Nettoeinkommen nach Krankenversicherung - Unterhalt

17. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
FlusiFred
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Nettoeinkommen nach Krankenversicherung - Unterhalt

Hallo Leute :)

Situation: Vater zahlt an den inzwischen 19 jährigen, in einer anderen Stadt studierenden Sohn seit einem Gerichtsurteil im Jahre 2007 durchgehend einen festgesetzen Unterhalt von ca. 300€/Monat. Der Vater ist, nach Austritt aus der privaten Krankenversicherung vor über 20 Jahren, seit dem nicht mehr Krankenversichert. Nach einem Herzinfakt im vergangenen Frühjahr sowie daraus folgenden Kosten wird für den Vater eine Krankenversicherung zum Basistarif abgeschlossen.
Mit den daraus resultierenden monatlichen Mehrkosten (ca. 700€) wird die künftige Einstellung der Zahlung des Kindesunterhalts begründet, da er nun unter den Selbstbehalt von 1300€/Monat fallen würde.

Ist dies soweit grundsätzlich zulässig - oder anders ausgedrückt, reicht der aus eigenem Verschulden (Austritt GKV, Kündigung PKV) herbeigeführte finanzielle Mehraufwand aus, um sämtliche Unterhaltsverpflichtungen beizulegen?

Über eine erste grundsätzliche Aufklärung wäre ich euch sehr dankbar.

Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Seinerzeit gab es noch keine Pflichtversicherung wie heute. Abgesehen davon ist die Mutter unterhaltstechnisch ja auch mit im Boot, und allem voraus ist ja BaföG zu beantragen.

wirdwerden

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#2
 Von 
FlusiFred
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist allerdings anzumerken, dass die Versicherung "freiwillig" abgeschlossen wurde (respektive aus Angst vor noch höheren Folgekosten im Zuge der Behandlung nach dem Herzinfakt) - ein Zwang im Hinblick auf die geltene Versicherungspflicht gab es soweit gar nicht.
Die Kindesmutter wird zum 1.5. arbeitslos, was die Bedeutung des fehlenden Unterhalts noch einmal anhebt. Interessant ist an dieser Stelle auch der Verweis auf das BaföG:

Der Kindesvater weigert sich mit der Auskunft hinsichtlich der derzeitigen Vermögenslage, welche für das Beantragen des BaföGs ja nicht zuletzt essentiell ist. Hier ist bereits das BaföG-Amt informiert. Möglicherweise lässt dies auch auf höhere Einkünfte als eigentlich angegeben schließen, da mit einer Offenlegung der Finanzen gleichzeitig auch ersichtlich werden würde, ob er tatsächlich unter das Existenzminimum fallen würde.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Du, das regelt das BaföG Amt. Außerdem, Arbeitslosigkeit der Mutter heisst ja nicht Zahlungsunfähigkeit.

wirdwerden

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#4
 Von 
FlusiFred
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist richtig. Lediglich die Kombination aus vermindertem Einkommen der Mutter, kein Unterhalt des Vaters sowie kein BaföG macht es dann im Komplettpaket finanziell etwas unangenehm.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ist dies soweit grundsätzlich zulässig - oder anders ausgedrückt, reicht der aus eigenem Verschulden (Austritt GKV, Kündigung PKV) herbeigeführte finanzielle Mehraufwand aus, um sämtliche Unterhaltsverpflichtungen beizulegen?

Prinzipiell Ja.
Hier ist das Totschlag-Argument, dass Austritt aus GKV und Kündigung der PKV schon vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben. D.h. die jetzige Finanzlage des Vaters ist die Folge einer Entscheidung, die bei Geburt des Kindes schon bestand.
Wenn der Vater sichnach Beginn der Unterhaltspflicht absichtlich "arm macht", dann kann es unter Umständen anders aussehen. Aber hier macht sich der Vater nicht "absichtlich" arm, sondern erstens weil eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht und zweitens, weil Krankheitskosten keine Absicht sondern Schicksal sind. Falls man das Verlassen der Sicherungssysteme GKV+PKV als "Absicht" ansehen möchte, dann war das vor Beginn der Unterhaltspflicht und damit irrelevant.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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