Hallo zusammen,
ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe eine Stelle als Sozialarbeiter am 01.01.2017 bei einem Landratsamt angefangen. Aufs Jahr verteilt habe ich Anspruch auf 30 Urlaubstage. Die Probezeit beträgt 6 Monate.
Jetzt wurde ich aus verschiedenen Gründen zum 28.02.2017 gekündigt.
Parallel dazu bin ich 07.02.2017 bis einschließlich 28.02.2017 krank geschrieben.
Urlaubsanspruch wären demnach 5 Tage.
Mehrarbeitsstunden: 9 Stunden
In meiner Kündigung steht explizit: "Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass keine Auszahlung von Restzurlaub und Mehrarbeitsstunden erfolgen kann. Wir bitten Sie daher, diese bis zum Beschäftigungsende zu nehmen."
Nach ein wenig Recherche im Internet bin ich unter anderem auf den § 7
Bundesurlaubsgesetz gestoßen, der in Kurzform besagt, das kein Urlaub verfallen kann.
Was sagt Ihr dazu? Bräuchte etwas Hilfe
Mfg
Vielen Dank!
finest567
-- Editier von finest567 am 13.02.2017 17:28
Kündigung Probezeit Urlaubsanspruch
13. Februar 2017
Thema abonnieren
Frage vom 13. Februar 2017 | 17:20
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Probezeit Urlaubsanspruch
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#1
Antwort vom 13. Februar 2017 | 18:17
Von
Status: Weiser (17380 Beiträge, 6471x hilfreich)
Nach deinen Angaben warst du zwei volle Monate beschäftigt und für diese Zeit steht ja auch Urlaub zu. Da der Urlaub nicht genommen werden konnte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bleibt nur, dass er dir ausbezahlt wird.
#2
Antwort vom 14. Februar 2017 | 09:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das? Und es ist zwingend so, das der Arbeitgeber ausbezahlen muss?
Mfg
finest567
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#3
Antwort vom 14. Februar 2017 | 09:31
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatAuf welcher Rechtsgrundlage beruht das? :
Steht in Absatz 4 des bereits selbst gefundenen §7 BUrlG .
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