Mietfreies Wohnen vs. einmalige Schenkung - Beides auf das Erbe anrechenbar?

16. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Chris190
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietfreies Wohnen vs. einmalige Schenkung - Beides auf das Erbe anrechenbar?

Ehepaar AB hat die Söhne C und D. Sohn C hat den Nachkommen E, Sohn D hat den Nachkommen F.

Sohn C bekommt eine Schenkung von Ehepaar AB, welche auf dessen Erbe angerechnet werden soll. Sohn C verstirbt kurz danach, sein Nachkomme E bekommt den Schenkungsbetrag vererbt und tritt zudem erbtechnisch an die Stelle von Sohn D.

Sohn D wohnt so lange mietfrei bei seinen Eltern (Ehepaar AB), dass eine Mietersparnis in sechsstelliger Höhe zusammengekommen ist.

An diesem Punkt sind wir jetzt und es soll festgestellt werden, wem im Falle des Todes von Ehepaar AB wie viel zusteht. Sohn D behauptet, vom Erbteil des Nachkommen E müsse die damalige Schenkung in voller Höhe abgezogen werden. Nachkomme E behauptet, dass das nicht der Fall ist, weil die Schenkung über 10 Jahre her ist. Zudem behauptet er, dass vom Erbteil des Sohnes D der gesamte geldwerte Vorteil durch das mietfreie Wohnen abgezogen werden muss.

Wer hat recht? Haben beide Recht? Oder ist das nicht so eindeutig zu sagen? Danke!

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Sohn D behauptet, vom Erbteil des Nachkommen E müsse die damalige Schenkung in voller Höhe abgezogen werden. Nachkomme E behauptet, dass das nicht der Fall ist, weil die Schenkung über 10 Jahre her ist.

Oben steht doch, dass die Schenkung auf das Erbe angerechnet werden soll.
Zitat:
Zudem behauptet er, dass vom Erbteil des Sohnes D der gesamte geldwerte Vorteil durch das mietfreie Wohnen abgezogen werden muss.

Nein, das ist nicht der Fall. Man könnte das als Schenkung werten; es könnten dann ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.

-- Editiert von cruncc1 am 16.03.2017 21:39

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zustimmung zu Cruncc: Es kommt natürlich auf die genaue Formulierung an, aber im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Schenkung auf den Anteil, der an den Ast des Sohnes geht, angerechnet werden sollte. Jedenfalls ist die 10-Jahres-Regel und jegliche Abschmelzung durch diese Formulierung hinfällig.

Das mietfreie Wohnen als Schenkung zu werten, würde ich auch nur sehr im Konjunktiv sehen ("könnte"). Denn musste dazu von den Beteiligten auch als Schenkung verstanden werden: § 516 BGB sagt:

Zitat:
Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Ob das beide Seiten so verstanden hatten ... nun ja, selbst wenn: diese Schenkung würde, da keine Anrechnung aufs Erbe vereinbart war, auf jeden Fall der Abschmelzung und der Verjährung unterliegen. "in sechsstelliger Höhe " wäre sie dann wohl nicht mehr . Ob das mietfreie Wohnen bei anderen mit der Miete für eine eigene Wohnung gleichzusetzen ist, kann bezweifelt werden, wie da also überhaupt die sechsstellige Höhe erreicht werden soll, ist mir nicht ganz klar.


Fazit:
Es ist ohne genaue Kenntnis der Verträge sicherlich nicht eindeutig zu sagen, wer "Recht" hat. Ich würde aber doch sagen, dass E mit Sicherheit zumindest nicht ganz richtig liegt und dass die Position von D sehr nahe am der rechtlichen Situation ist.


Wir sind ja immer nur im hypothetischen hier. Im realen Leben würde ich AB dringend raten, ein Testament aufzusetzen, in dem sie genau regeln, wer was bekommen soll und wie die anzurechnende Summe da hineinspielt. Dann können die Erben nur noch juristische Schritte einleiten, wenn sie meinen, weniger als ihren Pflichtteil bekommen zu haben.
Darüber hinaus könnten die Eltern natürlich auch Sohn D mitteilen, dass das mietfreie Wohnen in Zukunft als aufs Erbe anzurechnende Schenkung anzusehen ist. Für die Vergangenheit geht das aber nicht mehr( bzw. D könnte diese Schenkung dann ablehnen).

-- Editiert von quiddje am 17.03.2017 12:05

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.