Pflichtteil, Schenkungen

2. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)
Pflichtteil, Schenkungen

Ausgangslage:
Ich habe eine größere Summe zu vererben. Meine Kinder schließe ich von der Erbschaft aus und setze ich auf das Pflichtteil.


Zu meinen Lebzeiten verschenke ich an Enkel, Patenkind größere Summen. Werden diese auf ein Pflichteile im Falle meines Todes angerechnet? Ich kann mir das nicht vorstellen, denn ich kann doch mit meinem Geld zu Lebzeiten machen was ich will, also mein Zimmer heizen, es aufessen oder eine Stiftung bedenken.

Vererben kann ich doch nur das, was an meinem Todestages an Wert vorhanden ist.

Ich habe nun irgendwo gelesen, dass die Erbin, also meine Frau, alle Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor meinem Tod aufheben muss um auf Verlangen der Pflichteilberechtigten nachzuweisen, wo das Geld geblieben ist. Stimmt das?
Können die Schenkungen vom Pflichteilberechtigten zurück verlangt werden?

Danke für Eure Mitwirkung Licht in das Dunkel zu bringen.

Noch ein Hinweis: Im meinem Testament, das von einem Anwalt verfasst wurde, steht, dass Schenkungen auf das Erbe/Pflichtteil (genaue Formulierung weiß ich grad nicht) NICHT angerechnet werden dürfen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Danke für Eure Mitwirkung Licht in das Dunkel zu bringen. Na, da googeln Sie doch einfach mal "Pflichtteilsergänzungsanspruch".
Im meinem Testament, das von einem Anwalt verfasst wurde, steht, dass Schenkungen auf das Erbe/Pflichtteil (genaue Formulierung weiß ich grad nicht) NICHT angerechnet werden dürfen. Das ist völlig schnuppe, weil man keine Verträge zu Lasten Dritter (= der Pflichtteilsberechtigten) abschließen darf.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
dass Schenkungen auf das Erbe/Pflichtteil (genaue Formulierung weiß ich grad nicht) NICHT angerechnet werden dürfen.


Das bedeutet etwas völlig anderes als das, was Du vermutest.

Solltest Du einem Pflichtteilsberechtigten (also einem Kind) etwas schenken, so senkt diese Schenkung nicht dessen späteren Pflichtteilsanspruch.
Man kann im Rahmen so einer Schenkung auch festlegen, dass diese auf den späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet wird.

Zitat:
Ich habe nun irgendwo gelesen, dass die Erbin, also meine Frau, alle Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor meinem Tod aufheben muss um auf Verlangen der Pflichteilberechtigten nachzuweisen, wo das Geld geblieben ist. Stimmt das?


Auf Basis welcher Informationen Deine Frau später Angaben über Schenkungen und den Verbleib des Geldes macht, ist egal. Wenn dann Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vorgelegt werden können, ist das das einfachste und sicherste Vorgehen. Dadurch wird im Regelfall auch Streit über die Pflichtteilsansprüche vermieden. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Kontoauszüge gibt es jedoch nicht.

Zitat:
Können die Schenkungen vom Pflichteilberechtigten zurück verlangt werden?


Nein, die Pflichtteilsberechtigten können aber einen Pflichtteilergänzungsanspruch vom Erben (nicht vom Beschenkten!!) verlangen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von hh):

Nein, die Pflichtteilsberechtigten können aber einen Pflichtteilergänzungsanspruch vom Erben (nicht vom Beschenkten!!) verlangen.


Naja, im Falle des § 2329 BGB könnten sie das schon.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat:
Ich habe nun irgendwo gelesen, dass die Erbin, also meine Frau, alle Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor meinem Tod aufheben muss um auf Verlangen der Pflichteilberechtigten nachzuweisen, wo das Geld geblieben ist. Stimmt das?


Zitat:
Auf Basis welcher Informationen Deine Frau später Angaben über Schenkungen und den Verbleib des Geldes macht, ist egal. Wenn dann Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vorgelegt werden können, ist das das einfachste und sicherste Vorgehen. Dadurch wird im Regelfall auch Streit über die Pflichtteilsansprüche vermieden. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Kontoauszüge gibt es jedoch nicht.


Zitat:
Können die Schenkungen vom Pflichteilberechtigten zurück verlangt werden?


Zitat:
Nein, die Pflichtteilsberechtigten können aber einen Pflichtteilergänzungsanspruch vom Erben (nicht vom Beschenkten!!) verlangen.


Ich weiß ja nun schon, dass dieses eben die Rechtsvorschriften sind. Aber mich stört das gewaltig und ich empfind es es als abwegig und nicht gerecht.

Das bedeutet doch, dass ich nach meinem Tod gegenüber dem Pflichtteilberechtigten alles über die vergangenen 10 Jahre offen legen muß. Also wo wann welche Kontobewegung war. Wann war ich wo essen, wann war ich wo in welchem Puff war (lach,...bitte nicht ernst nehmen, das ist nur zur Verdeutlichung zur Wahrung meiner persönlichen Daten). Das kann doch so nicht sein??? Es wird ein Festschmaus für den Pflichtteilberechtigten sein und für monatelange Diskussionen in dessen Familie sorgen. Dies alles ist mir ein Graus.

Aber mal abgesehen davon, ab welchem Betrag müssen meine Kontoauszüge offen gelegt werden?
Ab 1000 Euro? Ab 10.000 Euro?
Im übrigen will ich nicht dem Pflichteilberechtigten Kind etwas schenken, sondern meinem Patenkind und den Enkeln. Den Pflichtteilberechtigte setze ich ja nicht ohne Grund auf das Pflichtteil.

Muß meine Frau, die von mir erbt auch ihre Kontoauszüge offen legen?

Sorry, das mit dem Zitieren klappte nicht so richtig, Ich hoffe, es ist auch so verständlich.

-- Editiert von aspergius am 08.04.2017 13:09

-- Editiert von aspergius am 08.04.2017 13:12

Signatur:

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Das bedeutet doch, dass ich nach meinem Tod gegenüber dem Pflichtteilberechtigten alles über die vergangenen 10 Jahre offen legen muß

Nein, Du musst nichts offenlegen - Du bist dann tot. :grins:
Zitat:
Also wo wann welche Kontobewegung war. Wann war ich wo essen, wann war ich wo in welchem Puff war...

Nein, die Kontoauszpge müssen nicht offen gelegt werden.
Zitat:
Muß meine Frau, die von mir erbt auch ihre Kontoauszüge offen legen?[7QUOTE]
Nein.

Es geht nicht, dass man sein Vermögen verschenkt und die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen. Daher gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bzgl. erfolgter Schenkungen (10 Jahre). Dieser ist kompliziert zu berechnen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Selbstverständlich darfst DU mit deinem Geld machen was du willst. Du kannst essen gehen, du kannst in den Puff gehen...
aber sobald du Geld oder Wertgegenstände verschenkst, haben die Pflichtteilsberechtigte eventuell Anspruch auf eine Pflichteilsergänzung und das in der Regel 10 Jahre lang mit Beginn der Schenkung.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Aber mal abgesehen davon, ab welchem Betrag müssen meine Kontoauszüge offen gelegt werden?
Ab 1000 Euro? Ab 10.000 Euro?


Das Offenlegen der Kontoauszüge ist die einfachste Variante. Dann müsste Deine Frau wohl keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Eine Pflicht zur Offenlegung gibt es jedoch nicht. Allerdings können Pflichtteilsberechtigte vom Erben bei Zweifeln die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Wenn Deine Frau als Erbin dann Schenkungen verschweigt, steht sie mit einem Bein im Gefängnis. Und "Ich habe die Kontoauszüge nicht geprüft" zählt dann nicht als Ausrede.

Solltest Du also von Deiner Frau als Alleinerbin erwarten, dass sie Schenkungen verschweigt, so erwartest Du, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht. Das Risiko, dass die beschenkten Kinder ihrem pflichtteilberechtigten Elternteil davon berichten, dass die Nachlassaufstellung falsch ist, wäre mir an der Stelle Deiner Frau sowieso viel zu hoch.

Zitat:
Im übrigen will ich nicht dem Pflichteilberechtigten Kind etwas schenken, sondern meinem Patenkind und den Enkeln. Den Pflichtteilberechtigte setze ich ja nicht ohne Grund auf das Pflichtteil.


Das macht es ja gerade schwierig, denn das ist der schlimmste Fall für Deine Frau. Für jede Schenkung muss sie etwas aus ihrem Erbe an die Pflichtteilsberechtigten etwas zahlen.

Wenn Du einem Pflichtteilsberechtigten etwas schenkst, dann kann Du das mit der Maßgabe machen, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird, d.h. dass der spätere Pflichtteil um die Schenkung reduziert wird. Aber Du hast ja entgegen Deinem her erkennbaren Willen festgelegt, dass Schenkungen nicht angerechnet werden sollen.

Zitat:
Muß meine Frau, die von mir erbt auch ihre Kontoauszüge offen legen?


Nein, zur Sorgfaltspflicht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses gehört es aber, dass sich der Erbe die Kontoauszüge des Verstorbenen anschaut.

Insgesamt halte ich Dein Vorgehen für ein ziemliche Zumutung für Deine Frau, die dann mit dem Scherbenhaufen, den Du gerade anrichtest irgendwie zurechtkommen muss. Du erlebst das ja nicht mehr.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

Zitat (von hh):
Nein, zur Sorgfaltspflicht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses gehört es aber, dass sich der Erbe die Kontoauszüge des Verstorbenen anschaut.


und dort zu findende Barabhebungen kann man halt nicht zuordnen...

2x Hilfreiche Antwort


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