Kaufvertrag Motorrad, Käufer hat Mangel festgestellt, der Verkäufer nicht bekannt war.

2. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb467104-9
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag Motorrad, Käufer hat Mangel festgestellt, der Verkäufer nicht bekannt war.

Hallo zusammen,

ich habe vor ein paar Tagen ein Motorrad verkauft. Dieses habe ich schon ca. ein Jahr lang nicht mehr gefahren, es stand in der Zwischenzeit in einer Garage. Es hatte einige kleine Schäden (Rutschschaden, Tachobeleuchtung), welche vertraglich festgehalten wurden.

Der Käufer hat keine Probefahrt gemacht und auf seine Nachfrage habe ich bestätigt, dass das Motorrad gut läuft. Er fuhr nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Maschine ca. 100 km nach Hause.

Nun berichtete mir der Käufer, dass das Motorrad nicht gut laufen würde (Gas würde schlecht angenommen) und einen Fehler in der Elektronik hätte. Er möchte nun das Motorrad zurückgeben und den Kaufvertrag annullieren. In diesem wurde allerdings ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Welche Möglichkeiten habe ich als Verkäufer?
Das Motorrad muss ja mindestens so gut laufen, dass er es bis nach Hause geschafft hat.
Stellt dies schon eine arglistige Täuschung meinerseits dar, wenn ich von einem solchen Mangel nichts gewusst habe? Immerhin stand das Krad fast ein Jahr in der Garage und wurde nur zum Putzen in den Garten bewegt (dies habe ich dem Käufer auch so gesagt).


Vielen Dank für eure Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb467104-9):
Welche Möglichkeiten habe ich als Verkäufer?

A) Motorrad zürcknehmen, Geld erstatten und noch was fürs verfahrene Benzin drauflegen
B) Käufer erstmal ignorieren, sein Motorrad = sein Problem
C) irgendwas zwischen A) und B)



Zitat (von fb467104-9):
Stellt dies schon eine arglistige Täuschung meinerseits dar, wenn ich von einem solchen Mangel nichts gewusst habe?

Nö, gerade das stellt ja keine arglistige Täuschung dar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Kommunikation mit dem Käufer unterlassen. Sein Motorrad, sein Problem.
Nicht unter Druck setzen lassen, sondern einfach nicht reagieren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Abgesehen von Beweisfragen: Wenn du doch dem Käufer zusicherst, das Motorrad laufe "gut", meinst du nicht, dass ein Gewährleistungsausschluss insoweit gegenstandslos sein sollte, und, dass, wenn das Motorrad entgegen der Zusicherung nicht "gut" läuft, gewisse Pflichten nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erscheinen? Wenn der Wert sich nun objektiv als geringer herausstellt, findest du es nicht fair, das anzupassen? Warum soll der Umstand, dass du davon nichts wissen konntest, weil das Motorrad ein Jahr in der Garage herumstand, dich deiner Verantwortung entledigen? Oder habt ihr das Risiko, dass das Motorrad möglicherweise doch nicht mehr so gut läuft, in den Preis einfließen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb467104-9):
auf seine Nachfrage habe ich bestätigt, dass das Motorrad gut läuft.

Solche eine Aussage ist fahrlässig:
Zitat (von fb467104-9):
Immerhin stand das Krad fast ein Jahr in der Garage und wurde nur zum Putzen in den Garten bewegt

Ein Hobel wo 1 Jahr herum gestanden ist, und dann eine Zusicherung das er gut läuft?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von fb467104-9):
Welche Möglichkeiten habe ich als Verkäufer?


Zitat (von fm89):
Kommunikation mit dem Käufer unterlassen. Sein Motorrad, sein Problem.
Nicht unter Druck setzen lassen, sondern einfach nicht reagieren.

Signatur:

Gruß Charly

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