Hallo,
wir bewohnten bis 10/16 ein EFH zur Miete. Die Beschaffung der Brennstoffe zum heizen oblag uns, alle anderen Kosten wurden über den Vermieter abgerechnet. Das war auch nie ein Problem, wir erhielten immer pünktlich eine Aufstellung der Kosten sowie Kopien der relevanten Rechnungen. In den letzten 5 Jahren haben wir jeweils ein Guthaben "erwirtschaften" können.
Als wir im Oktober auszogen, verlangte der Vermieter bei der Übergabe einen Betrag x von der Kaution einzubehalten, falls Nachzahlungen anfallen sollten. Dem stimmten wir zu.
Da bisher die Abrechnung immer im Januar erfolgte, fragten wir Ende Februar vorsichtig nach und erhielten kommentarlos Betrag y, welcher geringer war als der einbehaltene Betrag x - somit muss also eine Nachzahlung angefallen sein. Dem ist grundsätzlich nichts entgegen zu setzen - allerdings erhielten wir keinerlei Unterlagen. Auf Nachfrage sagte man uns zwar eine Übersendung zu, die allerdings ausblieb. Auf unser Angebot, die Unterlagen vor Ort einzusehen wurde nicht mehr reagiert.
Was nun? Wir möchten lediglich nachvollziehen können, warum wir nach 5 Jahren Guthaben plötzlich die doppelte Höhe des durchschnittlichen Guthabens nachzahlen müssen - unsere Lebensgewohnheiten haben sich nicht geändert und es erfolgte auch keine Erhöhung der Gebühren (Wasser, Müll usw.)
Haben wir Anrecht auf Einsicht in die Unterlagen?
Vielen Dank,
Julan
Nebenkostenabrechnung Unterlagen
Fragen zur Miete?
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Der Vermieter hat 12 Monate Zeit zur Abrechnung. Wenn der Abrechnungszeitraum bisher Jan-Dez war, dann hat er für 2016 bis Ende 2017 Zeit. Dass man bisher immer schon im Januar die Abrechnung hatte, ist schön, aber bindet ihn nicht.
Zitatallerdings erhielten wir keinerlei Unterlagen. :
Was heißt Unterlagen?
Wenn monatliche Vorauszahlungen vereinbart waren muß der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellen.
Dazu hat er aber bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit.
Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr folglich bis 31.12.2017 für das Jahr 2016.
ZitatHaben wir Anrecht auf Einsicht in die Unterlagen? :
Ja, nach erfolgter Abrechnung.
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Die Abrechnung ist erfolgt, der von der Kaution einbehaltene Betrag wurde abzüglich einer Nebenkostennachzahlung an uns zurück erstattet. Uns fehlt quasi nur der Nachweis, wie sich der Betrag zusammensetzt.
Bisher erhielten wir immer eine Abrechnung, auf der die Verbrauchskosten (Müll, Wasser, Wartung...) sowie die von uns vorausgezahlten Beträge aufgeführt waren und miteinander verrechnet wurden. Zusätzlich bekamen wir Kopien der entsprechenden Rechnungen der Versorger. Dies ist bisher ausgeblieben.
Verstehe ich nun richtig, dass ich mich bis Ende 2017 gedulden muss, auch wenn bereits abgerechnet wurde? Ich möchte ja nur in die getätigte Abrechnung einsehen...
Gruß,
Julan
ZitatZusätzlich bekamen wir Kopien der entsprechenden Rechnungen der Versorger. Dies ist bisher ausgeblieben. :
Kopien von Belegen muß der Vermieter nicht beilegen.
Ihr habt aber das Recht in seinen Räumen die Originale einzusehen.
Da die Abrechnung erfolgt ist könnt Ihr das sofort verlangen.
So lange der Vermieter die Einsicht nicht gewährt ist eine Nachzahlung nicht fällig.
Ich verstehe es so, dass zwar eine Kautions-Abrechnung erfolgt ist, dass aber der Vermieter die dafür zugrunde gelegte Betriebskosten-Abrechnung nicht mitgeschickt hat.
ZitatBisher erhielten wir immer eine Abrechnung, auf der die Verbrauchskosten (Müll, Wasser, Wartung...) sowie die von uns vorausgezahlten Beträge aufgeführt waren und miteinander verrechnet wurden :
@Julan > ist das so?
Genau so ist es :-)
OK
Vorweg: Auszug/Mietende = 10/2016 - das ist wirklich noch nicht sehr lange her.
1) Über die Kaution muss der Vermieter nach Rechtsprechung und je nach Einzelfall i.A. 3-6 Monate nach Auszug/Mietende abrechnen - falls keine Forderungen seinerseits mehr im Raum stehen. Geht es nur um die ausstehende Betriebskostenabrechnung so darf dafür ein angemessener Teil-Einbehalt erfolgen.
2) Mit einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung ist der Vermieter ausgeschlossen, wenn er die Abrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des üblichen Abrechnungszeitraums zugestellt hat.
Du könntest vielleicht etwas "gewinnen", wenn du noch bis zum 01.01.2018 Geduld aufbringst (soweit der übliche Abrechnungszeitraum immer 1.1. bis 31.12. war).
Wenn du nicht abwarten möchtest, dann könntest du deinem Ex-Vermieter jetzt schreiben - etwa so (da die bisherige Kommunikation ja ergebnislos verlief):-------------------------------------------------------------------------
Sie haben bei der Kautions-Rückzahlung einen Nachzahlungsbetrag für Betriebskostenabrechnung 2016 aufgerechnet/abgezogen, ohne dass Sie mir bisher die zugrundeliegende Betriebskostenabrechnung zugeschickt haben - und obwohl sie mir die Zusendung noch in unserem Telefonat am .... versprochen hatten.
Ein Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung ist jedoch erst NACH Zugang der Abrechnung beim Mieter fällig.
Zur Übersendung der entsprechenden Abrechnung setze ich Ihnen hiermit noch eine Frist bis ..... (14 Tage).
Zudem ergaben sämtliche bisherigen Abrechnungen für uns ein Guthaben. Jetzt soll ein erheblicher Nachzahlungsbetrag entstanden sein (obwohl wir ja die Heizkosten direkt an den Versroger beglichen haben).
Dies erfordert eine Erläuterung Ihrerseits.
Zur Vermeidung weiterer Rückfragen wollen Sie bitte Ihrer Betriebskostenabrechnung die zugrundeliegenden Belege in Fotokopie gleich beifügen.
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(quasi ein Mustertext wie er auch sonst im Netz zu finden ist - sollte etwas nicht so zutreffen, dann natürlich an die eigenen Verhältnisse anpassen)
Fristsetzung = erfordert Reaktion des Vermieters, nach Fristverstreichung entsteht Verzug
Der Zugang deines Schreibens musst du ggf auch beweisen können (z.B. Einwurf-Einschreiben, besser Einwurf durch Zeugen)
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