Küchenkauf inkl. Aufbau als Dienstleistung (Schadensersatz und Minderung des KP)

8. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
go465384-81
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Küchenkauf inkl. Aufbau als Dienstleistung (Schadensersatz und Minderung des KP)

Hallo zusammen,

wir haben Ende 2016 einen Kaufvertrag für eine Küche unterzeichnet (Kaufpreis ca. 10.000€), der Lieferung, Montage und Anschlüsse beinhaltet.

Die Anlieferung samt Montage sollte an einem Tag erfolgen, tatsächlich dauert es 2 Tage (1. Tag der Nachbesserung).

Im Zuge des Einbaus sind mehrere Mängel bzw. Schäden entstanden, die ich telefonisch mit der Küchenfirma und ohne schriftliche Fristsetzung einforderte:

1. Es wurde eine Leitung beim Aufbau der Küche angebohrt, in Folge dessen die Sicherung heraussprang. Im Anschluss wurde dieser Mangel provisorisch mit einem Isotape abgeklebt mit der Begründung, die Leitung funktioniert noch vollständig.
2. Der Induktionsherd funktionierte nicht. Er ließ sich zwar anstellen, jedoch erzeugte er keine Wärme. Hierbei wurde von den ausgebildeten Spezialisten (O-Ton lt. Homepage), die eine perfekte Lieferung und Montage garantieren auf den xxx Kundenservice verwiesen, dass es sich lediglich um eine Einstellungssache handelt oder das Gerät defekt sei.
3. Ein Stück der Arbeitsplatte ist herausgesprungen und wurde provisorisch angeklebt. Über diesen Schaden wurden wir von den Monteuren nicht informiert. Es wurde uns verschwiegen, in der Hoffnung, dass uns dieser Schaden nicht auffällt (arglistige Täuschung?)
4. Beim Aufbau der Dunstabzugshaube wurde der Putz beschädigt.

Meine Frau hat leider aus Unwissenheit den Abnahmevertrag unterschrieben...

In Folge dieser genannten Schäden, die allesamt erst im Nachhinein aufgefallen sind, kam es zu diversen Nacharbeiten (es besteht der Anspruch zweimal nachzubessern):

1. Überprüfung des Fehlercodes auf dem Induktionsherd durch den xx Techniker des Induktionsherds am 28. Februar 2017 (2. Tag der Nachbesserung):
Das Gerät erwies sich als einwandfrei, leider konnte hierbei nicht der Anschluss hinter der Verkleidung überprüft werden, da die Monteure den notwendigen Lochausschnitt vergessen haben.
2. Zugang zum Anschluss hinter der Verkleidung durch Küchenfirma Monteure am 06. März 2017 (3. Tag der Nachbesserung):
Die Küchenfirma Monteure sorgten für den notwendigen Lochausschnitt. Eine Überprüfung, ob die notwendige Spannung am Anschluss vorliegt wurde nicht durchgeführt. Es wurde wieder auf den xx Techniker des Induktionsherds verwiesen, mit der Begründung, das Gerät scheint defekt zu sein.
3. Nochmalige Überprüfung des Fehlercodes durch den xx Techniker des Induktionsherds am 09. März 2017, nun mit dem erforderlichen Lochausschnitt (4. Tag der Nachbesserung):
Es wurde festgestellt, dass 230V von der Stromleitung vom Dachboden gesendet werden. In der unteren Etage kommen jedoch nur 210V an. Dies gilt als Indiz dafür, dass ein Kabel angebohrt wurde (siehe festgestellte Schäden, Punkt 1, Seite 1).
4. Gemeinsame Überprüfung des Fehlercodes durch xx Techniker und Küchenfirma am 20. März 2017 (5. Tag der Nachbesserung):
Hierfür wurde die Dunstabzugshaube abgenommen und der Putz leicht freigestemmt. Es wurde nun gemeinsam festgestellt, dass der Fehler durch eine angebohrte Leitung verursacht wurde. Um diesen Fehler zu beheben muss eine komplett neue Leitung verlegt werden.
5. Verlegung einer neuen Leitung durch unabhängige Elektrofirma (kosten trägt Küchenfirma) am 23. März 2017 (6. Tag der Nachbesserung):
Im Normalfall hätte die gesamte Küche abgebaut und der Feinputz aufgestemmt werden müssen, um eine neue Leitung zu verlegen. Um dieses zeitaufwendige und deutlich mehr Kosten produzierende Vorgehen zu vermeiden, wurde eine Alternativlösung gesucht. In Folge dessen wurde eine neue Leitung hinter den Schränken verlegt, die jedoch bei genauem Betrachten sichtbar ist (siehe Bilder im Anhang). Die Elektrofirma verlegte im Anschluss die Leitung nach dem beschriebenen Vorgehen.
Die Küchenfirma hatte uns bestätigt, die Rechnung umgehend zu begleichen, nachdem wir diese am 27. März einreichten. Am 08. April 2017 erhielten wir von der Elektrofirma eine Mahnung, da wir als Auftraggeber fungierten.
6. Wiederanbringen der Dunstabzugshaube und des Induktionsherd durch die Küchenfirma am 27. März 2017 (7. Tag der Nachbesserung):
Die Küchenfirma schloss beide Geräte an, sodass die Küche sechs Wochen nach dem angestrebten Termin voll funktionierte.

Aufgrund der beschädigten Arbeitsplatte verlangete ich von der Küchenfirma gemäß § 441 BGB eine Minderung des Kaufpreises um 500€, da hierbei gemäß §434 Abs. 2 ein eindeutiger Sachmangel vorliegt.

Zudem verlangen wir von der Firma einen Schadensersatz gemäß §280 BGB in Höhe von 1.689€, der sich wie folgt begründet:

1. Entgangener Gewinn gem. §252 BGB
Sie hatten 14 Tage Zeit, die beschriebene Problematik zu beheben, Nachbesserung gemäß §439 BGB . Erst sechs Wochen später wurden die Fehler beseitigt. In Summe mussten sieben Nachbesserungen vorgenommen werden, zwei sind Ihnen eingeräumt.
Aufgrund der erforderlichen Anwesenheit während der Nachbesserungen verlange ich von Ihnen Schadensersatz in Höhe von 549€ (3 Nachbesserungen bei denen ich anwesend war x 183€ [Tagesbrutto]), die den entgangenen Gewinn gem. §252 BGB darstellen.
2. Schadensersatz gem. §249 Abs. 2:
Aufgrund der Schäden, die am Putz (vergl. Punkt 4 unter Mängel und Schäden) entstanden sind und durch die Tatsache, dass eine komplett neue Leitung verlegt werden musste, die bei genauem betrachten sichtbar ist, verlange ich statt der Herstellung einen Schadensersatz aufgrund der Beschädigung in Höhe von 500€.
3. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. §284:
Aufgrund der Tatsache, dass unser Induktionsherd sechs Wochen bzw. 40 Tage nicht funktionierte, waren wir dazu gezwungen jeden Abend (eine Mahlzeit am Tag) auswärts zu essen. Hierfür verlange ich einen Schadensersatz in Höhe von 640 € (1/3*2 Personen*24€ Verpflegungspauschale pro Tag * 40 Tage) von Ihnen.

In Summe verlangen wir von der Küchenfirma eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.189€, um den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies entspricht knapp 20% des Kaufpreises.

Zunächst wurden uns 200€ angeboten, dann nach telefonischem Druck 400€, nach diesem Schrieben ging die Firma auf 800€ hoch.
Ich bin hin und her gerissen, da ich mir nicht sicher bin, ob meine Forderungen wasserfest sind (keine schriftliche Frist gesetezt, Abnahmevertrag unterzeichnet etc.) Ich stelle mir jedoch die Frage was noch möglich ist, sofern ich einen Anwalt einschalte, da die Küchenfirma auf Druck ihr Angebot kontiniuerlich erhöht...

ICh sehe hier eigentlich 3 Optionen:

1. Ich nehme die 800€ und bin ruhig
2. Ich schalte einen Anwalt ein
3. Oder ich fordere eine Nachbesserung der Arbeitsplatte an, wo die halbe Küche abgebaut werden muss, der Schaden ist eigentlich kaum sichtbar und stört mich nicht


Ich bin wirklich dankbar für jede hilfreiche Antwort/Meinung, da ich mir sehr unsicher bin was ich nun machen soll.


-- Editier von go465384-81 am 08.05.2017 21:59

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Mietwohnung oder Eigentum?



Zitat (von go465384-81):
(3 Nachbesserungen bei denen ich anwesend war x 183€ [Tagesbrutto]),

Der Arbeitgeber hatte unbezahlt frei gestellt?
Wie könnte man beweisen, das die eigene Anwesndheit unabdingbar war?



Zitat (von go465384-81):
verlange ich statt der Herstellung einen Schadensersatz aufgrund der Beschädigung in Höhe von 500€.

Das entspricht laut Kostenvoranschlag eine Fachbetriebes dem tatsächlichen Aufwand?



Zitat (von go465384-81):
waren wir dazu gezwungen jeden Abend (eine Mahlzeit am Tag) auswärts zu essen.

Nö, war man nicht. Das war halt nur bequem.
Hier greift die Schadenminderungspflicht, also 2 Herdplatten zu je 120 EUR hätten gereicht.



Zitat (von go465384-81):
1. Ich nehme die 800€ und bin ruhig

Wenn ich mir überlege wie man diese Rechung vor Gericht in Konfetti verwandlen kann, wäre das die beste Alternative.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Tag,

ich sehe die von Ihnen geltend gemachte Minderung sowie den verlangten Schadensersatz etwas kritisch.
1. Minderung
Zunächst ist dem Verkäufer eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Dies ist soweit ich den SV verstanden habe bzgl. der beschädigten Arbeitsplatte nicht erfolgt.
Die Höhe der Minderung ist nach dem Gesetz zu ermitteln, § 441 III.

2. Schadensersatz
Hier gilt es zu differenzieren: Zum einen der fehlerhafte Induktionsherd und zum anderen Putzbeschädigung und Anbohren der Leitung.

a. Unproblematisch ist der Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 I, 241 II bezüglich der Beschädigungen an Putz und Leitung. Hier haben Sie Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (bzw. nach Verlangen auf den erforderlichen Geldbetrag, § 249 II).
Mussten Sie diesbezüglich Anwesend sein und hatten daraus resultierend einen Verdienstausfall ist dieser ebenfalls zu ersetzen (Dieser muss tatsächlicher Natur gewesen sein und nicht hypothetisch)

b. Der Fehlerhafte Induktionsherd wird wohl ins Gewährleistungsrecht fallen.
Ein "entgangener Gewinn", hier allein Verdienstausfallschaden denkbar, könnte mE n. §§ 437 Nr. 3, 280 I in Betracht kommen.
Hier wäre mE schon die Pflichtverletzung fraglich, da Sie dem Verkäufer ja gerade die Beseitigung des Mangels einräumen. Ob nun eine Pflichtverletzung darin liegt, dass die Beseitigung "zu lange" dauerte, hängt mE vom Einzelfall ab, eine Beseitigung des Schadens kann auch 2 oder mehr Schritte erforderlich machen.
Diese Pflichtverletzung, ob nun Schlechtleistung oder Nebenpflichtverletzung, müsste der Verkäufer zudem auch zu vertreten haben.

Ein Aufwendungsersatz gem. § 437 Nr. 3, 284 besteht mE nicht, da Sie keine Aufwendungen getätigt haben, also freiwillige Vermögensopfer im Vertrauen auf den (späteren) Erhalt der Leistung.
Für das "Auswärtsessen" halte ich einen Schadensersatz für nicht gegeben, da mE kein unfreiwilliges Vermögensopfer vorliegt. Es mag zwar sicherlich unangenehm sein nicht kochen zu können, aber ein "Recht" auf eine warme mahlzeit gibt es nicht.

Dies ist meine Meinung dazu. Es ist immer ärgerlich sich mit Handwerkern herumzuschlagen, da hilft oftmals nur rigoros durchzugreifen und von Anfang an jede Kleinigkeit schriftlich zu machen und Fristen zu setzen.

-- Editiert von Nutzern4me am 09.05.2017 13:43

-- Editiert von Nutzern4me am 09.05.2017 13:44

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nutzern4me):
Es ist immer ärgerlich sich mit Handwerkern herumzuschlagen, da hilft oftmals nur rigoros durchzugreifen und von Anfang an jede Kleinigkeit schriftlich zu machen und Fristen zu setzen.

Und bitte die Fristen nach Datum (in der Regel 14 Tage Frist gewähren) und mit Zustellnachweis arbeiten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen