Mietminderung wegen Baugerüst, aber nur halbes Haus eingerüstet

16. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fluff65
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Mietminderung wegen Baugerüst, aber nur halbes Haus eingerüstet

Wir haben eine Mietminderung in Höhe von 5% beantragt, da Dach und Fassade saniert werden. Das Gerüst befindet sich vor den Fenstern aller Räume unserer Wohnung.

Der Hausverwalter schreibt dazu:

"Ihr Schreiben haben wir erhalten. Ausgehend davon dass eine Mietminderung von 5 % bei Einrüstung des Hauses möglich ist und nur das Haus 1/2 eingerüstet ist, wäre die Mietminderung auch zu halbieren.

Mietminderungen unter 3 % sind wegen der Geringfügigkeit nicht vorgesehen."



Wir sehen das anders, da es aus unserer Sicht nicht relevant ist, das die andere Haushälfte nicht mit einem Baugerüst versehen ist.

Baugerüst: 5 % Mietminderung - Fremde können jederzeit in die Wohnung einsehen - Weniger Licht in der Wohnung

"Das Landgericht Berlin entschied, dass dem Mieter ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 Prozent der Monatsmiete zustand. Da durch ein Baugerüst notwendigerweise die Lichtzufuhr eingeschränkt werde und sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen, sei der übliche Gebrauch der Wohnung eingeschränkt. Außerdem müsse man jederzeit damit rechnen, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten. Damit erscheine eine Minderung um 5 Prozent angemessen."

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_63-S-43993_Mietminderung-wegen-Baugeruestgestoertem-Fernsehempfangsehr-lauten-Bauarbeiten-und-verschmutztem-Treppenhaus.news13255.htm

Wie ist die Rechtslage? 

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Fluff65):
Wie ist die Rechtslage?
Das wäre eine Frage für einen Anwalt für Mietrecht vor Ort. Ein Laienforum wie dieses hier ist dazu nicht geeignet. Zumal keiner hier dafür haften wird, wenn seine Meinung falsch ist. Ungerechtfertigte oder zu hohe Mietminderungen können nämlich zu Kündigungen führen. Grob gesagt wäre diese dann auch gültig, wenn dem Mieter hätte bewusst sein müssen, dass er zuviel mindert. Von daher ist eine Mietminderung keine ganz ungefährliche Geschichte.

Meine Laienmeinung kann ich aber gerne kund tun. Es ist wurscht, wieviel des Hauses eingerüstet ist. Es geht bei einer Mietminderung um eine Tauglichkeitsminderung. Und da eure Wohnung komplett eingerüstet ist, ist die Tauglichkeitsminderung da. Die nicht eingerüsteten Wohnungen können nach der Argumentation natürlich nicht mindern.

Hilft aber nichts. Die Begründung des Vermieters mag Blödsinn sein. Aber vielleicht gibt es andere Faktoren. Wenn z.B. eine energetische Sanierung mit ins Spiel kommt, ist eine Mietminderung sehr problematisch (§ 536 BGB ). Dann müsste man nämlich schauen, ob die Tauglichkeitsminderung von der energetischen Sanierung stammt oder von anderen Arbeiten.

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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Wobei dazuzufügen wäre, dass man eine Mietminderung nicht "beantragt" sondern durchführt oder nicht.
Grundsätzlich wäre ich schon dafür, dass man sein Recht einfordert, aber über was für einen Betrag reden wir hier ?
5% von welcher Miethöhe ?

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#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

aus meiner Sicht ist das einfach: es zählen die eingerüsteten Zimmer. Wenn in eurer Wohnung 80 % der Wohnfläche eingerüstet ist, dann entsprechend die Minderung ausfallen. Dass Minderungen unter 3 % unter den Tisch fallen ist ein Wunsch des Vermieters. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei Gericht stand hält.

Aber es gilt das was ich schon wiederholt gepostet hab: Minderungen sind nur sinnvoll, wenn man nicht mit der Miete deutlich unter dem Mietspiegel ist. Sonst riskiert man eine dauerhafte Mieterhöhung.

Signatur:

Viele Grüße Chylla

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