Kann ein Händler einen Kunden belangen wenn der Kaufvertrag bereits aufgelöst wurde?

26. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Kann ein Händler einen Kunden belangen wenn der Kaufvertrag bereits aufgelöst wurde?

Hallo,
eine Frage aus reinem Interesse weil ich mich das schon öfter gefragt habe:
Wenn man eine Ware vor Ort gekauft hat, vom Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware dem Händler wieder übergibt und das Geld vom Händler zurückbekommt, kann der Händler den Kunden theoretisch wieder belangen wenn er merkt, dass die Ware beschädigt wurde? Der Kaufvertrag ist damit aufgelöst und es muss im Interesse des Händlers sein die Ware zu überprüfen bevor er das Geld zurückgibt, oder? Falls der Händler das darf, kommt er überhaupt an die Kundendaten wenn der Kunde mit einer ec-karte gezahlt hat?

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
kann der Händler den Kunden theoretisch wieder belangen wenn er merkt, dass die Ware beschädigt wurde?

Nicht nur theoretisch, sondern im Rahmen des Schadenersatz auch praktisch.



Zitat:
Falls der Händler das darf, kommt er überhaupt an die Kundendaten wenn der Kunde mit einer ec-karte gezahlt hat?

Klar.
Er lässt die sich einfach zusenden. Die Bank kennt ja Deine Anschrift.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort.
Ich hätte jetzt gedacht, dass der Händler selbst darauf achten muss, dass die Ware in Ordnung ist bevor er das Geld wieder zurückgibt. Würde dann nicht imgrunde Aussage gegen Aussage stehen, wenn der Kunde sagt , dass er die Ware unbeschadet zurückgegeben hat und der Händler es auch überprüft hatte?

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#3
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von anmei103):
Würde dann nicht imgrunde Aussage gegen Aussage stehen,


Nein. Man muss grundsätzlich unterscheiden zwischen zwei Arten von Aussagen: Dem Parteivortrag, und der Zeugenaussage. Der Parteivortrag ist das, was eine Partei behauptet, um die eigenen Forderungen zu begründen. Die Zeugenaussage ist das, was jemand, der nicht Partei ist, sagt, um einen Parteivortrag zu beweisen. Eine Partei kann grundsätzlich keine Zeugenaussage abgeben.

Wenn es jetzt zwischen Händler und Kunden zum Streit kommt, dann kann der Kunde keine Zeugenaussage abgeben, sondern höchstens einen Parteivortrag. Der Händler dagegen kann häufig als Zeuge aussagen, wenn er nämlich nicht Partei ist, sondern Angestellter. Partei wäre typischerweise die juristische Person, beispielsweise eine GmbH, die im Handelsregister eingetragen ist.

Deshalb steht hier nicht Aussage gegen Aussage, sondern Zeugenaussage des Händlers gegen Parteivortrag des Kunden. Wenn der Kunde nicht irgendwie gesondert beweisen kann, was er sagt, sieht es schlecht für ihn aus.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Wieder was gelernt, vielen Dank!
Was wäre denn das Schlimmste was dem Kunden dabei widerfahren könnte? Müsste er einfach den Schaden zahlen oder könnte der Händler dem Kunden sogar arglistige Täuschung vorwerfen und ihn anzeigen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Was wäre denn das Schlimmste was dem Kunden dabei widerfahren könnte?

Zivilrechtlich wird er zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Der beinhaltet dann auch die Kosten der Rechtsverfolgtung (Anwalt, Gericht, ...).
Das kann dann richtig teuer werden.



Strafrechtlich könnte der Käufer dann wegen (versuchten) Betruges verurteilt werden.
Je nach Vorgeschichte gibt es dann Geldstrafe oder Haftstrafe.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:
Was wäre denn das Schlimmste was dem Kunden dabei widerfahren könnte?

Zivilrechtlich wird er zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Der beinhaltet dann auch die Kosten der Rechtsverfolgtung (Anwalt, Gericht, ...).
Das kann dann richtig teuer werden.



Strafrechtlich könnte der Käufer dann wegen (versuchten) Betruges verurteilt werden.
Je nach Vorgeschichte gibt es dann Geldstrafe oder Haftstrafe.

Kann der Händler denn sofort rechtliche Schritte einleiten oder muss er den Kunden zunächst zu einer Zahlung auffordern und erst wenn dieser die Zahlung verweigert einen Anwalt einschalten?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das kann er machen wie er möchte.


Wenn er jedoch möglichst kosteneffizient vorgehen will, dann fordert er erstmal gerichtsfest zur Zahlung auf.



Signatur:

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#8
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Interessant!
Welche Rolle spielt der Warenwert wenn es zu einem strafrechtlichen Prozess kommen sollte? Wäre der Betrug also schwerwiegender wenn es um einen Fernseher als wenn es um einen Radiergummi geht (um es mal überspitzt auszudrücken)?

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#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Doppelte Antwort.

-- Editiert von Xipolis am 27.06.2016 03:23

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#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von anmei103):
Wenn man eine Ware vor Ort gekauft hat, vom Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware dem Händler wieder übergibt und das Geld vom Händler zurückbekommt, kann der Händler den Kunden theoretisch wieder belangen wenn er merkt, dass die Ware beschädigt wurde?


Theoretisch könnte er das. Wenn der Kunde nun aber behauptet, die Ware in einwandfreiem Zustand zurück gegeben zu haben, müsste der Händler praktisch das Gegenteil nachweisen. Das wird ihm nicht gelingen, da die Beschädigung auch in der Zwischenzeit beim Händer entstanden sein kann.

Zitat:
Der Kaufvertrag ist damit aufgelöst und es muss im Interesse des Händlers sein die Ware zu überprüfen bevor er das Geld zurückgibt, oder?


Ja.

Zitat:
Falls der Händler das darf, kommt er überhaupt an die Kundendaten wenn der Kunde mit einer ec-karte gezahlt hat?


Das kommt auf die Bedingungen des Kaufvertrages an, denn in der Regel ist vereinbart, dass die Kundenbank den Namen und die Adresse des Kontoínhabers nur dann herausgibt, wenn es eine Rücklastschrift gab.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von anmei103):
eine Frage aus reinem Interesse weil ich mich das schon öfter gefragt habe:

Irgendwie glaube ich das nicht so ganz, dass diese Frage nur aus reinem Interesse war.
Die Fragen wurden mit jeder Antwort Stück für Stück konkreter. Mit jeder Antwort haben Sie ein Stückchen mehr veröffentlicht.
Also... Worum geht's hier? Raus mit der Sprache :)

Zitat (von Harry van Sell):
Er lässt die sich einfach zusenden. Die Bank kennt ja Deine Anschrift.

Das ist Quatsch. Die Bank rückt die Adresse i.d.R. nur bei einer Rückbuchung raus. Da dies in diesem Fall aber nicht der Fall ist, gibt's auch keine Adresse.

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Wenn es jetzt zwischen Händler und Kunden zum Streit kommt, dann kann der Kunde keine Zeugenaussage abgeben, sondern höchstens einen Parteivortrag.

Der Kunde könnte den Händler wegen Verleumdung anzeigen und wäre dann in der Position, dass er eine Zeugenaussage abgeben dürfte / müsste.
Hierbei sollte er sich aber absolut sicher sein, dass er das Gerät in einem absolut fehlerfreien Zustand zurückgeben hat. (Am besten im Beisein von weiteren Personen.)

Ich empfehle mich.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von anmei103):
eine Frage aus reinem Interesse weil ich mich das schon öfter gefragt habe:

Irgendwie glaube ich das nicht so ganz, dass diese Frage nur aus reinem Interesse war.
Die Fragen wurden mit jeder Antwort Stück für Stück konkreter. Mit jeder Antwort haben Sie ein Stückchen mehr veröffentlicht.
Also... Worum geht's hier? Raus mit der Sprache :)

Diese Vermutung hatte ich fast erwartet, aber es ist tatsächlich nur rein theoretisch, weil es bei uns zuletzt unter Kommilitonen zu dieser Diskussion gekommen ist :) Ähnlich wie hier, war man sich dort ebenfalls uneinig ;)

Ich hätte das tatsächlich wie Xipolis vermutet: man hat etwas im Laden gekauft, es dort wieder abgeliefert und gegen den Kaufpreis wieder zurückgetauscht, damit ist der Kaufvertrag einvernehmlich aufgelöst. Mal angenommen man gibt etwas zurück, kriegt sein Geld erstattet, ein Mitarbeiter lässt es fallen und macht anschließend den Kunden dafür verantwortlich, dann wäre der Kunde komplett aufgeschmissen, wenn es nach den Aussagen von mettwurstkneckebrot geht.
Kenne es aus dem Onlinehandel auch nicht anders: man schickt etwas zurück und kriegt sein Geld erst erstattet, wenn der Händler der Meinung ist, dass man es einwandfrei wieder abgeliefert hat.

Aber eine sehr interessante Diskussion, kann gerne weitergehen :)

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
müsste der Händler praktisch das Gegenteil nachweisen. Das wird ihm nicht gelingen,

Natürlich kann es ihm gelingen.
Niemand hat behauptet, das es leicht ist oder jedesmal erfolgreich wäre.



Zitat:
man hat etwas im Laden gekauft, es dort wieder abgeliefert und gegen den Kaufpreis wieder zurückgetauscht, damit ist der Kaufvertrag einvernehmlich aufgelöst.

Was aber dennoch nicht vor Schadenersatz schützt.
Denn der Anspruch besteht im Falle des Falles, egel ob ein Vertrag noch besteht oder nicht.



Zitat:
ein Mitarbeiter lässt es fallen und macht anschließend den Kunden dafür verantwortlich, dann wäre der Kunde komplett aufgeschmissen, wenn es nach den Aussagen von mettwurstkneckebrot geht.

Kann passieren.
Wenn der Händler einen Anspruch hat bzw. vor Gericht durchsetzen will, dann muss er ihn beweisen. Das muss er "zur Überzeugung des Gerichtes". Ob das nun Aussagen der Mitarbeiter sind, Videoaufnahmen, Gutachen, ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Wenn man eine Ware vor Ort gekauft hat, vom Rückgaberecht Gebrauch macht
Welches Rückgaberecht denn überhaupt? Da besteht je kein generelles Rückgaberecht!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Natürlich kann es ihm gelingen.
Niemand hat behauptet, das es leicht ist oder jedesmal erfolgreich wäre.

Das dürfte aber unheimlich schwierig sein, meiner Meinung nach, wenn er nicht gerade ein Video oder einen Zeugen dafür hat wie der Kunde die Ware beschädigt und anschließend zurückgibt.

Zudem scheitert der Händler bereits daran die Daten des Kunden herauszukriegen, wenn ich das richtig verstehe. Oder dürfte der Händler sich über die Bank mit dem Kunden in Verbindung setzen? Oder braucht der Händler tatsächlich zunächst einen richterlichen Beschluss um das machen zu können? In dem Fall wäre die Bank sogar verpflichtet die Kontaktdaten preiszugeben, wenn ich richtig informiert bin.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo
Welches Rückgaberecht denn überhaupt? Da besteht je kein generelles Rückgaberecht!

War wohl falsch ausgedrückt ;) Sagen wir einfach, man hat vom zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und der Händler hat es akzeptiert.

-- Editiert von anmei103 am 27.06.2016 11:57

-- Editiert von anmei103 am 27.06.2016 11:58

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
War wohl falsch ausgedrückt ;) Sagen wir einfach, man hat vom zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht
Genau solche Aussagen verleiten Andere Leute immer wieder zu glauben, dass es dies gibt, dem ist aber nicht so!

Wenn du vor Ort kafst gibt es kein zweiwöchiges Rückgaberecht!

Natürlich darf der Händler zurücknehmen, aber ein zweiwöchiges Rückgaberecht gibt es nicht, der Händler müsste nichts zurücknehmen!!!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von anmei103):
zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch

Dieses zweiwöchige Widerrufsrecht / Rückgaberecht gibt es im Einzelhandel (vor Ort) nicht.
Dieses Recht haben Sie ausschließlich beim Onlinekauf.
Sollte der Mitarbeiter im Geschäft so "gnädig" sein und die Ware zurücknehmen, besteht dies einzig und allein aus Kulanz des Händlers.

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Das dürfte aber unheimlich schwierig sein,

Ja, das Leben eines Unternehmers ist nicht immer leicht ...



Zitat:
wenn er nicht gerade ein Video oder einen Zeugen dafür hat wie der Kunde die Ware beschädigt

Er muss kein Video oder einen Zeugen dafür haben wie der Kunde die Ware beschädigt. Es reicht wenn er zur Überzeugung des Gerichtes darlegen kann, das der Schaden vom Kunden verursacht wurde.



Zitat:
Dieses zweiwöchige Widerrufsrecht / Rückgaberecht gibt es im Einzelhandel (vor Ort) nicht.

Es sein denn man finanziert den Kauf über den Händler ...



Zitat:
Zudem scheitert der Händler bereits daran die Daten des Kunden herauszukriegen, wenn ich das richtig verstehe.

Da kommt es darauf an, was bei der EC-Kartenzahlung bezüglich der Datenweitergabe rechtswirksam vereinbart wurde.
Nötigenfalls geht man über den Weg des Gerichtsbeschlusses.
(Nicht nur deshalb liebe ich die Barzahlung :devil: )



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es sein denn man finanziert den Kauf über den Händler ...

Davon ist in diesem Beispiel nicht auszugehen.
Hier geht es um einen "normalen" Kauf in einem Geschäft, bei dem die Ware vollständig per ec-Karte gezahlt wurde.
Im Anschluss wurde die Ware aus Kulanz vom Händler zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet.

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
anmei103
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Dann muss ich mich als Laie wohl nochmals korrigieren: kein Rückgaberecht, kein zweiwöchiges Widerrufsrecht, sondern ein Szenario wie Seb_Weniger es über mir aufzeigt (Rücknahme aus Kulanz) ;)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)

......unabhängig von den bisherigen Antworten, geht das ganze vor Gericht, sollte der, der sich hier einer Lüge bedient, immer bewusst sein, dass er eine Straftat begeht, die durch irgendeinen dummen Zufall auffliegen kann.

Dazu kommt noch, dass vor Gericht schon ausgekochte Profis der Lüge überführt worden sind

,,,,und zum Schluß noch: es lügt sich vor Gericht nicht so einfach, wie man es vielleicht selbst noch glaubt ;)

Tante edit meint gerade, dass ist die Praxis, wir sind hier aber in der Theorie. Dann sorry für Spam :devil:

-- Editiert von iceman123mitglied am 27.06.2016 17:11

Signatur:

" In der Hand halte ich 4 Asse, .....doch das Leben spielt Schach mit mir. "

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Und es gibt auch Einzelhändler die ein freiwilliges Rückgaberecht anbieten.

Und ein Händler wird in der Regel hier nicht weiter vorgehen, alleine schon wegen dem Kostenrisiko, da die Wahrscheinlichkeit einer Niederlage sehr hoch ist. Selbst Online-Händler können so gut wie nie die Wertminderung durchsetzen.

Und dazu kommt, dass dieser Kunde dann definitiv verloren ist und von der Behandlung durch den Händler dann ja auch anderen potentiellen Kunden erzählen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Und es gibt auch Einzelhändler die ein freiwilliges Rückgaberecht anbieten.

Danke! Vielen, vielen Dank für die Information, dass es Einzelhändler gibt, die ein freiwilliges Rückgaberecht anbieten...
Das hatten wir hier noch gar nicht Thematisiert.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Natürlich darf der Händler zurücknehmen, aber ein zweiwöchiges Rückgaberecht gibt es nicht, der Händler müsste nichts zurücknehmen!!!

Zitat (von Seb_Weniger):
Sollte der Mitarbeiter im Geschäft so "gnädig" sein und die Ware zurücknehmen, besteht dies einzig und allein aus Kulanz des Händlers.

Zitat (von Seb_Weniger):
Im Anschluss wurde die Ware aus Kulanz vom Händler zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet.

Zitat (von anmei103):
(Rücknahme aus Kulanz)


Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Seb_Weniger,

es gibt einen Unterschied zwischen einen Rückgaberecht und einer Rücknahme aus Kulanz.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
es gibt einen Unterschied zwischen einen Rückgaberecht

Ist bekannt.
Ich habe in diesem fiktiven Fall kein Rückgaberecht
Wenn der Händler (in einem normalen Geschäft / Ware gegen Geld) die Artikel zurück nimmt, geschieht das aus Kulanz.

Ich empfehle mich.

-- Editiert von Seb_Weniger am 29.06.2016 08:05

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von Xipolis):
es gibt einen Unterschied zwischen einen Rückgaberecht

Ist bekannt.
Ich habe in diesem fiktiven Fall kein Rückgaberecht
Wenn der Händler (in einem normalen Geschäft / Ware gegen Geld) die Artikel zurück nimmt, geschieht das aus Kulanz.


Bitte mache Deinen eigenen fiktiven Fall auf. Denn so wie es die Fragestellerin schreibt, gibt es ein Rückgaberecht in diesem Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Bitte mache Deinen eigenen fiktiven Fall auf.

Du hast es nicht verstanden, oder?
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