Keine Urlaubskürzung bei Beendigung Arbeitsverhältnis nach Elternzeit

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Elternzeit, Urlaub, Kürzung, Abgeltung, BAG
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Nach § 17 BBEG kann der Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit kürzen. Allerdings nach Ansicht des BAG nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird

Es klagte eine Ergotherapeutin auf Abgeltung ihres Urlaubsanspruches. Die Klägerin ging nach Geburt ihres Kindes in Elternzeit und schied nach Ablauf der Elternzeit aus dem Unternehmen aus. Da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaub nicht mehr in natura gewährt werden kann, verlangte sie nun eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Der Arbeitgeber erklärte hieraufhin die Kürzung des Urlaubsanspruchs.

Keine Kürzung nach Beendigung Arbeitsverhältnis

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Dies liegt im Ermessen des Arbeitgebers, er muss dies also nicht zwingend tun.

Johannes Kromer
Partner
seit 2013
Rechtsanwalt
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Maklerrecht, Vertragsrecht
Preis: 60 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Im vorliegenden Fall erklärte der Arbeitgeber die Kürzung jedoch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich als er erfuhr, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub ausbezahlt haben möchte. Eine so genannte Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 BUrlG vorgesehen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht mehr nach § 17 BEEG kürzen kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies begründet sich daher, dass es dann ja nicht mehr tatsächlich um einen Urlaub geht, sondern aufgrund von § 7 Abs. 4 BUrlG nur noch um finanzielle Aspekte.

Fazit

Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber spannend. Vielen ist die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 BEEG nicht bekannt. Da sich häufiger unmittelbar an die Elternzeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt, kann es sein, dass er erst dann mit diesen Fakten konfrontiert wird und faktisch einen gesamten Jahresurlaub auszahlen muss.

Vgl. BAG , Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Klageverzicht im Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht Urlaubskürzung bei Wechsel in Teilzeit nicht immer zulässig
Arbeitsrecht Kein Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne entsprechende Gegenleistung
Arbeitsrecht Angemessene Ausbildungsvergütung auch bei Gemeinnützigkeit