02.05 ist die Räumungsklage gegen mich wegen Mietschulden von 3 Monaten beim Gericht eingegangen. Ohne dass zu wissen, bezahlte ich am nächsten Tag, 03.05, die streitige Summe komplett in Bar. Jetzt ist die Klage bei mir eingegangen.

Die Wohnung wurde zum damaligen Zeitpunkt bereits 2 mal in aufeinander folgenden Monaten gekündigt, so dass bloß durch die Zahlung der Schulden die Kündigung nicht unwirksam wird.

Zitate aus der Klage:

Zitat:

Wir bitten um Anberaumung eines Termins zur mündlicher Verhandlung, in dem wir beantragen zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die im Anwesen [...] gelegene Wohnung zu räumen und an die Klägerin mit allen Schlüsseln herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Zitat:
Die in der fristlosen Kündigung aufgeführten Rückstände wurden bis heute nicht oder nicht vollständig beglichen. Es handelt sich um die zweite fristlose Kündigung aufgrund von Mietrückständen innerhalb von zwei Jahren, so dass die Heilung der Kündigung nicht mehr Möglich ist.


Was soll ich jetzt machen?
Wie wird der Streit ausgehen? Muss ich ausziehen? Wie viel wird es mir kosten?
Ich könnte die Prozesskostenhilfe beantragen, wurde es aber sehr wahrscheinlich irgendwann komplett zurückzahlen müssen, da die Rückzahlungsphase 4 Jahre dauert.

-- Editier von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen am 06.06.2016 01:21

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63 Antworten
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#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat:
Was soll ich jetzt machen?


Ausziehen und zwar vor dem Gerichtstermin, der sicher auch schon genannt wurde. Alles andere würde die Sache noch weiter verteuern.

Zitat:
Wie wird der Streit ausgehen?


Die Klägerin wird diesen Rechtsstreit gewinnen.

Zitat:
Wie viel wird es mir kosten?


Der Streitwert ist die Nettokaltmiete eines Jahres. Dazu gibt es Prozesskostenrechner. Sollte die Wohnung geräumt werden, vor dem Termin, entfällt die Termingebühr des gegnerischen Anwalts und es kostet nur eine Gerichtsgebühr.

Läßt sich der Beklagte auch noch rechtsanwaltlich vertreten und läßt es auf ein Urteil ankommen, wird es noch teurer. Und wenn der Gerichtsvollzieher kommt, um zu räumen, noch mehr.

Zitat:
Ich könnte die Prozesskostenhilfe beantragen, wurde es aber sehr wahrscheinlich irgendwann komplett zurückzahlen müssen, da die Rückzahlungsphase 4 Jahre dauert.


PKH wird in aussichtslosen Fällen nicht gewährt. Hier ist nicht einmal ein Funken der Möglichkeit, diesen Rechtsstreit zu gewinnen.

Das die Miete gezahlt wurde, würde nur eine Zahlungsklage beeinflussen, aber auch da befand sich der TE in Verzug, deshalb wären auch hier die Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten.

-- Editiert von Ver am 06.06.2016 06:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Die Wohnung wurde zum damaligen Zeitpunkt bereits 2 mal in aufeinander folgenden Monaten gekündigt, so dass bloß durch die Zahlung der Schulden die Kündigung nicht unwirksam wird.

Bitte nochmal etwas genauer: Wurde in den letzten 2 Jahren bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch Nachzahlung der Schulden unwirksam gemacht?

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):Die Wohnung wurde zum damaligen Zeitpunkt bereits 2 mal in aufeinander folgenden Monaten gekündigt, so dass bloß durch die Zahlung der Schulden die Kündigung nicht unwirksam wird.
Bitte nochmal etwas genauer: Wurde in den letzten 2 Jahren bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch Nachzahlung der Schulden unwirksam gemacht?


Ist das nicht unerheblich, wenn das bereits zum zweiten Mal passiert?

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Ist das nicht unerheblich, wenn das bereits zum zweiten Mal passiert?


Nein.

§ 569 Abs. 3

2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Ist das nicht unerheblich, wenn das bereits zum zweiten Mal passiert?

Wenn schon einmal in den 2 Jahren eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug geheilt wurde, dann stimme ich Ver im wesentlichen zu. Dann ist das Ding wahrscheinlich durch und es kann nur noch darum gehen, Kosten und Aufwand zu minimieren.

Meine Frage bezog sich darauf, dass für mich die Darstellung des Teilnehmers nicht zu 100% klar war. Ich konstruiere mal eine Situation, die möglicherweise auch noch in seine Darstellung passen könnte: Mieter zahlt Miete für Februar und März nicht und bekommt dann im März eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug. Im April und im Mai folgen die nächsten fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsverzug, weil vom Mieter keine Zahlungen mehr eingegangen sind. Dann ist die Mai-Kündigung die dritte Kündigung wegen Zahlungsverzug. Dennoch können meiner Meinung nach alle Kündigungen zusammen noch durch Nachzahlung der Miete unwirksam werden.

Es kommt eben nicht darauf an, wieviele fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzug es in den letzten 2 Jahren gab. Es kommt darauf an, ob bereits eine durch Zahlung des Mietrückstandes unwirksam wurde. Die Darstellung des Teilnehmers lässt offen, ob dieser kleine aber feine Unterschied relevant sein könnte. Auch der zitierte Klagetext ist insoweit unvollständig oder missdeutig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Ohne dass zu wissen, bezahlte ich am nächsten Tag, 03.05, die streitige Summe komplett in Bar.


@ Cauchy Jetzt konstruiere ich mal weiter.

Zu dem Termin war doch die Miete für Mai auch schon fällig und jetzt ist es Juni....

Wenn der TE nur die streitige Summe gezahlt hat und sonst nichts, dann ist die nächste fristlose Kündigung auch schon legitim....

Jetzt ist natürlich auch noch die Frage, ob der Vermieter nicht dazu gelernt und auch noch fristgerecht gekündigt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

@Ver: Ich habe extra "ich konstruiere" dazugeschrieben. Warten wir mal ab, was der Teilnehmer antwortet.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es kommt eben nicht darauf an, wieviele fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzug es in den letzten 2 Jahren gab. Es kommt darauf an, ob bereits eine durch Zahlung des Mietrückstandes unwirksam wurde.


Dann hätte die Klägerin die Klage vor der Zustellung zurücknehmen müssen und das Gericht bitten, eine Kostenentscheidung zu treffen.

Übrigens hätte auch dann der Beklagte die Gerichtskosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zahlen müssen. BGH-Urteil vom 18.11.03, VIII ZB 72/03 .

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#9
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ausziehen und zwar vor dem Gerichtstermin, der sicher auch schon genannt wurde. Alles andere wurde die Sache noch weiter verteuern.

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!) Wo soll ich in dieser Zeit eine Sozialwohnung finden? Unter der Brucke?

Die kosten sind wichtig sobald ich nicht ausziehen muss.

Zitat (von cauchy):
Zitat (von asd1971):Ist das nicht unerheblich, wenn das bereits zum zweiten Mal passiert?
Wenn schon einmal in den 2 Jahren eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug geheilt wurde, dann stimme ich Ver im wesentlichen zu. Dann ist das Ding wahrscheinlich durch und es kann nur noch darum gehen, Kosten und Aufwand zu minimieren.
Meine Frage bezog sich darauf, dass für mich die Darstellung des Teilnehmers nicht zu 100% klar war. Ich konstruiere mal eine Situation, die möglicherweise auch noch in seine Darstellung passen könnte: Mieter zahlt Miete für Februar und März nicht und bekommt dann im März eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug. Im April und im Mai folgen die nächsten fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsverzug, weil vom Mieter keine Zahlungen mehr eingegangen sind. Dann ist die Mai-Kündigung die dritte Kündigung wegen Zahlungsverzug. Dennoch können meiner Meinung nach alle Kündigungen zusammen noch durch Nachzahlung der Miete unwirksam werden.
Es kommt eben nicht darauf an, wieviele fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzug es in den letzten 2 Jahren gab. Es kommt darauf an, ob bereits eine durch Zahlung des Mietrückstandes unwirksam wurde. Die Darstellung des Teilnehmers lässt offen, ob dieser kleine aber feine Unterschied relevant sein könnte. Auch der zitierte Klagetext ist insoweit unvollständig oder missdeutig.


Die Mieten waren für Februar, März, April geschuldet. Gezahlt wurde am 3. Mai (miete für Mai ging pünktlich ein).
4. März - 1. fristlose Kündigung (Datum auf dem Schreiben)
6. April - 2. fristlose Kündigung mit dem Nachtrag
Zitat:

Nachdem es sich bereits um die zweite fristlose Kündigung innerhalb von zwei Jahren handelt, wird die Kündigung auch durch Zahlung des Rückstandes nicht unwirksam.


Sonst habe ich in letzten 2 Jahren pünktlich gezahlt.

§ 569 Abs. 3 Satz 2
Zitat:
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.


Ich fürchte, du hast unrecht, da die Vermieterin mich gleichzeitig um die Kosten verklagt hat und ich schon deswegen bei einem Anwalt war, der hätte das sicher merken müssen. Oder?

-- Editiert von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen am 06.06.2016 17:20

-- Editiert von Moderator am 06.06.2016 17:27

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Moment, das heisst, dass du Februar, März, April 2016 die Miete nicht rechtzeitig bezahlt hast, sie komplett am 3.Mai bezahlt hast und in der Vergangenheit keine weiteren fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsverzug vorlagen?

Und du warst genau deswegen bei einem Anwalt und der hat dir mitgeteilt, dass du keine Chance gegen die Kündigung hast?

Dann hast du entweder ihm nicht alles so geschildert wie jetzt uns oder irgendjemand hat § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB kolossal missverstanden. Dieser irgendjemand ist dann der befragte Anwalt oder ich. Da der Anwalt im Gegensatz zu mir Jura studiert hat, sollte man meinen, dass ich mich geirrt habe. Allein mir fehlt gerade der Glaube daran.

Bitte lass das nochmal im Detail überprüfen bzw. frage den von dir hinzugezogenen Anwalt, warum § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zutreffen soll. Dabei solltest du darauf hinweisen, dass in den letzten 2 Jahren keine weiteren Rückstände und fristlose Kündigungen aufgetreten sind. Der Vermieter hat 2 fristlose Kündigungen versandt, wobei die zweite die erste enthalten hat, d.h. sich auf rückständige Mieten bezog, welche bereits in der 1.Kündigung aufgeführt wurden. Die Begleichung der Mietschulden durch dich sollte beide Kündigungen gleichzeitig unwirksam gemacht haben. Damit wären sie aber unwirksam und es würde nur noch um die Kosten der Klage gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Moment, das heisst, dass du Februar, März, April 2016 die Miete nicht rechtzeitig bezahlt hast, sie komplett am 3.Mai bezahlt hast und in der Vergangenheit keine weiteren fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsverzug vorlagen?

Die 3 x Miete selbst habe ich am 3. Mai bezahlt (die Summe, die auch in der Räumungsklage steht), die Restmiete Januar (s.u)/Zinsen/sonstige Kosten, um die es in der Kostenklage ging aber später.

Zitat (von cauchy):
Und du warst genau deswegen bei einem Anwalt und der hat dir mitgeteilt, dass du keine Chance gegen die Kündigung hast?

Ja. Er hat gesagt, die Kündigung bleibt bestehen und ich kann den Vermieter nicht zwingen, sie zurückzunehmen.
Es ging um die Klage um die Mietkosten (die übrigens am 3. Mai einging...).

Zitat (von cauchy):
Dann hast du entweder ihm nicht alles so geschildert wie jetzt uns

Ich habe ihm einfach alle Schreiben gezeigt die hatte.

Ach ja, es gab noch die rückwirkende Mieterhöhung für Januar (die Einverständnis habe ich erst im Februar gegeben). Sie ist in dem ersten Kündigungsschreiben aufgelistet, nicht aber in der 2. und in der Räumungsklage.

-- Editiert von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen am 06.06.2016 18:27

-- Editiert von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen am 06.06.2016 18:29

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dieser irgendjemand ist dann der befragte Anwalt oder ich. Da der Anwalt im Gegensatz zu mir Jura studiert hat, sollte man meinen, dass ich mich geirrt habe. Allein mir fehlt gerade der Glaube daran.


Da hätte sich auch der Anwalt der Klägerin geirrt, denn der hätte nach Zahlung der rückständigen Miete die Erledigung erklären müssen.

Vielleicht wurde die fristgerechte Kündigung hilfsweise erklärt?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Vielleicht wurde die fristgerechte Kündigung hilfsweise erklärt?

Nein, nur die fristlosen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nun, vielleicht weiß der Anwalt mehr als du hier im Forum geschildert hast. Vielleicht hat er sich auch nur um die Kosten gekümmert und nicht genau geprüft, um welche Kündigungen es genau ging. Und vielleicht irre ich mich auch einfach. Es kommt mir nur irgendwie unlogisch vor, dass ein Vermieter theoretisch im Tagesrythmus neue Kündigungen wegen Zahlungsverzug stellen kann und damit § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB komplett wirkungslos werden soll. Die 2Monatsfrist in dem Paragraphen steht da ja nicht zum Spass. Wenn durch weitere fristlose Kündigungen bis zum Ablauf der Frist der Paragraph ausgehebelt werden könnte, dann hätte er sein Ziel ja komplett verfehlt.

Ich kann dir nur raten, nochmal einen Anwalt aufzusuchen. Und zwar einen, der sich mit Mietrecht auch wirklich auskennt. Es sollte gezielt um die mögliche oder unmögliche Heilung der fristlosen Kündigung gehen. Wenn du deinem Anwalt noch vertraust, dann frage ihn ganz gezielt nochmal danach und weise ihn darauf hin, dass in § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Einschränkung für eine durch Zahlung unwirksam gewordene fristlose Kündigung steht. Es steht zumindest im Wortlaut keine Einschränkung für weitere fristlose Kündigungen drin.

Die Alternative wäre ansonsten, die Kündigung zu akzeptieren und auszuziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Es ging um die Klage um die Mietkosten (die übrigens am 3. Mai einging...).


Diese Klage (Zahlungsklage) wurde aber zurückgenommen? Ist da schon das Kostenfeststellungsverfahren gelaufen und die Gerichtskosten beglichen?

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Ich habe ihm einfach alle Schreiben gezeigt die hatte.


Die Nummer mit den Fristen ist eigentlich das Einmaleins der Anwälte. :???:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Wurde es evtl. helfen, mit der Vermieterin zu verhandeln? Sie wollte von mir irgendwelche Zusatzkosten zusätzlich zur Miete, die ihr angeblich durch mein Widerspruch an dem Mahnbescheid entstanden sind. Ich hab ihr gesagt dass ich die Mieten jetzt, sofort im Bar bezahlen kann, den Rest musste ich noch prüfen. Während wir diskutierten ging "plötzlich" die Kasse zu und ich sagte, ich komme nächste Woche und bezahle die Mieten (sie sind bloß 2x in der Woche offen). Am nächsten Tag schrieb sie 2 Klagen.

Was kostet so einem Vermieter einen Mieter rauszuwerfen? Wie lange kann es dauern?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Diese Klage (Zahlungsklage) wurde aber zurückgenommen? Ist da schon das Kostenfeststellungsverfahren gelaufen und die Gerichtskosten beglichen?

Der Notfrist zur Begründung der Verteidigung läuft Ende dieser Woche ab. Die werde ich aber verlieren, hat mir der Anwalt gesagt.



Zitat (von Ver):
Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Ich habe ihm einfach alle Schreiben gezeigt die hatte.

Die Nummer mit den Fristen ist eigentlich das Einmaleins der Anwälte. :???:

Ich weiss bloß nicht ob ich ihm gesagt habe dass die Restmiete für Januar rückwirkend entstanden ist. Den Rest musste er aber sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
cauchy

Schau dir bitte an was ich im #11 über Restmiete Januar geschrieben habe. Könnte es daran liegen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Wurde es evtl. helfen, mit der Vermieterin zu verhandeln?


Klar, wenn sie sich darauf einläßt.

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Sie wollte von mir irgendwelche Zusatzkosten zusätzlich zur Miete, die ihr angeblich durch mein Widerspruch an dem Mahnbescheid entstanden sind.


Die Kosten für den Mahnbescheid muss der Schuldner zahlen, wenn er mit der Zahlung im Verzug war.

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Was kostet so einem Vermieter einen Mieter rauszuwerfen?


Wenn er das richtig macht, eine Menge Nerven. Das Geld sollte er eigentlich vom Mieter zurückbekommen. Jedenfalls hat er dann einen Titel und daraus kann er 30 Jahre lang das Konto des Mieters pfänden.

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Wie lange kann es dauern?


Sobald das Räumungsurteil gesprochen ist, gibt es noch mal eine Ziehfrist. Dann kommt irgendwann der Gerichtsvollzieher und setzt den Mieter raus.

Keine Angst, da ist jemand dabei, der dafür sorgt, dass der Mieter nicht unter die Brücke schlafen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Der Notfrist zur Begründung der Verteidigung läuft Ende dieser Woche ab. Die werde ich aber verlieren, hat mir der Anwalt gesagt.


Die Notfrist - in der man seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt - geht nur 2 Wochen?

Die Klageerwiderung eben weitere 2 Wochen. Warum sollte man die verlieren? Da schreibt man, dass man den Betrag am 03.05.16 bereits bezahlt hat und das sich damit die Hauptsache erledigt hat.

Beweis: Quittung

Dann muss die Klägerin erst einmal erklären, warum sie noch nicht die Erledigung erklärt hat.

Dann fordert man, das die Kosten gegen die Klägerin festgesetzt werden sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn er das richtig macht, eine Menge Nerven.

Für den Vermieter oder den Mieter?

Ich wundere mal was die Vermieterin jetzt will. Die Mietschulden sind bezahlt, die Miete fliesst jetzt pünktlich.

Zitat (von Ver):
Das Geld sollte er eigentlich vom Mieter zurückbekommen. Jedenfalls hat er dann einen Titel und daraus kann er 30 Jahre lang das Konto des Mieters pfänden.

Und wenn man in der Zwischenzeit ins Privatinsolvenz geht?

Zitat (von Ver):
Keine Angst, da ist jemand dabei, der dafür sorgt, dass der Mieter nicht unter die Brücke schlafen muss.

Wo dann? In einer Alkoholikerwohnheim (die gibt es tatsächlich)?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Warum sollte man die verlieren? Da schreibt man, dass man den Betrag am 03.05.16 bereits bezahlt hat und das sich damit die Hauptsache erledigt hat.

Beweis: Quittung

Dann muss die Klägerin erst einmal erklären, warum sie noch nicht die Erledigung erklärt hat.

Dann fordert man, das die Kosten gegen die Klägerin festgesetzt werden sollen.

Die Frist für die Erwiderung (Begründung) war gemeint.
Die Quittungen sind schon in der Akte.
Die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Klägerin muss man doch noch bezahlen, weil die Klage berechtigt war.


-- Editiert von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen am 06.06.2016 19:14

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Für den Vermieter oder den Mieter?


Dem Vermieter.

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Ich wundere mal was die Vermieterin jetzt will. Die Mietschulden sind bezahlt, die Miete fliesst jetzt pünktlich.


Das der Mieter auszieht. Ob die Mieten jetzt pünktlich fließen, weiss sie nicht.

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Und wenn man in der Zwischenzeit ins Privatinsolvenz geht?


Na, dann bleibt die Vermieterin auf den Kosten sitzen, jedenfalls auf dem Teil, der nicht von der Kaution gedeckt wird.

Der Mieter hat dann aber bei zukünftigen Mietverhältnissen ein echtes Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Der Mieter hat dann aber bei zukünftigen Mietverhältnissen ein echtes Problem.

Wie wird denn das geregelt?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Ich wundere mal was die Vermieterin jetzt will. Die Mietschulden sind bezahlt, die Miete fliesst jetzt pünktlich.

Das der Mieter auszieht.

Die Klagen hat sie erst nach unserem Gespräch gestellt. Niemand hätte sie daran gehindert, ein Monat vorher zu klagen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen):
Zitat:
Zitat (von Ver):
Der Mieter hat dann aber bei zukünftigen Mietverhältnissen ein echtes Problem.



Wie wird denn das geregelt?


Ganz einfach - Frage des zukünftigen Vermieters:

1. Warum ziehen Sie denn aus? - Ich wurde wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt und jetzt versuche ich der Räumung durch den Gerichtsvollzieher zuvor zu kommen.

2. Wo haben Sie den vorher gewohnt? Gab es Mietschulden?

3. Was verdienen Sie? Kann ich die Kontoauszüge der letzten 3 Monate bitte sehen?

4. Bekomme ich mal eben die Adresse des jetzigen Vermieters? Bringen Sie mal eine Bescheinigung, dass Sie bei dem vorherigen Vermieter keine Mietschulden haben oder hatten.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

gelöscht - Doppelpost

-- Editiert von Ver am 06.06.2016 20:56

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Ver):
1. Warum ziehen Sie denn aus? - Ich wurde wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt und jetzt versuche ich der Räumung durch den Gerichtsvollzieher zuvor zu kommen.

Wurde es denn eine Rolle spielen, ob ich nach erfolgter Räumungsklage freiwillig ausgezogen bin oder hat ein GV sich damit beschäftigt, ob die Schulden komplett beglichen sind oder nicht?

Zitat (von Ver):
Kann ich die Kontoauszüge der letzten 3 Monate bitte sehen?

Häää?????????

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nun, vielleicht weiß der Anwalt mehr als du hier im Forum geschildert hast.


Na ja, jetzt ist es auch noch ein Mahnbescheid und eine Zahlungsklage, die dazu gekommen ist.

Der Mieter hat sich doch hartnäckig geweigert, die Mietschulden zu bezahlen.

Und im Monatstakt zu kündigen ist nicht im Tagesrythmus.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie viel könnte mir Beratung von einem Anwalt kosten? Beratungsschein wurde ich wahrscheinlich nicht kriegen, da schon die Klage läuft. Was ist mit einem Mieterbund? Oder soll es lieben ein unabhängiger Anwalt sein?

Zitat (von Ver):
Der Mieter hat sich doch hartnäckig geweigert, die Mietschulden zu bezahlen.

Was willst du mir unterstellen? Das habe ich alles schon vorher geschildert.

-- Editiert von Verwenden Sie nicht Ihren echten Namen am 06.06.2016 21:21

0x Hilfreiche Antwort

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