Kündigung/Freistellung/Bewerbungskurs Arbeitsamt

22. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
gimpanse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung/Freistellung/Bewerbungskurs Arbeitsamt

Hallo zusammen, mir wurde am 19. Mai 2017 nach 11Jahren ordentlich gekündigt. Ich wurde ab sofort freigestellt von der Arbeit und das bis zum 30. September 2017 unter vollen Bezügen. Ich habe mich sofort beim Arbeitsamt wie gesetzlich vorgeschrieben gemeldet. Dieses hat mich jetzt in einen Bewerbungskurs reingesteckt, was ich für nicht nötig halte, da ich selber eine Bewerbung hinbekomme. Meine Frage ist jetzt ob ich diesen Kurs besuchen muss oder ob ich diesen ohne negativen Auswirkungen für mich verweigern kann. Ich stehe doch noch bis zum 30. September in einem Arbeitsverhältnis...Bitte um Hilfe!

Danke und Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von gimpanse):
Meine Frage ist jetzt ob ich diesen Kurs besuchen muss oder ob ich diesen ohne negativen Auswirkungen für mich verweigern kann.

Das sollte doch auf dem Schreiben stehen, mit dem die Teilnahmen an dem Kurs mitgeteilt wurde?

In der Regel wird die Verweigerung der Teilnahme mit einer Sanktion von bis zu 30% auf das ALG I gewertet. Oft auch unberechtigt, das müsste man dann halt prüfen.



Zitat (von gimpanse):
Ich wurde ab sofort freigestellt von der Arbeit und das bis zum 30. September 2017 unter vollen Bezügen.

Unwiderruflich?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gimpanse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Naja, wenn man nicht aus dem Fach ist versteht man nicht so viel von dem Schreiben... Paragraphen und Gesetze...

Ja, ich denke schon unwiderruflich, da ich jetzt mit einem Anwalt Abfindung mit meinen AG vereinbart habe.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Falls das Wort "unwiderruflich" sich nicht in der Freistellung bzw. in den vertraglichen Vereinbarungen findet, würde ich mal den Anwalt fragen. Kann durchaus sien das sich da was in dem Wust aus §§ findet, was sich demLaien nicht so erschließt.


Denn falls man unwiderruflich freigestellt ist, gibt es keinen Grund die Teilnahme zu verweigern.
Denn falls man widerruflich freigestellt ist, gibt es durchaus einen Grund die Teilnahme zu verweigern, denn man sitzt ja quasi "auf Abruf" bereit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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