Guten morgen zusammen,
leider finde ich im Internet keine Angaben darüber, wie sich in unserem Fall der Pflichtanteil berechnet. So hoffe ich, dass mir in diesem Forum jemand weiterhelfen kann.
Meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Mein Vater verstarb vor 20 Jahren, so dass der volle Besitz auf meine Mutter überging. Vor 10 Jahren änderte meine Mutter das Testament. Ihr ganzes Hab und Gut soll zu gleichen Teilen zwischen mir und meinen beiden Kindern aufgeteilt werden. Mein Bruder, mit dem meine Mutter zerstritten war, wird nicht erwähnt. Vor 2 Wochen starb unsere Mutter.
Kann mir jemand sagen, wie hoch der Pflichtanteil für meinen Bruder ist?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Mellanie
-- Editier von mellanie am 15.05.2017 08:39
Pflichtanteil Sohn neben im Testament erwähnten Enkel und Tochter
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der Pflichtteil beträgt 1/4.
Zitat:Vor 10 Jahren änderte meine Mutter das Testament. Ihr ganzes Hab und Gut soll zu gleichen Teilen zwischen mir und meinen beiden Kindern aufgeteilt werden.
Durfte die Mutter das gemeinschaftliche Testament überhaupt ändern?
-- Editiert von cruncc1 am 15.05.2017 21:36
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vielen Dank für die beiden Beiträge!
Ich weiß nicht ob sie das Testament ändern durfte, woran erkennt man das? Ursprünglich war es ein Berliner Testament, das nach meinem Vater eröffnet wurde. Da ging der Besitz meines Vaters an sie über. So denke ich, dass sie nun neu entscheiden darf, was damit passiert. Oder?
Dank und Gruß
Mellanie
ZitatDurfte die Mutter das gemeinschaftliche Testament überhaupt ändern? :
Ein Berliner Testament darf nur mit Zustimmung der eingesetzten Erben geändert werden, ab dem Zeitpunkt, wo einer der beiden Erblasser verstorben ist.
ZitatDa ging der Besitz meines Vaters an sie über. So denke ich, dass sie nun neu entscheiden darf, was damit passiert. Oder? :
Nein, es sei denn es wäre im Testament ein Änderungsvorbehalt dabei, was jedoch dem Sinn eines Berliner Testament widersprechen würde (§ 2270 Abs. 2 BGB ).
Damit würde das eigene Testament der Mutter wohl nichtig sein.
Vielen Dank für die Antwort.
Es verblüfft mich etwas. Als meine Mutter und mein Bruder sich noch gut verstanden, hat meine Mutter ihm das Elternhaus überschrieben. Später wurde dies rückgängig gemacht, aber das Haus war tatsächlich eine Zeit lang im alleinigen Besitz meines Bruders. Ich als ursprünglich benannter Erbe im Berliner Testament wurde damals auch nicht gefragt, ob ich damit einverstanden war.
Vielen Dank noch mal für die ausführliche Antwort.
Zitathat meine Mutter ihm das Elternhaus überschrieben. :
Zu Lebzeiten darf der überlebende Partner mit den Eigentum fast alles machen, wenn Mutti alles verkauft hätte und nichts übrig geblieben wäre, ist das egal.
Das Testament greift ja nur nach Ableben beider Erblasser, und das ist auch mit der Sinn dieser Form von Testament.
Ah, danke, das verstehe ich so. Ich hatte es anders betrachtet.
Vielen Dank!
Zitat:Zu Lebzeiten darf der überlebende Partner mit den Eigentum fast alles machen
Betonung hier auf "fast".
Eine Schenkung mit dem Ziel die im Testament festgelegten Erben zu benachteiligen wäre nicht zulässig.
Die Überschreibung des Elternhauses an Deinen Bruder wäre daher ggf. unzulässig gewesen.
Zitat:Ich weiß nicht ob sie das Testament ändern durfte, woran erkennt man das?
Das gemeinschaftliche Testament darf nur abgeändert werden, wenn ausdrücklich im Testament steht, dass der Überlebende auch nach Annahme der Erbschaft anderweitig testieren darf.
Die Schenkung diente tatsächlich dem Zweck, mir meinen Teil vorzuenthalten.
Das Testament hat keine weitere Klausel drin. Es steht nur geschrieben: ...setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Letztverstorbenen sollen unsere Kinder unsere Erben sein.
Vielen Dank für alle Beiträge, ich freue mich über jede Nachricht.
ZitatDas Testament hat keine weitere Klausel drin. Es steht nur geschrieben: ...setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Letztverstorbenen sollen unsere Kinder unsere Erben sein. :
Damit ist das spätere Testament von der Mutter ungültig.
Damit sind nur Sohn und Tochter 50/50 Erben, die Enkel sind nicht erbberechtigt. Jeder scheller man sich mit dem Bruder an einen Tisch setzt um sich zu einigen, desto weniger Ärger gibt es später. Denn damit ist man eine Erbengemeinschaft, wo kein Mitglied alleine über den Nachlass verfügen kann.
Man sollte diese Gemeinschaft so schnell wie möglich auflösen, alles anderen kann richtig viel Streit bedeuten, wenn sich beide Seiten nicht einig sind. Vor allem bloß nicht selbst an de Erbmasse verändern oder gar eigenmächtig Verkaufen, oder dritten Überlassen.
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