Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement?
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, BEM, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Kündigung, arbeitsunfähig, krankheitsbedingtBietet der Arbeitgeber keine betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an, wird die Kündigung nahezu unmöglich.
Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben noch nie etwas vom betrieblichen Eingliederungsmanagement gehört. Das ist ein Fehler, da das Bundesarbeitsgericht hier eine relativ strenge Rechtsprechung verfolgt, die hier am jüngsten BAG-Urteil dargestellt werden soll (20.11.2014, Az. 2 AZR 755/13).
Was ist ein BEM
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX wird bei einem BEM gemeinsam erörtert, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden werden und auf welche Weise einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Sinn ist neben der Gesundheit des Mitarbeiters auch der Erhalt des Arbeitsplatzes.
seit 2013
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Anforderungen an krankheitsbedingte Kündigung
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sind für eine wirksame Kündigung drei Stufen zu durchlaufen:
- Negative Gesundheitsprognose: Hierzu wird in der Regel auf die Fehlzeiten der Vergangenheit abgestellt
- Dadurch Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Ist regelmäßig gegeben, da es zu Ablaufstörungen bei Arbeitsausfällen kommt
- Dritte Stufe: Umfangreiche Interessensabwägung, insbesondere Prüfung, ob es kein milderes Mittel zur Kündigung gibt (sog. ultima-ratio-Prinzip)
BEM wird auf dritter Stufe interessant
Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt nun ein nicht vom Arbeitgeber angebotenes BEM wie folgt in der Interessensabwägung: Es wird faktisch unterstellt, dass im BEM eine gemeinsame Lösung gefunden worden wäre.
Für eine Wirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitgeber im Prozess daher darlegen, dass das BEM nutzlos gewesen wäre. Dabei muss er beweisen, dass dort keine geeignete Lösung gefunden worden wäre. Bei der Betrachtung sind sogar mögliche Leistungen der Rehabilitationsträger (u.a. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung) einzubeziehen.
Fazit
Praktisch wird dem Arbeitgeber dieser Beweis in aller Regel nicht gelingen. Nicht übertragen werden kann diese Rechtsprechung jedoch auf den Fall, dass der Arbeitgeber ein BEM anbietet, der Arbeitnehmer aber nicht hieran teilnehmen möchte.
Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
Arbeitsrecht Entgeltfortzahlung bei Rückfall eines Alkoholikers
Arbeitsrecht Kein Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne entsprechende Gegenleistung
Arbeitsrecht Keine Urlaubskürzung bei Beendigung Arbeitsverhältnis nach Elternzeit