Ich wollte kurz Rückfrage halten, ob ich einen Sachverhalt richtig interpretiere.
Ehe soll jetzt geschieden werden, Konsultierung eines Anwaltes in Kürze.
Trennung mit Auszug (keine Scheidung) 2011, Ehepartner A und 2 Kinder verblieben in der gemeinsamen Wohnung. Miete wurde seither immer pünktlich von A alleine gezahlt.
Genug Einkommen zum Halten der Wohnung ist vorhanden (sichere und langjährige Arbeitsstelle).
Telefonische Anfrage beim Vermieter 2012, ob Ehepartner A den Mietvertrag alleine weiterführen kann wurde abgelehnt (mehr Sicherheit für den Vermieter).
Sinngemäß steht nun in BGB § 1568a
:
(1) Das der Partner mit den Kindern verlangen kann, dass die Ehewohnung im Falle der Scheidung überlassen wird.
weiter in Absatz 3:
Der Ehegatte den die Wohnung überlassen wird, setzt (nach Mitteilung an den Vermieter) ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
Fragen:
Ist der Vermieter nun verpflichtet, nach Zusendung einer Kopie des Scheidungsantrages und Verweis auf BGB § 1568a
, den Ehepartner B aus dem Mietvertrag zu entlassen (ausdrücklich kein Abschluss eines Neumietvertrages).
Und wenn er dies ablehnt, hätte er dann theoretisch die Kosten für das Wohnungszuweisungsverfahren zu übernehmen, weil dieses sonst nicht nötig wäre?
Werden solche Wohnungszuweisungen in der Regel vor Gericht erteilt?
Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden oder etwas Wichtiges übersehen?
Möglichkeit bei Scheidung über BGB § 1568a gemeinsamen Mietvertrag alleine weiterzuführen.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
würde dem Vermieter mitteilen dass die Miete "gesichert" ist.
Man kann das Mitverhältnis gemeinsam kündigen. ( der Mieter muss wissen was er z.Zt, hat- er weiß aber nicht wen er dann bekommt.
Zwingen kann den Vermieter hier niemand.
lg
edy
Die genannte Bestimmung setzt letztlich familiären Streit über die Ehewohnung voraus. Wenn dann das Familiengericht entscheidet, ist die Entscheidung für den Vermieter verbindlich. Ob hier die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung vorliegen, das vermag ich nicht abzuschätzen.
wirdwerden
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Hier ist nochmal der Themenstarter.
Ich habe mir die Paragraphen noch einmal genau angeschaut.
Wie Sie schon richtig schreiben, ist die Sache mit der Wohnungszuweisung nur bei Streit.
Wie ich den BGB 1568a (1) verstehe, können die Ehepartner ohne Gericht entscheiden , dass Ehepartner A mit den 2 Kindern in der gemeinsamen Wohnung verbleibt.
Laut BGB 1568a Absatz 3 Satz 1. führt der Ehepartner A nach gemeinsamer Mitteilung an den Vermieter und ab Rechtskraft der Scheidung den gemeinsamen Mietvertrag alleine weiter (für den Vermieter verbindlich).
Weiter wird in BGB 1568a Absatz 3 am Ende auf BGB 563 Absatz 4 verwiesen , der dem Vermieter nach Rechtskraft des Austrittes des Ehepartner B, ein Sonderkündigungsrecht einräumt.
Allerdings nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt (zB. ernsthafte Schwierigkeiten mit dem Vermieter oder Nachbarn).
So ich hoffe ich habe das jetzt richtig verstanden.
Und natürlich soll versucht werden sich mit dem Vermieter im Vorfeld freundschaftlich zu einigen, jedoch möchte ich vorab wissen, wie die Rechtslage ist.
Danke
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