Nebenkostenabrechnung, Personenverteilung

4. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Qwertz1243
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung, Personenverteilung

Hallo liebes Forum,
Ich hätte da eine Frage bezüglich unserer Nebenkostenabrechnung.
Der Sachverhalt ist wie folgt:
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen. Der Vermieter wohnt nicht im Haus. Bei der Gasheizung wird alles individuell abgelesen/abgerechnet, beim Wasser/Abwasser jedoch gibt es nur einen Zähler, bei dem die Gesamtsumme anteilig nach im Haushalt lebenden Personen geteilz wird. Diese Teilung erfolgt auch bei Grundsteuer, Versicherung etc.

Nun das eigentliche Problem: im Erdgeschoss wohnt eine alleinstehende Frau, im 1. Stock wir (4-köpfige Familie, Vater, Mutter, 2 erwachsene Kinder), und im 2. Stock ein Junggeselle (der aber einen festen Freund hat, der über den gesamten Abrechnungszeitraum täglich hier übernachtet hat, aber nicht hier gemeldet ist).

Da entsteht auch schon der erste Teil des Problems. Tatsächlich wohnen also 2 Personen in der oberen Wohnung, die beide täglich Wasser verbrauchen. Eine Person davon ist aber offiziell kein Mieter, und wurde deshalb in der Abrechnung nicht berücksichtigt. Dementsprechend zahlen wir, die 4-köpfige Person den Löwenanteil mit 4 von 6 Einheiten, also bezahlen wir auch indirekt den Wasserverbrauch der siebten, nicht gemeldeten Person mit.
Kann man dagegen irgendwas unternehmen?
Damit auch die 7. Person mitgerechnet wird, auch wenn sie offiziell kein Mieter ist?
Wir fühlen uns damit nämlich ungerecht behandelt, wenn das einfach als "Gast" angesehen wird, obwohl er offensichtlich täglich ein und aus geht, und sogar einen eigenen Schlüssel hat mittlerweile.

Eine weitere Sache ist, dass mein Bruder 8 Monate des Abrechnungszeitraums gar nicht mehr hier gewohnt hat, und auch nicht mehr hier gemeldet war. Also offiziell in dem Zeitraum nur 3 Personen in unserem Haushalt gewohnt haben.
Was das angeht, wusste der Vermieter sogar Bescheid, und hat uns trotzdem für 12 Monate 4 Personen angerechnet.

Unterm Strich sind wir somit auf gut Deutsch gesagt "doppelt verarscht", indem wir 4 von 6 Anteilen bezahlen, obwohl eigentlich 7 Leute im Haus leben, und unsere 4. Person über ein halbes Jahr nicht hier gemeldet war und auch nicht gewohnt hat.

Kann man dahingehend etwas erreichen?

Ich danke Ihnen für ihre Zeit und freue mich auf Antworten.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Qwertz1243):
Kann man dahingehend etwas erreichen?

1. Ist die Abrechnung (Verteilerschlüssel) nach Personen im Mietvertrag vereinbart? Wenn nein, dann muss der Vermieter nach Wohnfläche abrechnen.

2. Wenn die Personenzahlen nicht korrekt gemeldet werden, dann wird der Vermieter noch in 10 Jahren falsch abrechnen. Hast du den Auszug deines Bruders rechtzeitig schriftlich gemeldet? Der Vermieter muss sich nicht die Mühe machen und beim Einwohnermeldeamt nachfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Qwertz1243
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Wasser/Abwasser wird schon seit 20 Jahren durch Personen geteilt, was ja auch sinnvoll ist. Dementsprechend wird es wohl auch im Mietvertrag stehen, habe ich aber gerade nicht zur Hand ums sicher sagen zu können.

Der Vermieter hat bevor er die Abrechnung in Auftrag gegeben hat extra bei uns angerufen, und gefragt wie es sich denn mit meinem Bruder verhalten hat. Also wusste er davon Bescheid, wenn auch nur mündlich.
Wenn er es schriftlich gebraucht hätte um es in der Abrechnung berücksichtigen zu können, hätte er das ja sagen können. So wusste er es, und hat es jetzt einfach nicht berücksichtigt, zu unserer Verwunderung

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Qwertz1243):
Wenn er es schriftlich gebraucht hätte um es in der Abrechnung berücksichtigen zu können, hätte er das ja sagen können. So wusste er es, und hat es jetzt einfach nicht berücksichtigt, zu unserer Verwunderung


Was bitte ist an Vergesslichkeit verwunderlich? Vermieter sind auch nur Menschen.
Außerdem sollte sich herumgesprochen haben das bei vertraglichen Angelegenheiten immer besser ist alles schriftlich festzuhalten.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Egal was im Mietvertrag steht - bei 20 Jahren unwidersprochener Verwendung des Schlüssels "Personen" ist ggf. von einer konkludenten Vertragsänderung auszugehen.

Zitat (von Qwertz1243):
Kann man dahingehend etwas erreichen?

Wenn man Fehler in der Betriebskostenabrechnung festgestellt hat, dann teilt man dem Vermieter einfach seine Einwendungen schriftlich mit und bittet um Berichtigung der Fehler.

Bei der Zusatzperson 2. Stock kommt es ggf. darauf an, ob die Person tatsächlich ständig da wohnt - Besucher/Gäste dürfen nicht bei der Umlage nicht berücksichtigt werden - z.B. meint das AG Frankfurt/Main-Höchst erst bei einem Daueraufenthalt von mehr als 3 Monaten wird der Besucher zum Bewohner in diesem Sinne.
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/personenanzahl-umlageschluessel/

Auch sonst könnte es sein, dass die Antwort deines Vermieters nicht zu deiner Zufriedenheit ausfällt.
Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2088 [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4b22287688f38ced4bcbf9bb66e0996f&nr=42500&linked=pm&Blank=1]VIII ZR 82/07 [/link] ist der Vermieter beim Umlageschlüssel "Personen" verpflichtet die für die Verteilung maßgebliche Personenzahl für bestimmte Stichtage festzustellen.
M.W. wurde jedoch bislang nicht geklärt, ob der BGH damit mehrere Stichtage innerhalb eines Abrechnungszeitraums meint oder ob ein Stichtag ausreichend ist - also z.B. immer nur der 01.01. des jeweiligen Abrechnungsjahres.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Was den Bruder angeht, hätte man den Vermieter vielleicht besser schriftlich direkt beim Auszug informiert. So kann ja, doof gesagt, jeder dann bei der Abrechnung behaupten: der wohnt hier schon seit 8 Monaten nicht mehr (obwohl er erst vorgestern ausgezogen ist).

Was den Gast des Nachbarn angeht. Ich finde das recht kleinlich. 100% fair ist so eine Abrechnung nie. Egal ob nun nach Personen oder Wohnfläche. Nur weil jemand täglich zu Besuch ist und auch übernachtet. Als Familie mit zwei Kindern. Da hatte man in 20 Jahren doch sicher auch oft Besuch und auch zur Übernachtung? Also ich als Jugendliche hatte jedenfalls täglich Besuch von Freundinnen, auch übernachtet haben viele davon häufiger mal bei mir - wenn auch nicht täglich, aber am Wochenende. Wie willst Du da denn jetzt genau berechnen, wer wie viel zahlen muss? Und ein Single, der jeden morgen duscht, nach der Arbeit heimkommt (Gärtner oder was, hat viel geschwitzt bei der Arbeit), nochmal duscht, dann zum Sport geht und anschließend nochmal duscht. So ein Single kann genauso viel verbrauchen wie 2-3 Leute, die halt anders leben.
Wenn Euch der Dauergast so stört, könnt Ihr ja mal überlegen, wie viele Gäste Ihr zu viert/ dritt so habt und wie viel Wasser die verbrauchen, wenn sie zum Klo gehen, sich die Hände waschen etc. etc.
Und ob der Freund da wohnt oder nicht, kannst Du doch gar nicht beurteilen. Ich finde das in einer Partnerschaft trotz getrennter Wohnung absolut normal, dass man irgendwann den Schlüssel zur Wohnung des anderen erhält. Und bei mir war es noch in allen Beziehungen so, dass man zwar viel Zeit in der Wohnung des anderen verbracht hat, aber Dinge wie z.B. Wäsche waschen in der eigenen Wohnung erledigt hat.

-- Editiert von Yogi1 am 04.03.2017 14:41

-- Editiert von Yogi1 am 04.03.2017 14:46

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Qwertz1243
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also zu meinem Bruder: Dass er 8 Monate nicht hier gewohnt hat, können wir definitiv schriftlich nachweisen, falls dazu der Bedarf besteht. Weil unser Vermieter deshalb angerufen und es sich mündlich erfragt hat und auch meinte, dass er sich das so vermerkt, sind wir nicht davon ausgegangen, dass er es schriftlich mit offiziellen Dokumenten braucht. Zu diesem Zeitpunkt unterstelle ich ihm auch nicht, dass er das mutwillig ausgelassen o.ä.. Ich schätze das lässt sich jetzt auch einfach im Nachhinein noch klären.

Zu der Zusatzperson im 2. Stock:
Er ist definitiv der feste Freund des Mieters. Und das seit längerer Zeit. Und seit einem Jahr kann man durchaus davon sprechen, dass er regelmäßiger Bewohner ist. Die beiden kommen und gehen täglich. Teilweise kommt die "Zusatzperson" auch alleine, ohne den eigentlichen Mieter. Denke von Bewohner kann man also eindeutig sprechen, auch wenn er nicht im Mietvertrag steht.
Dann stellt sich mir die Frage: Wenn er über ein Jahr lang täglich hier übernachtet, aber noch woanders gemeldet ist, müsste er dann nicht trotzdem als Bewohner/Verbraucher bei der Abrechnung berücksichtigt werden? "gelegentlicher Gast" ist das definitiv nicht mehr.

Und zu dem Punkt "kleinlich". Klar hat man irgendwann mal Gäste, die auch mal übernachten. Das ist aber eben gerade nicht regelmäßig über längeren Zeitraum, und damit was anderes als in oben genanntem Fall.

Und unterm Strich, wenn ich die Abrechnung dahingehend neu kalkuliere, dass ich die siebte Person mit einrechne, dann spart uns das ganze 200€ Wasser/Abwasserkosten im Jahr, durch die neue Verteilung.

Ist also definitv ne Summe, bei der es sich lohnt in Frage zu stellen, ob es rechtens ist, dass man die Nebenkosten für eine zusätzliche, nicht berücksichtige Person mitbezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.148 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen