Kaufvertrag widerrufen aufgrund Bestandsfehler

10. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
salamanda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag widerrufen aufgrund Bestandsfehler

Hallo Leute,

ich habe schon extra das Forum etwas durchforstet und auch einiges bezüglich Kaufvertägen und ähnlichen gefunden, jedoch erhoffe ich mir eine spezifische Antwort, da mein Fall etwas komplizierter ist...

also ich habe vor über einem Monat bei einem Online Fahrradladen zwei Fahrräder bestellt, welche zum 10.10. ankommen sollten, jedoch bis heute nicht kamen. Nun hat der besagte Fahrradladen eine IT-Umstellung auf SAP gemacht und sich hat dadurch alles stark verzögert. In den AGB habe ich schon gelesen, dass die Ware innerhalb dieses Zeitraums gesendet werden muss.

"(Wir werden die Ware bis spätestens zu dem bei der Bestellung auf der jeweiligen Angebotsseite ersichtlichen Versandtermin
(Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen) an den Kunden absenden, wobei dieser nur annähernd gilt und daher um bis zu zwei Werktage überschritten werden darf. )"

Nun habe ich bis heute nichts erhalten und in den AGB steht auch:

"Falls die Ware aus einem der in Absatz 3 genannten Gründe nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist, werden wir dies dem
Kunden unverzüglich anzeigen. Wir werden in diesen Fällen eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden bzgl. des
Liefertermins treffen. Ist die Ware auf absehbare Zeit nicht bei unseren Lieferanten verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom
Kaufvertrag berechtigt. Im Falle eines Rücktritts werden wir dem Kunden seine an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich
erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt,
wobei der Kunde Schadensersatz nur nach besonderer Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verlangen kann. Falls die Ware dauerhaft nicht lieferbar ist, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in
diesem Fall nicht zustande."

Ich habe aber keinerlei Absage oder ähnliches bekommen und habe heute auf Nachfrage meinerseits erfahren, dass beide Fahrräder aufgrund von Fehlbeständen schon weg sind oder es sie nie gab und der Auftrag somit storniert wurde. Angeblich sei dadurch auch der bestehende Kaufvertrag aufgelöst, was ich mir aber nicht vorstellen kann. Mir wurde angeboten ein Fahrrad von 2016, welche Anfang Januar geliefert werden kann, mit teilweise schlechteren Komponenten, mir für 100€ günstiger, also zu meinem eigentlichen Preis, zu bestellen.

In den AGB's steht jedoch auch etwas bezüglich des Schadensersatz:


"(5) Sollten wir einen Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die eine Woche nicht unterschreiten darf.

8. Haftung

(1) Unsere Haftung für Fahrlässigkeit (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit) ist im Fall des Lieferverzugs auf einen Betrag von
(10)% des jeweiligen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt."

-> Nun meine Frage, ob der Kaufvertrag dadurch einfach einseitig widerrufen werden kann und wie es mit Schadensersatzansprüchen aussieht bezüglich der langen Wartezeit für das 2016er Fahrrad, welches ich eigentlich garnicht haben möchte. Kann ich mir theoretisch ein Fahrrad währenddessen mieten und die Firma wäre verpflichtet mir diese Art "Ausgleich" zu zahlen?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen und viele Grüße

Salamanda :)

-- Editier von salamanda am 10.11.2015 22:29

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Nun hat der besagte Fahrradladen eine IT-Umstellung auf SAP gemacht


Das ist ja nun mehr als nur IT - im Extremfall muß man seine ganzen Unternehmensprozesse an SAP anpassen (denn umgekehrt geht nicht).

Zitat:
Nun meine Frage, ob der Kaufvertrag dadurch einfach einseitig widerrufen (Widerruf ) werden kann
[...]
"Ist die Ware auf absehbare Zeit nicht bei unseren Lieferanten verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom
Kaufvertrag berechtigt."


Das würde vermutlich zumindest der Inhaltskontrolle nach §308 Nr. 3, 8 BGB standhalten.
Dennoch ist fraglich, ob die bloße Nichtverfügbarkeit beim eigenen Lieferanten "sachlich gerechtfertigt" i.S.d. §308 Nr. 3 BGB ist. Immerhin kann man die Ware vermutlich bei anderen Lieferanten noch bekommen.

Zitat:
bezüglich der langen Wartezeit


Hast du denn überhaupt schon beweisbar eine Frist zur Lieferung gesetzt?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salamanda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal danke für deine Antwort.
Frist habe ich denen nicht schriftlich gegeben, da ich davon ausgegangenen bin, dass der angegebene Liefertermin von denen bindend wäre.

Mir wurde jetzt das Angebot über das Fahrrad für 2016 für den gleichen Preis, wie das welches ich bestellt habe, gemacht (also 100€ reduziert). Jedoch habe ich de facto dort eine schlechtere Ausstattung und somit ein schlechteres Preis/Leistungsverhältnis und zusätzlich wieder Wartezet, was mir durch einen Mitarbeiter auch bestätigt wurde.

Ich habe die Stornierung nun auch schriftlich erhalten.

[Bedauerlicherweise müssen wir dich darüber informieren, dass es sich bei dem von dir bestellten *** 2015 und *** 2014 um einen Fehlbestand in unserem System handelt. Die Modelle sind bereits ausverkauft und werden leider nicht mehr produziert. Aus diesen Gründen können wir dir die gewünschten Räder leider nicht mehr liefern.

Als Alternative können wir dir, wie bereits besprochen, das neue 2016er *** zum gleichen Preis, wie das aus dem Vorjahr reduzierte Bike von €899,00 anbieten.]

Meinen sie, dass es möglich ist, dass ich das 2016er Fahrrad mit der gleichen Ausstattung bekomme oder einen Ausgleich, so dass ich mir die bessere Ausstattung selber kaufen kann, um ein gleichwertiges Fahrrad (wie im Kaufvertrag) zu erhalten? da ich ja einen Kaufvertrag über ein Fahrrad mit den Komponenten und dem Preis mit der Firma habe...

Vielen dank und viele Grüße

salamanda

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Wenn das 2015'er Modell wirklich nirgends mehr zu bekommen ist, haben wir objektive Unmöglichkeit i.S.d §275 BGB . Dann bliebe dir nur Schadensersatz, wobei fraglich ist, ob da etwas herauskommt, wenn der Wert des Fahrrads exakt dem vereinbarten Kaufpreis entspricht.
"Das 2016'er Modell plus besserer Ausstattung" wäre ja keine geschuldete Alternativ-Erfüllung.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ist denn überhaupt ein Kaufvertragh zustande gekommen? Was steht denn in den AGBs dazu? Meist steht dort, dass der Kaufvertrag erst mit Absendung der Ware zustande kommt, obwohl es auch schon Urteile gibt, dass diese Formulierung nicht in jedem Fall rechtens ist.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Dennoch ist fraglich, ob die bloße Nichtverfügbarkeit beim eigenen Lieferanten "sachlich gerechtfertigt" i.S.d. §308 Nr. 3 BGB ist.

Das würde ich verneinen. Und selbst für den Fall, dass das Fahrrad nirgends mehr lieferbar ist, würde ich kein Rücktrittsrecht sehen. Denn mit der Klausel behält sich der Händler vor, ins Blaue hinein Ware anzubieten und anschließend mal zu schauen, ob er die irgendwoher auch bekommt. Das fällt dann nach §307 Abs. 1 BGB schon grundsätzlich durch.

Die Unmöglichkeit nach §275 BGB bleibt natürlich immer noch, die rettet den Händler aber im Gegensatz zu einem Rücktrittsrecht nicht vor Schadenersatzforderungen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salamanda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die vielen Antworten,

was soll ich denn nun ihrer Meinung nach am besten machen?
ich habe ja das Angebot auf das 2016er Fahrrad, welches aber nicht dem gleichen Wert entspricht. Außerdem kann ich Schadensersatz für die Lieferverspätung verlangen?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Du kannst aus meiner Sicht auf die Lieferung des bestellten Fahrrads bestehen. Wenn es tatsächlich gar nicht mehr zu bekommen sein sollte, dann stehen Schadenersatzansprüche im Raum - der Betrag, der notwendig ist, um das neue Modell auf denselben Stand zu bringen.

Zitat (von salamanda):
Außerdem kann ich Schadensersatz für die Lieferverspätung verlangen?

Das wird daran scheitern, dass Du keinen Schaden nachweisen kannst? Oder welche finanziellen Einbußen hast Du deswegen gehabt?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

@Salamanda,

Nochmal meine Frage: Warum bist du der Meinung, dass bereits ein Kaufvertrag zustandegekommen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
salamanda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

okay, dann werde ich dem entsprechend nochmal nachhaken.

Der Kaufvertrag ist deshallb zustande gekommen, so steht es in den AGB's, dass ich eine Auftragsbestätigung bekommen habe.

Also wenn man dort bestellt schickt man denen ein für 5 Tage bindendes Angebot, dessen erhalt erst durch eine vorläufige Bestätigung bestätigt wird. In der richtigen Auftragsbesätigung, welche eine Rechnung ist, in der auch das Lieferdatum etc. genannt wird, nimmt die Firma dieses Angebot an und schliesst somit einen Kaufvertrag. So steht es zumindest in den AGB's.



[Durch Aufgabe einer Bestellung im Webshop (welche die vorherige Registrierung und Annahme dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfordert) macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Der Kunde ist
an das Angebot bis zum Ablauf von 5 auf den Tag des Angebots folgenden Kalendertagen gebunden. Wir sind berechtigt, das
Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen.

Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden,
die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden
(per E-Mail) die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme
zustande.]

0x Hilfreiche Antwort

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