Hallo liebe Community,
ich habe mal eine Frage. Ich hatte gerade bei der Flohmarkt-App "Shpock" einen Artikel gekauft bei einem Angebot von 17€ inkl. Versand. Den Anhang mit den "inkl. Versand" hat der Verkäufer übersehen und weigert sich nun die Versandkosten zu übernehmen, obwohl der verbindliche Kaufvertraf eingegangen wurde (und das steht auch dort bevor man akzeptiert). Nun hat der Verkäufer den Paragraphen 105 Absatz 2 ausgepackt und meint der Kaufvertraf sei nichtig, weil er eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit hatte. Im weiteren wollte ich eine Begründung dafür. Da sagt er "0,5 Promille vom Vorabend". Ich kann mir nicht vorstellen, dass das ein trifftiger Grund ist und zudem könnte er das auch nicht beweisen wahrscheinlich. Wie siehts da aus ?
-- Editiert von Moderator am 03.05.2016 14:34
-- Thema wurde verschoben am 03.05.2016 14:34
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Kaufvertrag nichtig?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo. Bei einem Promillewert von 0,5 ist man i.S. des § 105 II BGB noch lange nicht geschäftsunfähig (laut BGH geht man davon erst ab einem Wert von 3 Promille aus). Die Beweislast läge bei dem Verkäufer. In Betracht käme auch noch die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit infolge der Trunkenheit. Er müsste in diesem Fall aber ebenfalls nachweisen können, dass dadurch eine freie Willensbestimmung nicht mehr möglich gewesen ist. Der Kaufvertrag ist daher zum jetzigen Zeitpunkt natürlich solange wirksam, bis er eine Störung der Geistestätigkeit nachgewiesen haben sollte (höchst unwahrscheinlich). Gruß
Ich würde eine Frist nach Datum setzen, mit der auffoderung zu liefern. Und darauf hinweisen das man natürlich den Artikel und/oder Schadenersatz einklagen werde und er im Zivilrecht die Beweislast für das vorliegen des § 105 BGB
trägt.
Das ganze dann per Einschreiben.
Ich würde mir ja den Spass machen, den guten Mann zusätzlich davon in Kenntnis zu setzen, das man als besorgter Bürger die Unterlagen weitergeleitet habe
A) an den zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst
B) an die Führerscheinstelle
zur Pfüfung ob Maßnahmen zur Begrenzung der Eigen- und Fremdgefährdung (Einweisung, Entzug der Fahrerlaubnis, MPU-Auflage, ...)
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Zitat:und er im Zivilrecht die Beweislast für das vorliegen des § 105 BGB trägt
Wofür im übrigen 0,5 Promille auch nicht ausreichen werden, sofern der Betreffende nicht zufällig über eine massive Alkoholunverträglichkeit verfügt. Ansonsten wäre auch jeder Vertrag über "noch ein Bier" in der Kneipe anfechtbar.
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