Mieterhöhung: Wohnungsmerkmale für Mietspiegel: Zählen mietbare Tiefgaragenparkplätze?

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
jenne34
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung: Wohnungsmerkmale für Mietspiegel: Zählen mietbare Tiefgaragenparkplätze?

Hallo zusammen,

Bei der Berechnung des Quadratmeterpreises einer Wohnung gemäß Mietspiegel gibt es 5 Merkmalsgruppen, die positiv, negativ oder auch gar nicht ausgeprägt sein können und mit je 20 % bestimmen, ob für eine bestimmte Wohnung der obere oder der untere Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete anzusetzen ist. Bei der Merkmalgruppe „Wohnumfeld" gibt es dabei das Positivmerkmal, dass Parkplätze zur Verfügung stehen. Hierauf beruft sich mein Vermieter und will deswegen die Merkmalgruppe "Wohnumfeld" bei seiner Mieterhöhung als (mietsteigernd) positiv angesetzt sehen.

Nun existieren die zur Verfügung gestellten Parkplätze nur in Form einer Tiefgarage, wo man sich solch einen Parkplatz anmieten kann. Da frage ich mich, ob es rechtens ist, den Parkplatz als Positivmerkmal der Wohnung zu werten, obwohl er nicht in dem Mietpreis der Wohnung enthalten ist, sondern separat angemietet werden müsste. In meinen Augen werden diese Tiefgaragenparkplätze dadurch doppelt zugunsten des Vermieters gewertet: zum einen, weil er dafür Miete verlangen kann und zum anderen, weil sie sich mietsteigernd auf die Wohnungen auswirken, selbst wenn man sie gar nicht anmietet. Mir ist aber bewusst, dass letztlich nicht meine Meinung, sondern die geltende Rechtslage relevant ist.

Daher wäre ich für einen Hinweis dankbar, ob die Auslegung meines Vermieters zulässig ist oder er diese Parkplätze nur geltend machen könnte, wenn sie ohne Zusatzkosten Bestandteil der Wohnungsmiete wären.

Vielen Dank!

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4 Antworten
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jenne34 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von jenne34
#3

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.

In den Fällen, in denen die Vertragsparteien beschließen, dass der Stellplatz- beziehungsweise Garagenmietvertrag ein eigenständiger Mietvertrag sein soll, greift nicht das Wohnraum-, sondern das Gewerberaummietrecht. Eine Mieterhöhung für Garage beziehungsweise Stellplatz ist dann nach Maßgabe des Parkplatzmietvertrages möglich.

Mieterhöhungen werden bei einem getrennten Mietvertrag also isoliert vorgenommen, da es sich einmal um einen Wohnraummietvertrag handelt und einmal um einen Gewerbemietvertrag.

Bei der Feststellung des ortsüblichen Vergleichsmietszinses bei der Mieterhöhung für die Wohnung wird die Garage in Ihrem Fall nicht berücksichtigt. Anders wäre der Fall, wenn es sich um einen einheitlichen Mietvertrag handelt. Entscheidend wäre dann die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt, das sich aus Wohnraum und Stellplatz zusammensetzt (AG Karlsruhe v. 19.12.2002 – 12 C 142/02 -).

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 123568 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gutzeit
Rechtsanwältin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von jenne34):
Daher wäre ich für einen Hinweis dankbar, ob die Auslegung meines Vermieters zulässig ist oder er diese Parkplätze nur geltend machen könnte, wenn sie ohne Zusatzkosten Bestandteil der Wohnungsmiete wären.

Wäre es vielleicht möglich, einen Link zu diesem Mietspiegel zu setzen. Dann erst kann man sich ein Bild machen, wie ein Parkplatz zu bewerten ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Zitat (von jenne34):
Daher wäre ich für einen Hinweis dankbar, ob die Auslegung meines Vermieters zulässig ist oder er diese Parkplätze nur geltend machen könnte, wenn sie ohne Zusatzkosten Bestandteil der Wohnungsmiete wären.

Wäre es vielleicht möglich, einen Link zu diesem Mietspiegel zu setzen. Dann erst kann man sich ein Bild machen, wie ein Parkplatz zu bewerten ist.


Wozu? ich hab die Antwort der Anwältin so verstanden, dass die Stellplätze wohnwert erhöhend sind, wenn sie Teil des MV für die Wohnung sind. Sind sie es nicht, können Sie nicht berücksichtigt werden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

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