Hallo zusammen,
ich befinde mich seit dem 27.09.2016 in Elternzeit. Da meine Tochter als Frühchen auf die Welt kam, hat sich der Mutterschutz bis zum 11.1.2017 verlängert.
Ich überlege, die Elternzeit vorzeitig zu beenden/zu kündigen, da ich nach der Elternzeit nicht an meinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte und mir eine neue Stelle suchen will.
Vor der Entbindung hatte ich ein individuelles Beschäftigungsverbot. (Ab 1.5.2016)
Aus dem Jahr 2016 stehen mir noch 26 Urlaubstage zu.
Wie verhält es sich im Fall einer Kündigung meinerseits mit dem Urlaub? Kann ich mir diesen auch auszahlen lassen?
Ich bin Vollzeit beschäftigt seit dem 4.1.2016. Meine Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende und der Vertrag ist unbefristet.
Mit besten Grüßen
So Hi
Kündigung und Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// Ich überlege, die Elternzeit vorzeitig zu beenden/zu kündigen,
... dazu brauchst du die Zustimmung des AG. Der sollte sich wohl gesprächsbereit zeigen.
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2016-08/arbeitsrecht-elternzeit-verkuerzung
Leider nicht. Ich habe das Gespräch gesucht, aber mein AG stimmt dem nicht zu.
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Sie können ihr Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit jederzeit unter Einhaltung der für Sie geltenden Kündigungsfrist kündigen. Für die Kündigung bedarf es auch keiner Zustimmung des AG.
Der Artikel, den blaubär+ verlinkt hat, bezieht sich nur auf eine Verkürzung der Elternzeit. Eine Verkürzung der Elternzeit liegt nur vor, wenn praktisch die Elternzeit abgebrochen werden soll und man früher wieder seine Arbeitsleistung beim bisherigen AG erbringen will. Ein solcher Fall liegt hier aber gar nicht vor, weil die TS nicht zum bisherigen AG zurück will, sondern eine andere Stelle antreten möchte. Das ist ein eindeutiges Kündigungsszenario.
Vielen Dank für die Antwort.
Wie verhält es sich dann mit meinem Urlaub aus dem Vorjahr?
Wenn ich z.B. im Januar kündige, wird mir dann der Rest der Elternzeit als Urlaub angerechnet?
Mit besten Grüßen
So Hi
Wenn noch Urlaub übrig ist, dann ist er mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
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