Opfer von provoziertem Unfall

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
schuene2404
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Opfer von provoziertem Unfall

Hallo,

es trug sich folgender Unfallhergang zu:

A möchte sich langsam von einer Grundstückseinfahrt in den Verkehr nach links einordnen. Links der Einfahrt steht ein PKW in zweiter Reihe, wodurch die Sicht auf die Fahrbahn stark eingeschränkt ist. A tastet sich in die Fahrbahn vor. Dessen Fahrzeugspitze ragt wenige cm in die Fahrbahn am Zweite-Reihe-Parker hervor, als B von links kommend den A trifft. (Gegenfahrbahn ist komplett frei) Das Fahrzeug in der zweiten Reihe fährt unmittelbar nach der Kollision davon.

Ich hoffe ich konnte das halbwegs verständlich formulieren.

Die Schuldfrage stellt sich hier erstmal gar nicht, da A in den Verkehr hineinfährt.

Aufgrund der besonderen Umstände ermittelt nun die Betrugsabteilung der Versicherung von A und die stellt tatsächlich fest, dass der Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde. Rechtsstreit steht noch aus.

Inwiefern kann A jetzt seine Rechte insbesondere bzgl Schadensersatzansprüche geltend machen.

Sollte ein Gericht entscheiden, dass B keine Ansprüche von der Versicherung des A hat, hieße das doch auch im Umkehrschluss, dass A nichts für den Unfall konnte und wurde somit Opfer einer Sachbeschädigung. Evtl auch der versuchten gef KV obwohl da der Vorsatz schwer zu beweisen wäre. (Wobei eine Verletzung ja hier billigend in Kauf genommen wurde)

Sowas zieht sich natürlich ewig. Hätte A jetzt den Strafantrag bzgl der Sachbeschädigung schon beim persönlichen Verdacht stellen müssen oder kann man da warten bis die Versicherung mit dem Fall "Betrug" durch ist, da man ja zu diesem Zeitpunkt erst offiziell Kenntnis vom Betrug hat.

Ich würde mich freuen hier ein paar Rechtstipps zu erhaschen.

LG Schuene

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Strafanzeige führt zu einer Bestrafung des Täters durch ein Gericht. Wenn A Schadenersatzansprüche gegen B stellen möchte, dann muss A zivilrechtlich gegen B vorgehen. Damit kann A aber warten, bis die Versicherung mit der Sache durch ist.

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#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Erstmal: B hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Schadenersatz, nennt sich Gefährdungshaftung. Deswegen ist die Kfz.-Haftpflicht ja verpflichtend, weil man mit einem Kfz. immer eine Gefahr in die Welt setzt. Die HV des A ist daher erstmal zur Schadensregulierung verpflichtet.

Aaber: B könnte den Anspruch verwirkt haben, weil er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Genau das prüft wohl die HV des A gerade.

Dennoch und davon unabhängig hat A einen Anspruch gegen die HV des B, und zwar auch aus der Gefährdungshaftung. Hat A seinen Schaden schon bei der Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht? Das wird oft vergessen.


-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 02:10

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#3
 Von 
schuene2404
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja dadurch das A ja vorerst der alleinige Unfallverursacher ist, wird die HV von B keinen Schaden bei A regulieren. Dafür bedarf es die nicht vorhandene kasko bei A die dafür aufgekommen wäre.

Darum geht es ja letztendlich. Aber wenn A jetzt warten kann bis die eigenen HV die Fall aufklärt, was leider schwierig aber nicht unmöglich wird, ist A da schonmal weitergeholfen.

Dann noch zur zweiten Frage. Ein Gericht wird sich mit dem Fall auseinandersetzen und bei ausreichendener Beweislast den B wegen Betruges verurteilen. Abgesehen von den Zivilrechtlichen Ansprüchen, kann A dann noch Anzeige wegen der versuchten gefKV stellen oder wird diese vom Betrug konsumiert? Gleiches zur Sachbeschädigung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von schuene2404):
kann A dann noch Anzeige wegen der versuchten gefKV stellen oder wird diese vom Betrug konsumiert? Gleiches zur Sachbeschädigung?

Falls da noch nicht Gegenstand des Verfahren ist, ja kann man.
Alle Taten werden dann zu einer Gesamtstrafe zusamengefasst.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von so475670-44):
Dennoch und davon unabhängig hat A einen Anspruch gegen die HV des B, und zwar auch aus der Gefährdungshaftung.



Wie kommt man darauf?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von schuene2404):
kann A dann noch Anzeige wegen der versuchten gefKV stellen oder wird diese vom Betrug konsumiert?

Wo soll diese herkommen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schuene2404
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von teador):

Wo soll diese herkommen?


Wenn B vorsätzlich in das Fahrzeug des A fährt, nimmt B doch eine Verletzung des A billigend in Kauf oder etwa nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von so475670-44):
Dennoch und davon unabhängig hat A einen Anspruch gegen die HV des B, und zwar auch aus der Gefährdungshaftung.



Wie kommt man darauf?


Das folgt aus § 7 Abs 1 StVG , vorausgesetzt, B ist Halter des Fahrzeugs.

-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 17:47

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von schuene2404):
Zitat (von teador):

Wo soll diese herkommen?

Wenn B vorsätzlich in das Fahrzeug des A fährt, nimmt B doch eine Verletzung des A billigend in Kauf oder etwa nicht?

B geht es nicht darum, den anderen zu verletzen, sondern Versicherungsbetrug zu begehen.
Das ganze bei Geschwindigkeiten, mit denen nicht unbedingt mit Verletzungen zu rechnen ist.

So oder so jedoch setzt gKV bestimmte Bedingungen voraus, die ich hier alle nicht als gegeben sehe.
Zitat:
§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
schuene2404
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Auto ist hier ganz sicher als gefährliches Werkzeug zu sehen. Die Tatbestandsmerkmale wären schon erfüllt, für mich würde sich hier nur die Frage des bedingten Vorsatzes stellen.

Stand nirgends aber nehmen wir an B fährt mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gegen das Fahrzeug von A.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von schuene2404):
A möchte sich langsam von einer Grundstückseinfahrt in den Verkehr nach links einordnen.


Zitat (von schuene2404):
A tastet sich in die Fahrbahn vor.




Zitat (von so475670-44):
Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von so475670-44):
Dennoch und davon unabhängig hat A einen Anspruch gegen die HV des B, und zwar auch aus der Gefährdungshaftung.



Wie kommt man darauf?


Das folgt aus § 7 Abs 1 StVG , vorausgesetzt, B ist Halter des Fahrzeugs.

-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 17:47



Hier ist nicht mal ansatzweise eine Gefährdungshaftung zu sehen.
Nach deiner Theorie gäbe es keinen einzigen Unfall ohne Quote.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

[quote=Halter war der Flüchtige selbst) musste den Schaden am Polizeiauto regulieren.

Zitat (von charlyt4):
Nach deiner Theorie gäbe es keinen einzigen Unfall ohne Quote.


Wieso? Quote gibt es doch nur bei beiderseitigem Verschulden, und § 7 StVG begründet ja gerade eine verschuldensunabhängige Haftung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von schuene2404):
Das Auto ist hier ganz sicher als gefährliches Werkzeug zu sehen.

Sehe ich nicht so.

Zitat (von schuene2404):
Stand nirgends aber nehmen wir an B fährt mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gegen das Fahrzeug von A.

In dem Fall könnte man von Kv ausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das Auto ist hier ganz sicher als gefährliches Werkzeug zu sehen.


Zustimmung, das sieht der BGH auch so.
Ob in dem hier diskutierten Fall eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegt ist dennoch fraglich.

Letztlich sind das aber Überlegungen, die der Staatsanwalt anzustellen hat und nicht A.

Für Schadenersatzansprüche des A ist es auch völlig egal, wegen welcher Straftatbestände der B ggf. verurteilt wird.
Und ob A einen Schadenersatzanspruch aus § 7 StVG oder aus § 823 BGB hat, ist für A im Ergebnis auch egal.

A sollte seinen Schadenersatzanspruch gegen die KfZ-Haftpflichtversicherung von B umgehend geltend machen. Wenn A sein Fahrzeug erst einmal repariert hat, kann A ansonsten in Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Schadenhöhe kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Zitat (von Halter war der Flüchtige selbst) musste den Schaden am Polizeiauto regulieren.


Und du willst jetzt eine Verfolgungsjagd der Polizei mit dem Einfahren in den fliesenden Verkehr vergleichen?
Ich glaube das passt nicht ganz. ;)

Bedenke bitte, bisher gibt es nur einen Verdacht der Versicherung.


Zitat (von so475670-44):
Wieso? Quote gibt es doch nur bei beiderseitigem Verschulden, und § 7 StVG begründet ja gerade eine verschuldensunabhängige Haftung.


Nein, bei einem Unfall Auto - Fahrrad z.B. kann der Autofahrer vollkommen unschuldig sein und bekommt
trotzdem z. B. 20% eben aufgrund der Gefährdungshaftung.
Gefährdungshaftung heisst nicht gleich 100%.

Signatur:

Gruß Charly

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