Mieterhöhung laut Paragraph 559 bis 559

9. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Delja
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung laut Paragraph 559 bis 559

Guten Tag und zwar habe ich folgende Frage.
In meinem Mietvertrag ist der Abschnitt bei der mietanpassung laut Paragraf 558 bis 559b durch gestrichen.
Jetzt kommt bei uns neue Dämmung drauf und wir haben ein Schreiben bekommen wo laut Paragraf 559 bis 559b die Miete angepasst wird. Ist dies zulässig? Da im Vertrag dies ja durch gestrichen ist.
Mfg Busch

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Delja):
In meinem Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) ist der Abschnitt bei der mietanpassung laut Paragraf 558 bis 559b durch gestrichen.


Ist da noch zufällig die Unterschrift des Vermieters daneben?

Wenn nicht ist es schwer nachzuweisen wer das durchgestrichen hat.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

§ 558 BGB - § 559b BGB sind Gesetze. Die müssen gar nicht erst in den Mietvertrag aufgenommen werden. Die gelten auch so. Man müsste also argumentieren, dass dieses Rausstreichen so zu interpretieren sei, dass diese Gesetze für diesen Mietvertrag nicht angewendet werden sollen. Unmöglich wäre eine solche Argumentation zwar nicht, aber auch nicht sehr wahrscheinlich.

Vielleicht ergibt sich aus der Art des Durchstreichens noch irgendwas. Aber normalerweise würde ich davon ausgehen, dass nur die durchgestrichenen Klauseln des Mietvertrages nicht gelten sollen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung aber immernoch anwendbar.

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ist da noch zufällig die Unterschrift des Vermieters daneben?

Wenn nicht ist es schwer nachzuweisen wer das durchgestrichen hat.


Wenn es in beiden Ausfertigungen durchgestrichen ist sollte das keine Frage sein, genau deswegen bekommen beide Vertragspartner je eine Ausfertigung.

Kannst Du Dich noch erinnern warum das seinerzeit gestrichen wurde? Oder hat euch der Vermieter das Teil so vorgelegt und ihr habe nicht groß darüber diskutiert?

Ansonsten sehe ich es wie cauchy, d.h. die Streichung mag die entsprechenden (gestrichenen) Klauseln im MV betreffen, aber setzt das BGB nicht so ohne weiteres außer Kraft. Man müsste den genauen Inhalt der Klauseln kennen um die Intention bei der Streichung deuten zu können, so wie es ein Gericht auch versuchen würde.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Man müsste den genauen Inhalt der Klauseln kennen um die Intention bei der Streichung deuten zu können,

Korrekt



Zitat (von Osmos):
so wie es ein Gericht auch versuchen würde.

Naja ...
Da zum Vorteil des Mieters von Gesetz abgewichen werden darf, ist Wahrscheinlichkeit nicht gering, das die durchweg mieterfreundlichen Gerichte es so deuten würde, das der Vermieter hier die Anwendung der §§ aussschließen wollte bzw. der Mieter das so verstehen musste.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

[GELÖSCHT]

-- Editiert von Moderator am 10.05.2017 00:48

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#6
 Von 
guest-12319.05.2017 07:43:25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Jetzt kommt bei uns neue Dämmung drauf

Bezogen auf diesen Hinweis könnte man auch ein Modernisierungsvorhaben vermuten. Dazu wäre aber dann eine Ankündigung nach § 555c BGB erforderlich und nicht die unwirksame Ankündigung einer Mieterhöhung wie im Eingangsbeitrag erwähnt.

Wenn es sich tatsächlich um eine Modernisierung handelt, dann kann eine Mieterhöhung allerdings auch parallel zu einer Mieterhöhung nach § 558 ff erfolgen.

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