Obskure Vollmacht zur Abmahnung

7. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Mein Account
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)
Obskure Vollmacht zur Abmahnung

Sollte man eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung zurückweisen, wenn die verlangte Vollmacht ohne Angabe eines Datums vorgelegt wird, da der Verdacht naheliegt, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Vollmacht vorlag?

Möglicherweise wurde das Dokument erst erstellt nachdem der Abgemahnte bei der abmahnenden Kanzlei die Vorlage des Dokuments verlangte. Wäre selbst in diesem Fall eine Abmahnung rechtens?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Mein Account):
Möglicherweise wurde das Dokument erst erstellt nachdem der Abgemahnte bei der abmahnenden Kanzlei die Vorlage des Dokuments verlangte. Wäre selbst in diesem Fall eine Abmahnung rechtens?

Natürlich. Hauptsache die Vollmacht war vor dem Auftrag erteilt.



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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Außerdem können auch mündliche Vollmachten erteilt werden. Selbst wenn die schriftliche Vollmacht erst ausgefüllt wurde als der Abgemahne von der abmahnenden Kanzlei die Vorlage der Vollmacht verlangte, nutzt das dem abgemahnten nichts, wenn es vorher schon eine mündliche Vollmacht gab.

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#3
 Von 
Mein Account
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hauptsache die Vollmacht war vor dem Auftrag erteilt.

Zitat (von drkabo):
Außerdem können auch mündliche Vollmachten erteilt werden.

Liegt hier die abmahnende Kanzlei aus Beweisgründen nicht klar im Nachteil, da weder mit einer mündlichen, noch mit der vorliegenden Vollmacht zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung diese auch legitimiert war?

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Naja, wenn tatsächlich eine mündliche Vollmacht vorlag, dann wird der Mandant die mündliche Bevollmächtigung in einem etwaigen Prozess bezeugen können. Und der Zeugenbeweis hat hierzulande einen verdammt hohen Stellenwert.

Mit dem Herumreiten auf einer fehlenden schriftliche Vollmacht kann man Zeit herausschlagen / die Angelegenheit verzögern und man kann der abmahnenden Kanzlei signalisieren, dass man ein unbequemer Gegner ist (so dass diese evtl. die Lust verliert und sich lieber Leuten zuwendet die anstandslos zahlen). Aber in der Sache an sich, kann man damit kaum was gewinnen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Nun, Anwälte sind "Organe der Rechtspflege", insofern hat deren Aussage vor Gericht einen hohen Stellenwert.
Wenn also ausgesagt wird "Vollmacht war da" wird man schon etwas handfestes aufbieten müssen um das zu erschüttern.



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#6
 Von 
Mein Account
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Naja, wenn tatsächlich eine mündliche Vollmacht vorlag, dann wird der Mandant die mündliche Bevollmächtigung in einem etwaigen Prozess bezeugen können. Und der Zeugenbeweis hat hierzulande einen verdammt hohen Stellenwert
Du verkennst aber, dass der Mandant als Partei zählt, nicht als Zeuge.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, Anwälte sind "Organe der Rechtspflege", insofern hat deren Aussage vor Gericht einen hohen Stellenwert.
Wenn also ausgesagt wird "Vollmacht war da" wird man schon etwas handfestes aufbieten müssen um das zu erschüttern.
Es ist nicht streitgegenständlich, ob eine Vollmacht vorliegt, sondern wann sie gegeben war. Von daher sollte die Beweispflicht beim Gegner liegen, der höchstens mit dem signierten Dokument argumentieren kann.

Zitat (von drkabo):
Mit dem Herumreiten auf einer fehlenden schriftliche Vollmacht kann man Zeit herausschlagen / die Angelegenheit verzögern und man kann der abmahnenden Kanzlei signalisieren, dass man ein unbequemer Gegner ist [... ] Aber in der Sache an sich, kann man damit kaum was gewinnen.
Ohne gültige Vollmacht kann man die Abmahnung als unberechtig ablehnen und die Gegenseite muss die gesamten angefallenen Kosten tragen. Edit: Selbst wenn eine mündliche Vollmacht erteilt wurde, ist für mich nicht ersichtlich, wann/wofür/etc.

-- Editiert von Mein Account am 09.12.2016 18:12

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Selbst wenn eine mündliche Vollmacht erteilt wurde, ist für mich nicht ersichtlich, wann/wofür/etc.

Im Streitfall reicht es ja aus, wenn es für das Gericht ersichtlich ist. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass es für ein Gericht ausreichend ersichtlich ist, wenn Mandant und Zeuge die rechtzeitige, mündliche Bevollmächtigung übereinstimmend versichern.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Mein Account):
Von daher sollte die Beweispflicht beim Gegner liegen,

Liegt sie ja auch.



Zitat (von Mein Account):
der höchstens mit dem signierten Dokument argumentieren kann.

Nö, der kann auch mit seiner Aussage argumentieren.
Und da der Richter bestimmt was er als Beweis anerkennt ...



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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Von daher sollte die Beweispflicht beim Gegner liegen, der höchstens mit dem signierten Dokument argumentieren kann.


Deine persönliche Meinung und schlimmstenfalls Wunschdenken. In der Praxis funktioniert es anders.

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